Außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten)

Jedem entstehen außergewöhnliche Belastungen. Wie können Sie die dadurch entstehenden Kosten absetzen? Wie setzen Sie Krankheitskosten ab? Welche außergewöhnlichen Kosten können Sie steuerlich geltend machen? Was sollten Sie bei außergewöhnlichen Belastungen beachten?

Außergewöhnliche Belastung

Zuerst einmal, was sind außergewöhnliche Belastungen? Welche Auswirkungen haben außergewöhnliche Belastungen auf Ihre Steuerzahlung?

Belastung

Die Definition ergibt sich schon aus dem Namen. Zum einen muss es eine Belastung sein und zum anderen muss sie außergewöhnlich sein. Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn ein anderer Steuerpflichtiger mit gleichen Verhältnissen diesen Belastungen nicht unterliegt. Des Weiteren müssen die Kosten zwangsläufig sein. Zwangsläufig bedeutet, dass Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen diesen Aufwendungen nicht entziehen können. Sofern diese Definition erfüllt ist, müssen die Ausgaben die zumutbare Belastung übersteigen.

Krankheitskosten

Als so genannte Krankheitskosten können Sie alles ansetzen, was mit Ihrem Gesundheitszustand zu tun hat. Das wären spezielle Operationen, die medizinisch notwendig sind aber auch die Medikamente für die Erkältung. Eine Voraussetzung ist, dass die Krankheitskosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden. Sollte eine teilweise Erstattung vorliegen, dann sind nur die Kosten absetzbar die Sie selbst getragen haben. Der Rest nicht. Aus diesem Grund können Sie somit fast alle Krankheitskosten steuerlich absetzen. Zu diesen Kosten zählen auch der Physiotherapeut, Sporttherapie und andere.

Zumutbare Belastung

Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem, was einem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann. Dies reicht von 1 bis zu 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die zumutbare Belastung richtet sich vorrangig nach den familiären Verhältnissen. Einem Single ohne Kinder wird mehr zugemutet als einer Familie mit mehreren Kindern. Die Tabelle können Sie hier einsehen.

Sonderfälle

Neben der Erkältung und er Verspannung durch das Sitzen am Arbeitsplatz gibt es noch Spezialfälle. Diese Spezialfälle sind gesondert geregelt. Es handelt sich hierbei vor allem um dauerhafte und langfristige Härtefälle.

Unterhalt

Sofern Sie für einen nahen Angehörigen Aufwendungen für Unterhalt haben, können Sie diese steuerlich geltend machen. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass dieser Angehörige wenig bis gar keine Einkünfte hat. Des Weiteren darf der Angehörige nicht über Vermögen verfügen. Sie sollten sich in diesem Fall an Ihren Steuerberater wenden. Unterhaltsleistungen bedürfen in den meisten Fällen die Zustimmung des Empfängers. Der Grund ist, dass der Empfänger diese dann als Einkünfte versteuern muss.

Auswärtige Unterbringung

Eine Entlastung für Eltern bietet der Sonderbedarf für auswärtige Unterbringung. Dieser Freibetrag steht den Eltern zu, sofern Ihr Kind über 18, in Ausbildung und auswärtig untergebracht ist. Auf diese Weise können Sie 924 € abziehen. Ein überschreiten der zumutbaren Belastung ist hier nicht notwendig. Beachten Sie jedoch, dass ein Kind in Ausbildung manchmal selbst eine Steuererklärung abgeben muss.

Behinderte

Einen weiteren Sonderfall stellen Behinderte Menschen dar. Sie verfügen meist über einen erhöhten Bedarf an Versorgung und Aufwendungen. Dieser Sonderbedarf wird durch die Pauschbeträge abgedeckt. Die Pauschbeträge richten sich nach dem Grad der Behinderung

  • 310 € bei einem Grad der Behinderung von 25 bis 30 %
  • 430 € bei einem Grad der Behinderung von 35 bis 40 %
  • 570 € bei einem Grad der Behinderung von 45 bis 50 %
  • 720 € bei einem Grad der Behinderung von 55 bis 60 %
  • 890 € bei einem Grad der Behinderung von 65 bis 70 %
  • 1.060 € bei einem Grad der Behinderung von 75 bis 80 %
  • 1.230 € bei einem Grad der Behinderung von 85 bis 90 %
  • 1.420 € bei einem Grad der Behinderung von 95 bis 100 %

Für besonders schwere Fälle erhöht sich der Betrag auf 3.700 Euro. (Tabelle siehe hier)

Übertragung

Es kommt oft vor, dass Behinderte nicht über eine hohe Steuerbelastung bzw. hohe Einkünfte verfügen. Aus diesem Grund kann der Behindertenpauschbetrag auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Das heißt, dass Eltern hiervon steuerlich profitieren können. Es mildert zwar nicht die Aufwendungen, aber es entlastet dennoch.

Pflege-Pauschbetrag

Eine weitere Entlastung bietet der Pflege-Pauschbetrag. Dieser Pauschbetrag richtet sich an Personen, die eine hilflose Person versorgen. Die Voraussetzung ist, dass die Pflege im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt.

Auswirkung

Die außergewöhnliche Belastung wirkt sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Es vermindert damit das Einkommen. Die Auswirkung nach überschreiten der zumutbaren Belastung beträgt damit 0 % bis 45 %. Auf diese Weise ist Auswirkung zwar nur gering, aber vorhanden.

Steuertipp: Beachten Sie aber, dass Frage der zumutbaren Belastung noch nicht abschließend geklärt ist. Das erkennen Sie daran, dass in den aktuellen Bescheiden ein Vorläufigkeitsvermerk vorhanden ist.

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