Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin und Steuer)

Wie bei allen Themen um Steuern ranken sich auch bei Kryptowährungen viele Mythen. Aber wie verhält es sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen. Vor kurzem hatte ich ein Interview mit Julian Hosp. Er ist Spezialist rund um das Thema Kryptowährungen. Ich durfte das Thema begleiten und mein steuerliches Wissen beitragen. Aber hier nochmal eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte – Kryptowährungen und deren Besteuerung.

Besteuerung von Kryptowährungen!

Zuerst einmal müssen wir festhalten, was sind eigentlich Bitcoin? Ein Bitcoin ist im Grunde nichts anderes als eine Währung. Viele sehen darin die Währung der Zukunft, da sie digital, notenbankunabhängig und anonym ist. Aber wie erfolgt der Handel und damit die Besteuerung eines Bitcoin? Im Grunde kann man analog die steuerlichen Regelungen verwenden, welche auch bei Währungen greifen (lt. BaFin und BMF). Jedoch werden Kryptowährungen als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt, die Behandlung erfolgt jedoch trotzdem analog zu Fremdwährungen. (§ 23 EStG)

Ich selbst habe mich intensiv mit Kryptowährungen befasst und dabei alle Möglichkeiten beleuchtet und in der Praxis mit erprobt und bestätigt bekommen. Die Folgenden Informationen stammen daher aus der Praxis und weichen teilweise von dem „was Theoretiker gerne hätten“ ab. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die hier beschriebene Besteuerung auf alle Kryptowährungen anwendbar ist (es gibt jetzt über 1.100 Stück).

Der Einkauf von Kryptowährungen!

Wie immer muss man am Anfang anfangen. Was gilt es steuerlich beim Einkauf von Kryptowährungen beachten? Für das steuerliche sind auch bei Kryptowährungen der Anschaffungspreis und der Anschaffungszeitpunkt relevant. Später werden wir auch noch sehen, warum das wichtig ist. Sie sollten also Buch darüber führen, wann haben Sie die Währung gekauft haben, an welcher Börse und zu welchem Preis?

Diese Information sollten Sie bereit halten, da Sie vor allem in der „Anfangszeit“ mit diesen Fragen vom Finanzamt konfrontiert werden können. Daher sollte man diese Daten schon vorbereiten. Zum anderen wird das auch später für die Steuerfreiheit relevant. Sie sollten daher immer so viele Informationen über Ihre Aktivitäten speichern (PDF), wie es möglich ist. Sie müssen diese nicht ausdrucken, aber abspeichern spart Aufwand. Denken Sie immer daran, Sie sind der Zeit voraus, einige Beamte wissen noch nicht, dass es diese Währungen gibt und auch das BMF hat sich erst Ende 2016 damit befasst.

Kryptowährungen und die Kapitalertragsteuer!

Entgegen einiger Berichte, die ich bei der Recherche gefunden habe ist auf Kryptowährungen die Kapitalertragsteuer nicht anzuwenden. Auch wenn es sich bei der Veräußerung um Erträge aus Kapitalvermögen handelt. Würde man aus seinen Kryptowährungen Zinsen oder ähnliche Erträge erwirtschaften, dann wäre auf diese die Kapitalertragsteuer anzuwenden. Wie auch hier gilt die Versteuerung analog wie bei Euro und Dollar am Girokonto. Anders ist es aber, wenn bei der Spekulation. Hier wird es dann komplizierter. Mehr dazu hier.

First in, First out!

Wie ich schon beim Einkauf beschrieben habe, man muss sich einiges aufschreiben. Bei Kryptowährungen gilt grundsätzlich Einzelbewertung aus Vereinfachungsgründen sollte aber das FiFo-Verfahren angewendet werden, das heißt First in und First out. Auf Deutsch übersetzt bedeutet es, das zuerst gekaufte, gilt als zuerst veräußert. Damit ist wie gesagt entscheiden, wann wurde es gekauft und zu welchem Preis. Schließlich hat dann jeder Einkauf seinen eigenen Einkaufswert, Einkaufszeitpunkt und damit seine eigene steuerliche Bewertung.

Anmerkung: Grundsätzlich gilt im deutschen Steuerrecht die Einzelbewertung. Von der Einzelbewertung kann abgewichen werden, wenn Wirtschaftsgüter gleichartig sind, aus steuerlichen Gründen ist für die Vereinfachung FiFo besser geeignet ist. Das liegt daran, dass mit FiFo schneller die erste Steuerfreie Veräußerung erreicht werden kann. Andernfalls (LiFo) wäre eine Steuerfreiheit erst gegeben, wenn der letzte erworbene Coin ein Jahr gehalten wird.

Kryptowährungen steuerpflichtig?

Wie immer heißt es an dieser Stelle, steuerpflichtig, grundsätzlich ja. Das heißt, es gibt Ausnahmen. Anfangs habe ich schon erwähnt, dass man seinen Aufzeichnungspflichten nachkommen sollte. Das liegt vor allem daran, dass der Verkauf und damit der Gewinn entweder steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Steuerpflichtig!

Die Veräußerung von Kryptowährungen ist dann steuerpflichtig, wenn die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Hier findet der § 23 EStG Anwendung, welcher auch bei Immobilien greift. Das nennt sich das private Veräußerungsgeschäft. Dieses private Veräußerungsgeschäft ist dann steuerpflichtig, wenn also zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Des Weiteren muss die Freigrenze von 600 € überschritten werden. Bei der Freigrenze gilt, wenn sie überschritten wird, dann fällt sie weg. Das heißt, im Unterschied zum Freibetrag ist bei 601 € nicht 1 € steuerpflichtig, sondern bei der Freigrenze 601 €.

Steuerfrei!

Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens ein Jahr vergangen ist (365 Tage zwischen Anschaffung und Veräußerung). Das heißt, dass hier also die eigenen Aufzeichnungen eine große Rolle spielen. Gegenüber dem Finanzamt ist man hier in der Nachweis und Mitwirkungspflicht. Daher sollten die wichtigsten Belege immer aufbewahrt und vorgehalten werden.

Sollte man aber wie oben erwähnt Zinsen aus der Kryptowährung erwirtschaften, dann erhöht sich der Zeitraum theoretisch auf 10 Jahre, da das Wirtschaftsgut aus als Einkunftsquelle gedient hat.

Ergänzung: Auf vielfachen Hinweis, die Spekulationsfrist für Aktien wurde aufgehoben, hier gilt die Kapitalertragsteuer. Jedoch sind Bitcoin und andere Kryptowährungen Wirtschaftsgüter und keine Aktien, daher findet § 20 EStG keine Anwendung und die Spekulationsfrist bleibt bestehen bzw. führt zur Steuerfreiheit!

Tausch!

Auch bei einem Tausch zwischen den Währungen kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Das ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien. Damit gilt die Hingabe als Veräußerung und die Annahme als Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das liegt aber auch nur dann vor, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht eingehalten wird. Weitere Antworten gibt es hier (FAQ – Wichtige Fragen zu Bitcoin).

Wo eintragen?

Die Überschüsse aus der Veräußerung sind in der Anlage SO einzutragen. Die Ermittlung des Überschusses ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis, abzüglich der Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten. Der Überschuss unterliegt dann der Besteuerung. Der Steuersatz beträgt zwischen 0 % und 45 %. Die privaten Veräußerungsgeschäfte fließen in das zu versteuernde Einkommen ein.

Auch wissen sollte man, dass Veräußerungsverluste nicht mit anderen Einkünften verrechenbar sind. Das heißt, dass die Verluste sich zum Nachteil der Steuerpflichtigen nicht sonderlich viel ausmachen. Das heißt, die Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Dementsprechend werden die Verluste auch am Ende des Jahres festgestellt.

Auch, wenn steuerfrei?

Ja, auch wenn die Veräußerung steuerfrei ist, sollte eine Anlage SO ausgefüllt werden. Das ist deswegen der Fall, da die Feststellung der Steuerfreiheit am besten durch das Finanzamt erfolgt. Nicht durch den Steuerpflichtigen. Im Grunde also einfach Einnahmen minus Ausgaben und dann Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt angeben.

Anmerkung: Grundsätzlich gilt keine Erklärungspflicht nach einem Jahr. Es ist jedoch ratsam, dass dies trotzdem erklärt wird. Vor allem, da Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre verfolgt werden kann. Sollte man sich bei der 1 Jahresfrist verrechnen oder sich die Gesetzeslage ändern, dann hat man hier den Vorteil das die bereits steuerfrei erklärten Gewinne grundsätzlich nicht mehr geändert werden können.

Mining

Wer als Miner unterwegs ist, für den gelten die genannten Regelungen nicht. Miner sind nämlich gewerblich tätig. Da sie ihre Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Bei Minern sind die Einkünfte immer steuerpflichtig und es handelt sich nicht mehr um private Vermögensverwaltung, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Fall des Gewerbebetriebs spielt auch eine Gewerbesteuerpflicht eine Rolle. Diese beginnt aber erst ab 24.500 € und ist dann abhängig von der Gemeinde. Als Miner muss man auch eine Gewerbeanmeldung ausfüllen. Für Miner gilt, dass Sie alle Kosten die in Verbindung mit dem Minen anfallen steuerlich geltend machen können. Das heißt, alles was anfällt und betrieblich bedingt ist, sind Betriebsausgaben.

Umsatzsteuer

Auch zur Umsatzsteuer hat sich der Gesetzgeber Gedanken gemacht. Dadurch, dass es sich um Währungen handelt, bleiben diese umsatzsteuerlich befreit. (Quelle, EUGH)

Ausführlicher Artikel zum Mining und der Steuer.

Ausführlicher Artikel zum Mining und die Umsatzsteuer.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kryptowährungen zunehmen werden. Auch große Vermieter wie RE/MAX in Großbritannien nimmt schon Zahlungen in Bitcoin an. Das heißt, die Alltags Tauglichkeit steigt. Jedoch muss man an dieser Stelle auch sagen, das BMF hat sich erst Ende 2016 mit Kryptowährungen befasst. Aus diesem Grund und dem Umstand, dass Kryptowährungen den Regierungen Macht entziehen, kann es sein, dass sich die steuerlichen Verhältnisse schnell und zum Nachteil ändern. Es könnte also schnell passieren, dass für Kryptowährungen eine Finanztransaktionssteuer oder ähnliches eingeführt wird.

Meine Buchempfehlung für diesen Artikel. Eine Vorbestellung zu einem anderen Buch. Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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Julian Hosp von TenX

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398 Meinungen zu “Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin und Steuer)

  1. M.Megel sagt:

    Vielen Dank für die Ausführungen!
    Wie sieht es eigentlich mit den Steuern aus, wenn ich durch einen Cloud-Mining-Dienst Kryptowährungen minen lasse? Dabei dürfte ja mindestens die selbstständige Tätigkeit wegfallen. Bei diesen Diensten „miete“ ich ja eine bestimmte Rechenleistung über einen bestimmten Zeitraum für eine bestimmte Kryptowährung. Die von der gemieteten Rechenleistung errechneten Coins werden dann ausgezahlt.
    Mit freundlichem Gruß

  2. K.Oberländer sagt:

    Ich schließe mich dem Kommentar von M. Megel an. Ausführliche, hilfreiche und charmant verpackte Informationen. Aber wie sieht es mit dem sog. Cloudmining aus, insbesondere wenn die Rechenleistung des Minings in Großbritannien/ London erbracht wird und ich selber keinerlei Kosten habe? Muß grundsätzlich ein Gewerbe angemeldet werden? Gibt es Ausnahmen?

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  6. Müller sagt:

    Zum Punkt Steuerfrei. Wie soll man dokumentieren, wenn man von einer Privatperson Cryptocoins kauft?

  7. Roland sagt:

    Je nach Anbieter. Es gibt unterschiedliche Vertragsgestaltungen und Vertragspartner, das kann nicht pauschal gesagt werden.

  8. Daniel sagt:

    Hi Roland.

    Danke für den klasse Artikel/Video.

    Inwiefern verhält es sich, wenn ich über eine Kapitalgesellschaft (vermögensverwaltende GmbH) in Kryptos investieren? Die Haltedauer spielt ja hier keine Rolle (denke ich), wie sieht es grds. steuerlich aus?

    Viele Grüße & Danke,

    Daniel

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  13. Walter sagt:

    Pseudoanonym. Jede Transaktion ist von jeden einsehbar. Jedoch weiß keiner wer wer ist, daran wird aber schon fleißig gearbeitet (Lösungen für z. B. dem Finanzamt sollen schon bald Marktreif sein, wird behauptet).

  14. Roland sagt:

    Aber damit ist man ja anonym. Nur weil ich weiß, dass da Geld ist, weiß ich nicht wem es gehört.

    Nur weil ich ich eine Sparkassen-Filiale vor mir sehe, kann ich nicht sagen, wer dort sein Geld hat.

  15. Kersten sagt:

    Hallo,

    ein schönes Video zu dem ich eine Frage habe. Wie wird § 23 I Nr. 2 S.4 EstG gehandhabt?

    Bsp: 1.1.17 Kauf 1 BTC, Halten und Liegenlassen bis zum 2.1.18. Ab dem 3.1.18 Verleihen des BTC gegen Zinsen.

    Erhöht sich die Haltefrist auf 10 Jahre, obwohl in der ursprünglichen einjährigen Haltefrist keine Einnahme erzielt wurde?
    Eine Meinung, die ich gelesen habe, sagt, die Haltefrist erhöht sich nur, wenn innerhalb des ersten Jahres eine Einnahme erzielt wird. Das geht aber gegen den Wortlaut des Satz 4.

    Grüße

  16. Christoph sagt:

    hallo Roland

    Wenn ich BitCoin Minen und handeln möchte, was gebe ich dann bei der Geschäftsanmeldung für eine Tätigkeit oder Geschäftsgrund an ?

    Gruß Christoph

  17. Christoph sagt:

    Und wann fallen beim minen die Steuern an? Wenn ich sie mine (erhalte) ode wenn ich sie verkaufe? Ich habe ein anders Viedeo gesehen, der meinte sein Finanzbeamter hätte gesagt, erst bei verkauf. Dessen Argument war: „Der Bäcker zahlt auch keine Steuern, wenn er die Brötchen aus dem Ofen holt, sondern wenn er sie verkauft.“ Ich hatte die da aber anders verstanden. Wie siet das nun aus?

    Gruß Christoph

  18. Roland sagt:

    Ich glaube das Video kenne, das ist aber falsch, in diese Video wurden viele Dinge vermischt.

    Die Steuerpflicht entsteht beim Eingang auf dem Wallet (Rechenleistung gegen Coins = Tausch).

  19. Pingback: Bitcoin Fork und das Steuerrecht (Das musst du wissen!) | Finanzgeflüster

  20. Andreas sagt:

    Und sobald ich deine Bitcoin-Adresse habe, weiß ich von welchen Adressen du BTC bekommen hast und an welche Adressen du BTC gesendet hast…das ist alles andere als anonym…..

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  27. Maik sagt:

    Wenn ich mit Btc z.b. ein Stuhl kaufe ohne in Fiat zu wechseln muss ich da irgendwas angeben oder versteuern lassen? Die Btc sind jünger als 1 Jahr

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  29. Pingback: Spartipp - Die Bargeld-Regel in der Umsetzung (Spartrick)

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  31. Pingback: Steuertrick für Bitcoin und andere Kryptowährungen! | Finanzgeflüster

  32. taranis01 sagt:

    Hallo Roland, danke für deine ausführlichen Erklärungen zu diesem Thema.
    Ich habe an verschiedenen Stellen gelesen, dass die Wahl zwischen der FiFo und der LiFo (Last in First out) Besteuerung bestehe, stimmt dies nicht?

    Im Rahmen von sogenannten HYIPs (z.B. Anbieter der mit Krypotwährungen spekuliert) wird immer wieder gesagt das die Rendite nach der Haltefrist von einem Jahr Steuerfrei wäre. Ist dies richtig oder fallen bei Auszahlung auf mein Wallet Veräusserungssteuer o.ä. an?

    Du erwähnst oben den Sonderfall, wenn durch Kryptowährungen Zinsen erwirtschaftet werden. Welche Art von erwirtschaften ist damit gemeint?

  33. Roland sagt:

    Zu der LiFo / FiFo – Debatte hört und liest man unterschiedliches. Ich bin der Ansicht, dass dies hier nicht greift.

    Ja, es ist steuerfrei.

    Proof of Stake wäre hier ein Beispiel.

  34. Andi Giga sagt:

    Hallo Roland

    unklar ist im Artikel ob es auch als Veräußerung zählt wenn mit z.B. Bitcoins andere Cryptocoins gekauft werden. z.B. ob folgender Fall zu einer Steuerbelastung führt:

    Kauf 1 BTC 01.01.2016 mit EUR
    Kauf x ETH 01.06.2016 mit 1 BTC
    Rückkauf 2 BTC 01.10.2016 mit x ETH (Kursanstieg ETH zwischen 2 & 3)
    Verkauf 2 BTC 02.01.2017 in EUR (Kursanstieg BTC zwischen 1 & 4)

    bzw. ohne Schritt 3. bei direktem Verkauf von ETH in 4.

    Das wäre sicher eine interessante Ergänzung für den Artikel.

  35. Roland sagt:

    Nein, steht im Artikel 🙂
    „Auch bei einem Tausch zwischen den Währungen kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Das ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien. Damit gilt die Hingabe als Veräußerung und die Annahme als Anschaffung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das liegt aber auch nur dann vor, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht eingehalten wird.“

  36. Pingback: Crash, ja bitte! - Herrscht eine Bitcoin Tulpenmanie? | Finanzgeflüster

  37. taranis01 sagt:

    Hallo Roland, ich habe doch noch einmal eine Frage zum FiFo. So wie ich es bisher verstanden hatte bedeutet FiFo, dass das zuerst angeschaffte zumindest steurrechtlich als zuerst veräußert gilt und zwar über mein gesamt existierendes Bitcoin-Guthaben hinweg.
    Nun habe ich aber auch gehört, da FiFo ja nur ein Weg sei um die Haltefrist beurteilen zu können, dass es möglich sei Bitcoins die ich über ein Jahr halten möchte einfach auf ein zweites Wallet zu verschieben. Auch wenn ich im mit dem ersten Wallet kontinuierlich weiter traden würde, wäre so das .Guthaben im zweiten Wallet nach einem Jahr steuerfrei. Teilst du diese EInschätzung?

  38. Mathias sagt:

    Wenn ich also BTC kaufe um damit dann Litecoin zu erwerben (innerhalb von einem Tag), muss das dann versteuert werden?

  39. Mathias sagt:

    Hi Roland,

    genialer Beitrag, vielen Dank!

    Ich habe noch 2 Fragen:

    1) Ich möchte eine noch unbekannte Kryptowährung erwerben (nenne sie mal KRYPT). Da es diese nicht für EUR gibt, kaufe ich mir BTC und direkt danach für BTC einige KRYPT. Wie wird damit umgegangen? Ein Gewinn wird dabei ja nicht eingefahren, eher Verlust durch Transaktionsgebühren. Wenn ich nun die KRYPT über ein Jahr liegen lasse, kann ich sie dann steuerfrei in BTC->EUR veräußern?

    2) Wenn ich eine Kryptowährung erwerben möchte, die nicht direkt per EUR erworben werden kann, steige ich über Bitcoin ein und kaufe mir dann die neue Kryptowährung und hinterlege diese in einer Wallet. Nun kaufe ich nach und nach immer wieder dazu, der Gesamtbetrag wird also immer größer. Wenn ich nun etwas veräußern möchte, darf von der letzten Eingehenden Aktivität nicht weniger als ein Jahr vergangen sein um es nicht versteuern zu müssen, oder kann ich die Menge auslösen, die ich vor über einem Jahr erworben habe?

    Vielen Dank, nochmals!
    Mathias

  40. taranis01 sagt:

    1) Ja, dein Gewinn durch die Kurssteigerung ist steuerfrei, allerdings solltest du beachten, dass nach Umwandlung in BTC die Haltefrist von einem Jahr wieder neu anfängt. Wenn du die BTC also noch einen Zeitraum behälst bevor du in EUR umtauschst, dann musst du die Kursänderung vom BTC versteuern. Falls du außerdem zu dem Zeitpunkt wo du KRYPT in BTC umtauschst noch andere BTC hälst, musst du FiFo anwenden, sprich du kannst nicht so einfach steuerfrei in EUR umtauschen. Hier kann dir http://www.finanzgefluester.de/fifo-umgehen/ helfen, oder du wandelst deine BTC anderen BTC Temporär in andere Kryptowährungen um.
    2) Du kannst die vor einen Jahr erworbene Menge steuerfrei auslösen, siehe FiFo. Du solltest die Haltefrist nur nachweisen können, in diesem Fall wird es einfach sein, wenn in dieser Kryptowährung die Coins ähnlich zu Bitcoin bei jeder Transjaktion eine eigene „Adresse“ erhalten

  41. Roland sagt:

    1) Ja, der Gewinn ist steuerpflichtig und der Verlust kann später verrechnet werden. Also sofern einer entsteht.

    2) Eher die erste Transaktion, die letzte ist ja nur für den letzten Coin entscheidend.

  42. Mathias sagt:

    Okay. Allerdings gibt es ja keinen Gewinn, wenn ich an einem Tag direkt die BTC kaufe und davon dann die LTC, eher Verluste durch Transaktionsgebühren. Gewinn gibt es ja erst, wenn ich die LTC dann eine Weile liegen lasse und dann (am besten direkt – oder?) in EUR umwandle.

    Wie ist denn dieser Paragraf zu verstehen?

    „Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt
    Werden gesetzliche Zahlungsmittel (zB. Euro) zu Bitcoins umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759).

  43. Roland sagt:

    Bei der Volatilität kann es auch innerhalb von einer Minute um 50 % rauf oder runter gehen 😉 das meinte ich damit 🙂

    Wenn ich mich richtig entsinne, dann ist das aus dem Schwedenurteil. Das betrifft nur die Umsatzsteuer. Das heißt, dass bei Bitcoins keine 19 % Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer anfallen.

  44. Mathias sagt:

    Super, ich danke dir!
    Sollte ich also zu jeder „Umwandlung“ dann auch den aktuellen Kurs notieren? Selbst wenn der BTC Kurs steigen sollte, wenn ich danach „KRYPT“ kaufe, ist es wahrscheinlich, dass auch „KRYPT“ gestiegen ist, da die meisten Währungen sich stark nach BTC richten. Gewinn wäre dadurch ja keiner gemacht, in dem Fall.
    Hast du zufällig mal ein Entwurf einer Exel-Liste, wie sie aussehen könnte um halbwegs Wasserdicht zu sein?
    Danke!

  45. Wilhelm sagt:

    Meiner Meinung nach ein sehr gelungener Artikel zum Thema Blockchain, danke dafür! Interessiere mich schon seit längerer Zeit dafür und bin jetzt endlich mal fündig geworden neben dem ganzen Wikipedia Zeugs! Eine weitere gute Seite für das Thema wäre unter anderem http://blockchain-hero.de

  46. Kaefer sagt:

    Hallo Roland,

    Super Artikel und sehr informativ!

    Wie ist das mit den Zinsen bei der Kryptowährung zu verstehen. Ist jeder erzielte Gewinn als Zinsen zu verstehen oder sind Zinsen nur wenn ich „trade“ und daraus Kapital mache?

    Weiterhin würde mich interessieren, wenn ich Kryptowährung von jemand geschenkt bekommen indem er es an mein Wallet schickt, wie ist das dann steuerrechtlich zu sehen?

  47. Roland sagt:

    Hallo Käfer,

    mit Zinsen ist hauptsächlich Proof of Stake gemeint. Hier sind „zinsähnliche Erträge“ das Staking.

    Wenn du sie geschenkt bekommst, dann unterliegen sie der Schenkungssteuer.

    LG Roland

  48. Savisto (aus Frankfurt) sagt:

    Darf ich denn dann die Anschaffungskosten, Energiekosten und Lizenzkosten für das Minen von dem Gewinn abziehen? Das müsste doch auch gehen.

  49. Chris sagt:

    Hallo Roland,
    Noch eine weitere Frage zum Begriff der Zinsen: muss man die Entstehung von Bitcoin Cash durch den Split nicht als eine Art Zinsen auf Bitcoin sehen? Wäre Bitcoin nicht damit auch eine verzinsliche Anlage?
    LG
    Chris

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  51. Pingback: Verluste bei Kryptowährungen (Bitcoin und die Steuer) | Finanzgeflüster

  52. Jan sagt:

    Hallo zusammen,

    wie kommt ihr denn auf den Tatbestand, dass Kryptowährungen mit der FIFO Methode berechnet werden? Ich habe bis jetzt in keinem offiziellen Dokument was von der FIFO Methode gelesen oder gehört. Laut§ 23 Abs.1 Nr.2 S.3 ist die Rede von gleichartigen Fremdwährungsbeträgen. Kryptowährungen wurden jedoch klar als Rechnungseinheiten und nicht als Fremdwährung eingestuft.
    Falls ich auf dem Holzweg bitte ich um Erklärung.

    Vielen Dank 🙂

  53. Timon sagt:

    Hallo Roland,

    ich kann nicht ganz folgen wie du dies von den anwendbaren Gesetzen herleitest:

    > Ja, auch wenn die Veräußerung steuerfrei ist, muss eine Anlage SO ausgefüllt werden. Das ist deswegen der Fall, da die Feststellung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt erfolgt.

    Laut § 23 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft definiert als:
    > (1) 1 Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind… Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

    Wenn also der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt, dann ist der Vorgang per Definition *kein* privates Veräußerungsgeschäft und hat somit auch nichts auf der Anlage unter „private Veräußerungsgeschäfte“ zu suchen.

    Kannst du ein paar Hilfen zur Herleitung verlinken oder es etwas genauer erläutern?

  54. Timon sagt:

    Kleine Korrektur: Ich meinte natürlich

    > Wenn also der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung *mehr* als ein Jahr beträgt

    im zweitletzten Absatz.

  55. Michael sagt:

    Hallo Roland,

    vielen Dank für den Artikel. Bisher bin ich auch davon ausgegangen, dass das Halten von >1 Jahr die Steuern erspart. Gerade bin ich aber u.a. auf folgende Artikel gestoßen.
    https://www.aktiendepot.com/spekulationssteuer-aktien/ und http://www.finanzen.net/lexikon/boersenlexikon/Spekulationssteuer_umgehen
    Hier sieht es so aus, als gäbe es diese 1 Jahresregelung nicht mehr. Vergleiche ich da Äpfel mit Birnen oder woher kommt der Unterschied?

  56. Andreas sagt:

    Vielen Dank für den Artikel.

    Ich habe allerdings ergänzende Fragen zu der Behandlung von Dividenden, welche aufgrund des Haltens von Kryptowährungen gewährt werden.

    Bei der Währung NEO z.B. erwirbt jeder Halter von NEO, mit jedem neuen Block Anspruch auf eine bestimmte (sehr geringe) Menge an GAS (eine weitere Kryptowährung). Dieses GAS muss vom Nutzer angefordert (geclaimt) werden, damit es ihm in seinem Wallet gutgeschrieben wird und er darüber verfügen kann.

    Gehe ich hier recht in der Annahme, dass das erhaltene GAS erst mit der Kapitalertragssteuer zu versteuern ist, wenn es angefordert (geclaimt) wird?
    Weiterhin gehe ich davon aus, dass das so erhaltene GAS, ohne die Einhaltung einer Haltefrist, steuerfrei veräußert werden kann, ist dies korrekt?

    Darüber hinaus stellt sich für mich die Frage, ob sich die Haltefrist für NEO, die zur steuerfreien Veräußerung benötigt wird, von einem Jahr auf 10 Jahre gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG erhöht?

    Viele Grüße,
    Andreas

  57. Roland sagt:

    Hallo Andreas,
    grundsätzlich solltest Du für genaue Fragen einen Steuerberater fragen. Aber aus dem derzeitgen Stand der Dinge gilt, Versteuerung bei Eingang auf dem Wallet (Zufluss) und dann Kapitalertragsteuer. Richtig die Frist verlängert sich dann auf 10 Jahre. Wobei dann die Frage ist, ob der NEO nicht ebenfalls unter die Kapitalertragsteuer fällt, da er ja ähnlich einer Stillen Beteiligung ist. Aber das sollte dir ein Steuerberater beantworten.
    Grüße Roland

  58. Roland sagt:

    Hallo Michael,
    Bitcoin und Kryptowährungen sind keine Aktien, damit gilt der § 20 EStG für diese nicht. Die Anwendung bei Wirtschaftsgüter ist weiterhin der § 23 EStG, dieser wurde nicht aufgehoben bzw. geändert.
    Grüße

  59. Roland sagt:

    Timon,
    da stimme ich dir zu. Das Problem ist, dass du damit völlig an der Realität vorbei gehst. Ich bin sehr aktiv in der Krypto-Community und glaube es mir, für diese Leute sind teilweise auch 200 Tage ein Jahr 😉
    Das heißt, wenn man das aber Schwarz auf Weiß vom Finanzamt hat, dann ist man sicher. Das ist die sichere Methode. Zudem ist ein weiterer Punkt entscheidend. Sollte meine Beurteilung und die eines anderen Steuerberater oder Rechtsanwalts nicht richtig sein, dann sind alle fein raus, die sich die Steuerfreiheit vom Finanzamt bestätigen haben lassen 😉 Es geht also mehr um Taktik, als saubere Rechtsanwendung.

    Nur als Beispiel, das BMF beschließt Kryptos fallen unter den § 20 EStG, damit läuft jeder der seine Trades NICHT angegeben hat erstens in die Steuerhinterziehung, wenn er es nicht nacherklärt und zweitens muss er es dann mit 25 % (Kapitalertragsteuer) besteuern. Jeder der es trotz Steuerfreiheit erklärt kann sich darauf berufen, dass die Informationen bereits vorlagen und damit eventuell verjährt sind und nicht die fahrlässige oder vorsätzliche Steuerhinterziehung mit 10 Jahren gegeben ist.

    Grüße Roland

  60. Steuerberater sagt:

    Der Abschnitt zum Mining ist falsch, ansonsten ist der Artikel richtig.

    Gewinne aus dem Mining werden ebenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteuert, und nicht nach § 15 EStG. Denn der Wortlaut der Veräußerungsgewinn-Definition in Abs. 3 zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert als Veräußerungsgewinn sowohl den Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, als auch den Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Herstellungskosten.

    Ergo, sind die selbst „hergestellten“ Coins in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 einbezogen.

    Bitte den Artikel korrigieren.

  61. Roland sagt:

    Ihrer Logik zu folgen, kann auch jemand der gewerblich Automobile herstellt diese nach § 23 EStG veräußern.
    Solange die Coins Betriebsvermögen sind, findet § 23 EStG keine Anwendung.

  62. Timon sagt:

    Hallo Roland,

    danke für die weitere Erklärung. Es klingt allerdings nun wirklich so, dass die Aussage des Artikels schlicht falsch ist:

    > Ja, auch wenn die Veräußerung steuerfrei ist, muss eine Anlage SO ausgefüllt werden. Das ist deswegen der Fall, da die Feststellung der Steuerfreiheit durch das Finanzamt erfolgt.

    Die Anlage SO „muss“ nicht ausgefüllt werden. Laut deiner Erklärung gibts du lediglich den Rat dass Leser die steuerfreie Verkäufe aus Kalkül freiwillig angeben sollen. Ich kann den Gedanken dahinter natürlich nachvollziehen, allerdings sollte der Artikel diesen Punkt auch so beschreiben und nicht eine falsche Pflicht vermitteln.

    Grüße,
    Timon

  63. Karlos sagt:

    Hallo Roland, vielen Dank für die Ausführungen!

    Ich habe eine Frage zum Thema FiFo dass vielleicht auch andere Leser dieses Threads interessieren würde.

    Ist die Einführung des FiFo Verfahrens Wallet/Platform/Exchange Market übergreifend?

    Beispiel:

    1) Kaufen von 1.3 Bitcoins am 01/09/2017 auf Coinbase mit der Absicht zu „Buy and Hold“ für mindestens 3 Jahre

    2) Trading von insgesamt 1.7 Bitcoins zwischen 01/10/2017 und 31/10/2017 (verschiedene Trades) auf eToro (Social Trading Platform). Die Bitcoins sind keine „echte“ Coins
    sondern nur CFDs.

    – Werden diese 1.3 und 1.7 Bitcoins zusammengerechnet für das FiFo Verfahren bei der Besteuerung, auch wenn die 1.7 Bitcoins von Etoro aus Trades (CFDs) bestehen,
    oder können die Coins von Coinbase und eToro klar getrennt werden? Wir sprechen von 10x von Trades auf eToro!!

    – Sind diese 1.3 Bitcoins von Coinbase immernoch steuerfrei nach einer Haltefrist von 3 Jahren, oder ist die Haltefrist aufgrund von den eToro Trades versäumt?

    Viele Grüße & Danke,

    Karlos

  64. Tobi sagt:

    Hallo Roland, vorab erst mal vielen Dank für die Ausführlich Erklärung.

    Eine Frage bleibt mir aber weiterhin.

    Wenn ich 1 BTC kaufe, über eine Wettplattform daraus 2 BTC mache und diese wieder Verkaufe.

    Wird dann der der Verdiente BTC wie beim Mining gewertet oder wie läuft das ab.

    Gruß Tobi

  65. Pingback: Bitcoin Grundlagen - So funktioniert die Kryptowährung! | Finanzgeflüster

  66. Mario sagt:

    Vielen dank für diesen schönen Artikel. Wie aber verhält es sich, wenn ich mehrere Wallets bei verschiedenen Anbietern habe und noch eins lokal auf meinem Rechner? Muss ich die in der Steuer dann unter sagen wir „Gewinne aus Kryptowährungen“ gesammelt angeben oder muss jedes Wallet separat mitsamt Transaktionen aufgeschlüsselt werden?

  67. Carsten sagt:

    Hallo Roland,

    erst einmal danke für den guten Artikel.

    Ich würde gern Karlos frage aufgreifen: Wie werden 2 Konten bei der gleichen Börse, meinetwegen bei Bitcoin.de, steuerlich gehandhabt.

    Konto 1: Kauf von 2 Bitcoins am 02.08.2017, die nicht vor einem Jahr veräussert werden sollen.
    Konto 2: Kauf von 3 Bitcoins am 05.10.2017, die mit Gewinn am 10.10.2017 wieder veräussert werden.

    Kann ich die FiFo-Regel getrennt auf beide Konten anwenden, oder sind nach dem FiFo-Prinzip die 2 Bitcoins aus dem 1.Konto betroffen? Kann ich also die 2 Bitcoins aus dem 1.Kauf über Konto 1 nach einem Jahr (am 02.08.2018) immernoch Steuerfrei veräussern?

    Besten Dank.

  68. Pingback: Investieren in Kryptowährungen - das mache ich! | Finanzgeflüster

  69. crs sagt:

    Richtig. Zumal best practice ist, für jede Transaktion eine neue Wallet Adresse zu generieren. Also durchaus annonym.

  70. Daniel sagt:

    Hallo Roland,

    Das ist ein super Artikel, danke dafür! Ich habe noch eine Frage zum Thema Zinsen. LISK ermöglicht es jedem Eigentümer, Deligierte zu wählen, die dann wiederum Anteile ihrer Mining-Erträge an die Wählenden als Prämie zurückerstatten.
    Meiner Einschätzung nach ist dies dann als Zins zu werten.
    Fazit: Lisk kann erst nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden und die Prämien der Deligierten sind kapitalertragssteuerpflichtig. Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass ich Prämien erhalte. Ohne die Prämien verhält sich Lisk wie alle anderen Cryptos auch und kann nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden.
    Ist mein Verständnis hier korrekt?

    Gruß,
    Daniel

  71. Roland sagt:

    Hallo Daniel, so einfach ist das nicht. Im Bereich Lisk landet man schnell in der Gewerblichkeit. Daher ist das schwierig zu beurteilen.

  72. Daniel sagt:

    Oha, von der Seite habe ich das gar nicht betrachtet. Gut, dass ich gefragt habe und danke für Deine Antwort! Dann werde ich doch erst mal keine Deligierten wählen, bis hier Klarheit herrscht.

  73. Peter Joost sagt:

    danke genau das mit der Fork habe ich mich auch gefragt. Habe seit diesem Sommer Bitcoin und warte darauf, dass mir die Bitcoin Cash Coins zugeteilt werden (hierzu in Deutsch auch auf dieser Seite unten etwas gefunden http://www.kryptovergleich.org/was-ist-bitcoin/). Und genau das mit den Steuern habe ich mich gefragt bei so einer Zuteilung die man ja eigentlich nicht verhindern kann wenn man BTC hält.

  74. Emma Franke sagt:

    Wirklich ein hilfreicher Beitrag. Er hat mir sehr geholfen.
    Cointracking ist eine Lösung für alle Steuerfragen in Sachen Kryptowährungen.
    Mit dem Wissen aus dem Artikel und diesem tollen Service kann nichts mehr schief gehen.
    Derzeit kann man bis zu 40% dort sparen mit dem speziellen Discount Link.
    Ich kann es jedem wirklich empfehlen. cointracking.info?ref=Discount

  75. Simon Buck sagt:

    Hallo, mich würde noch interessieren, ob man auch steuern zahlt bei folgendem Fall:

    Heute: Ich kaufe Bitcoins im Wert 1000$ bei einem Bitcoinwert von 8000$. Also 1/8 Bitcoins.
    Nehmen wir an, der Bitcoin gewinnt an Wert und hat Ende November z.B. 16000$ wert. Das heißt, der Wert von Bitcoin nimmt um das doppelte zu. Ich habe dann sozusagen 2000$ an Bitcoins.
    Anfang Dezember (zum Beispiel): Kaufe ich bei einem Bitcoinwert von 16000$ Etherium im Etherium-Kurswert von 400$. Ich kaufe den aber nicht mit Dollar, sondern mit Bitcoins tausche ich das um. Das heißt ich nehme von meine Bitcoins, die 2000$ mittlerweile Wert haben die Hälfte (1000$) und kaufe damit Etherium, also 2,5 Coins Etherium. Jetzt habe ich ja eigentlich kein Jahr diese Coins liegen gelassen, sie aber eingetauscht und so theoretisch „Gewinn“ gemacht, aber habe es ja nicht in Dollar ausbezahlt.

    Bezahle ich da auch steuern??

    Und ein weiterer Fall:
    Ich kaufe heute Bitcoins für 1000€ und verkaufe sie wieder ein paar Wochen später und mache 20000€ Gewinn. Das heißt, ich bin über den 600€ an Freigrenze und habe es vor einem Jahr verkauft. Dann habe ich ja Steuerpflicht. Dabei zahle ich zwischen 0 und 45%. Jetzt bin ich Student und bin jährlich unter den 12.000€ Freibetrag an Lohn (oder Gewinn). Ich habe z.B. 10000€ an Lohn in diesem Jahr, in welchem ich 20000€ Gewinn durch die Bitcoins erzielt habe. Zählt man dann den Gewinn auf die 10000€ dazu und bin dann bei 30000€? Dann wäre ich ja bei 30000€ Lohn/Gewinn in dem Jahr und zahle davon dann X% steuern?
    Oder fällt der Gewinn nicht zu dem Lohn und ich bezahle 0€ an steuern, da ich unter dem Freibetrag bin?

    Würde mich über eine Antwort freuen.

    Viele Grüße,
    Simon

  76. FJF Kuntz sagt:

    Nun hat aber diese Woche der Bundesbank-Vorstand Carl-Ludwig Thiele ausdrücklich festgestellt daß es sich bei BTC & Co. um kein Geld und keine Währung handelt. Ich könnte mein Geld also genauso gut in Spargel oder besser noch heiße Luft investieren. Da fielen aus dem Gewinn von Ein- und Verkauf aber wohl keine Kapitalertragssteuern an. Also was tun? Auf welcher Grundlage soll der BTC wie eine Währung behandelt werden, wenn dort, wo das wahre Wissen um Währungen doch sein sollte, nämlich bei unserer Bundesbank und unseren Währungshütern bestritten wird, daß der BTC eine Währung sei???

  77. FJF Kuntz sagt:

    Denke, private Veräußerungsgewinne + Versteuerung nach dem gegebenen Steuersatz genügt. Oder?

  78. Roland sagt:

    Hallo FJF,

    ich muss sagen, dass Herr Thiele feststellen kann was er will. Für die Rahmenbedingungen sind die BaFin und das BMF zuständig. Lediglich ein Problem hat der Bitcoin noch und das ist seine Volatilität und der Umstand, dass der Preis ständig steigt. Das ist leider ein negativer Punkt.

    Grüße

  79. FJF Kuntz sagt:

    Danke! Ja das ist richtig! Und wenn mich die Gier nicht übermannt, dann sind sogar noch 25% Steuern drin und ich bin trotzdem so gut gefahren wie noch nie im Leben. Aber ich halte und buttere sogar jetzt noch dazu. Die Spekulationsfrist von einem Jahr überstehe ich locker und nicht besteuerbare Einnahmen muß ich dann auch überhaupt nicht angeben. Wenn ich an das Konzept von BTC und Blockchain glaube, dann nehme ich mir ganz natürlich doch auch diese Freiheit.
    (Wie unsere Regierung(en) die Steuern vereinnahmt und verausgaben und damit Schindluder treibt, sollte auch mal für jedermann einsehbar und nachvollziehbar in einer Blockchain verknüpft werden. Da wäre der Teufel los!)

  80. Stefan sagt:

    Hallo,

    ich habe eine entscheidene Frage

    Gilt die Freigrenze für alle Coins zusammen ? Also 600€ pro Jahr Freigrenze oder 600€ pro Coin Freigrenze ??

    Also z.B. mit Bitcoins 590€ Gewinn gemacht (wäre also steuerfrei), und DANACH mit Ethereum 590€ gewinn gemacht ( also in dem fall auch steuerfrei oder wären es dann 590€ + 590 € = 1180€ – 600€ (freigrenze) also 580€ die man versteuern müsste schon?

    Vielen Dank 🙂

  81. Andreas sagt:

    Hallo,

    betrachtet werden alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, dies ergibt sich aus § 23 Abs. 3 S. 5 EStG. Da in dem von dir genannten Beispiel die Freigrenze von 600 € überschritten wurde, sind die gesamten 1.180,- € zu versteuern.

    Anders als bei einem Freibetrag ist nämlich bei einer Freigrenze – sofern diese überschritten wird – der Gesamtbetrag und nicht nur der die Freigrenze übersteigende Betrag zu versteuern.

  82. Stefan sagt:

    Hallo Andreas,

    vielen Dank für die Antwort. Stimmt, vergessen habe ich dabei, dass ab der 600€ Grenze die ganze Summe versteuert werden muss und die 600€ gar nicht abgezogen werden.

    Ok, wäre ja auch zu schön gewesen, wenn es so wäre wie ich es beschrieben habe. 🙂

  83. FJF Kuntz sagt:

    Wenn ich meine Coins für € x kaufe und für € y verkaufe ist der Gewinn und die darauf anfallenden Steuern ja leicht zu berechnen. Wie verhält es sich aber steuerlich, wenn ich meine Coins (inkl. der im Vergleich zum € angefallenen Gewinne) im direkten Zahlungsverkehr für Waren, Dienstleistungen oder andere Coins einsetze?
    Zum Beispiel akzeptiert ein Berliner Bestattungsunternehmer auch BTC. Seine Preise sind über die Monate hinweg stabil geblieben. Was vor Monaten 2000 € kostete, kostet heute auch noch 2000 €. Vor Monaten hätte ich dem Bestatter für seine Leistungen noch 2 BTC geben müssen, heute sind es nurmehr 2/8 BTC.
    Und damit nicht genug, kann ich in unserer schönen Bundeshauptstadt auch meine Bier zum Abend via BTC bezahlen. Nur welche steuerliche Rechnung muß ich dazu aufmachen, damit ich nicht zum Steuersünder werde. Wie gehe ich steuerlich mit dieser Deflation um?

  84. Pingback: Bitcoin Kapitalertragsteuer - Vorsicht vor Fakenews! | Finanzgeflüster

  85. dgk92 sagt:

    Hallo, ist es dem Finanzamt egal nach welche Methode (LIFO oder FIFO) ich handle? Wenn ich mit FIFO rechne muss ich 2350€ versteuern, mit LIFO nur 830€. Sagt zumindest der Report von Cointracking. Weiß da jemand was?

  86. Roland sagt:

    Man muss sich am Anfang entscheiden, aber das Finanzamt nimmt auf jedenfall FiFo an, LiFo wird laut mancher Literatur in diesem Fall nicht angewendet.

  87. Marco sagt:

    Moin,

    wenn ich Zinsen oder zinsähnliche Beträge NACH einem Jahr, also wenn es bereits steuerfrei ist, erhalte, bleibt das Asset dann weiterhin steuerfrei oder verfällt diese dann und springt auf 10 Jahre?

    LG
    Marco

  88. Pingback: Besteuerung von Cloud Mining! - Genesis, Hashflare und Bitclub! | Finanzgeflüster

  89. Wladi sagt:

    Hallo Roland,

    wie ist es mit Zinsen. z.Bsp. TenX zahlt Zinsen als Krypro (ETH). Wie wird das versteuern?

    Mfg.

    Wladi

  90. abaldus sagt:

    Grundsätzliche Frage zu den Freigrenzen von 600.- Euro. Angenommen, ich kaufe 1000 A-Coins für 1000.- EUR und verkaufe nach 6 Monaten 500 A-Coins für 590.- EUR Gewinn, die anderen 500 halte ich weiter. Ich habe aber noch 1000 B-Coins für 2000.- EUR zum gleichen Zeitpunkt angekauft und verkaufe nach 3 Monaten 100 B-Coins mit 500.- EUR Gewinn(A und B-Coins sind unterschiedliche Währungen). Ist mit der 600.- EUR Grenze der Gewinn aus einzelne Transaktionen gemeint oder der Gewinn aus allen Transaktionen innerhalb der 12 Monatsfrist zwischen Kauf und Verkauf der Währung? In Fall A kann ich das ja sehr gut steuern (Steuern steuern, was für ein geiles Wortspiel^^) Im Fall B würde das ja bedeuten, dass ich meine gesamten Währungsgewinne versteuern müsste (sofern über 600.- Euro Gesamtgewinn), wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mindestens 1 Jahr liegt.
    Bitte um Nachsicht, falls das eine dumme Frage sein sollte.

  91. Eli sagt:

    Hallo,

    danke für diesen Artikel, er hat mir sehr geholfen. Dennoch habe ich eine Frage. Wie sieht der Fall aus wenn innerhalb von 12 Monaten Kryptowährungen für 1000€ gekauft (Abgang auf Girokonto von 1000€) und später Kryptowährungen im Wert von 1000€ verkauft wurden? (Eingang auf Girokonto von 1000€)

    vielen Dank für deine Zeit und deine Antwort im Voraus.

    beste Grüße

    Eli

  92. Hiromi Kunita sagt:

    Wie verhält es sich steuerlich bei einem thesaurierenden Kryptowährung-Fond im Ausland mit den anteiligen rechnerischen Wertzuwächsen –

    insbesondere, wenn Einlagen hier nicht in € oder $ geleistet wurden, sondern mittels (vorher angekauften) Kryptowährungen, und die Ausschreibung von Gewinnen oder zukünftige Entnahmen und Auszahlungen ebenso nur in Kryptowährungen erfolgen (werden).

    Welche Steuern fallen z.B. bei folgenden Beispiel an:

    Anschaffung der Kryptowährung (LTH) Mai. 2017 in €
    Weitergabe / Einlage in den Fond Mai. 2017 in Kryptowährung (LTH)
    rechnerischer Wertzuwachs des Fondsanteils in 2017 im geschätzten Wert von 5000 € (ohne Auszahlung / Entnahme)

    Besten Dank für Ihre Auskunft – HK – ヾ(@⌒ー⌒@)ノ

  93. Alex sagt:

    Ab wann gilt denn ein Gewinn als realisiert? Wenn der Trade zurück in Fiat auf dem Exchange geschehen ist oder erst, wenn das Geld wieder auf meinem Bankkonto ist? Gilt hier das Realisationsprinzip? Muss also erst der Gefahrenübergang geschehen sein, damit der Gewinn wieder in meinen Besitz und mein Eigentum kommt?

    Vielen Dank!

  94. Yuriy sagt:

    Hallo Roland,

    Vielen Dank für die interessante Info!

    Ich habe eine praktische Frage. Ich stamme aus Ukraine und bin seit 15 Jahre in Deutschland, habe inzwischen schon viele Jahre ein deutsches Pass und arbeite im Büro, also ganz normal halt. Jetzt fragt mich mein guter Bekannter aus der Ukraine, ob ich ihm bezüglich seine 3 BTC, die er vor ein Paar Jahr gemined hat, helfen kann. Nämlich, weil er dem ukrainischen Banksystem nicht vertraut (das kann ich gut verstehen) da sie der Namen der vermögende Kunden an die Erpresser oft verkaufen, fragt er ob er diese BTC über mein Konto auszahlen lassen darf. Und ob ihm (bzw. erst mir und übergeben an ihm) irgendwelche Kosten diesbezüglich entstehen – Steuer, Gebühre usw.

    Was konnte ich ihm antworten? Diese 3 Bitcoins werden von mir nicht gekauft, nicht verkauft und wurden auch nicht gemined – er verkauft sie an irgendeine BTC-Euro Börse und gibt mein Konto als Zielkonto dort an. Ich bekomme dieses Geld und lasse dann mir in der Bank auszahlen. Ich übergebe danach ihm alles vollkommen (wenn nötig, auch mit schriftliche Bestätigung).

    Soll ich die FA überhaupt informieren, das ich meinem Freund einfach helfe, oder soll ich irgendwas doch noch machen um das alles richtig versteuern lassen? Ich selbst bekomme kein Gewinn oder Gebühr, das ist einfach ein Bekannte, dem ich helfe. Aber ich möchte natürlich wissen, ob ich mit solche Hilfe mir nicht in Knie steuerlich schieße 🙂

    Vielen Dank im Voraus,
    mfG,
    Yuriy

  95. Btc sagt:

    Wenn man Arbeitnehmer ist, wird der Gewinn dann mit dem bruttogehalt zusammengerechnet und abgezogen oder wird nur der reine Gewinn besteuert?

  96. abaldus sagt:

    Hallo Yuriy, ich glaube, das wäre illegal, weil der Inhaber der BTC bei einem Verkauf auch der Kontoinhaber sein muss. das von dir geschilderte Vorgehen nennt sich „Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ und wird (je nach Landesgesetzes) auch Steuerhinterziehung genannt.

    Mögliche Lösung: DU eröffnest eine BTC-Wallet und DEIN „Freund“ schickt seine BTC an DEINE Wallet und DU veräußerst diese. Dann bezahlst DU die Steuern ganz normal in Deutschland, weil DU dann die BTC an einer Börse verkaufst.

    Danach….

  97. Yuriy sagt:

    >> weil der Inhaber der BTC bei einem Verkauf auch der Kontoinhaber sein muss
    Warum? Steht das irgendwo im Gesetz? Welche Gesetze sind überhaupt hier in Kraft, wenn der Inhaber aus einem Land ist, die Börse aus dem 2. Land und der Kontoihaber aus dem 3. Land?

    Ich habe das Geldwäschegesetzt mir angeschaut (hier: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/BJNR182210017.html), dort sind s.g. „Verpflichtete“ definiert, also wenn ich richtig verstehe, das sind die, die irgendwas machen müssen um das GwG nicht zu brechen. Im §2 sind sie umfangreich definiert, und zwar, als:
    Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie _in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln_,
    1. Kreditinstitute …
    2. Finanzdienstleistungsinstitute …
    und weitere Punkte, insgesamt 16, wo ich aber mich nicht wirklich unterbringen kann. Ich bin eine private Person, bekomme für die Handlung keine Gebühren und übe mit dieser Handlung kein Gewerbe oder Beruf.

    Fällt die Situation bezüglich meine Handlung in dem Fall überhaupt unter Anwendbarkeit von GwG?
    Ich bin gespannt, was der Roland darüber sagen würde…

  98. abaldus sagt:

    Ich würde sagen…. für dich gelten die Gesetze an deinem Wohnort… also in Deutschland. Für deinen Kumpel die Gesetze dort, wo er zuhause ist.

    Wenn also dein BMW Händler um die Ecke ein Auto verkauft und für den Erlös eigentlich Steuern zahlen müsste, sagt er einfach „Mensch, überweis doch die Kohle einfach an den Yuriy und alles ist super steuerfrei, Alter“ Das zum Thema Steuern, wenn die Zahlung an eine Privatperson geht.

    GWG sagt, dass bei Geldgeschäften der „wirtschaftlich Berechtigte“ geprüft werden muss (§3), und zwar von der Bank, Versicherung, Unternehmen. Die 4.EU Geldwäscherichtlinie gilt EU weit und wird mittlerweile auch außerhalb der EU zumeist angewendet, also wird es wohl so sein, dass die BTC Tauschbörse gar nicht an dein Konto auszahlen wird, wenn die BTC nicht von deinem Wallet kommen.

  99. David sagt:

    Ich habe noch zwei Punkte, die mir unklar sind:

    a) Wenn mit Bitcoin „Zinsen“ erwirtschaftet werden und sich die Haltedauer auf 10 Jahre erhöht… Was ist damit gemeint? Geht es hier um Kursveränderungen und gilt das nur für den Fall, dass ich für das „Verleihen“ Geld erhalte? Das kommt bei Kryptowährungen ja quasi nicht vor, oder?

    b) Angenommen ich kaufe Bitcoin halte diese über ein Jahr. Muss ich dies das erste Mal angeben? Beim Umtausch zurück in Euro? Wie spielen hier z.B. Coinbase und ein Exchange zusammen?

    Vielen Dank!

  100. Benni sagt:

    Hallo Roland,

    deine Seite ist sehr hilfreich, vielen Dank dafür.
    Mich beschäftigt derzeit noch eine Thematik bzgl. ICOs.
    Wenn ich z.B. 2 ETH im Wert von 50€ gekauft habe. Und diese ETH dann innerhalb eines Jahres für einen ICO verwende. z.B. sehr spannend wäre der ICO von Aeternity (da war nämlich zwischen dem ersten Börsenlisting und dem Abschluss des ICOs ein sehr langer Zeitraum).
    Ich gebe also die 2 ETH in den ICO und erhalte 2000 AE. Wie wird hier versteuert? Ich kann zum Zeitpunkt des ICOs keinen AE Preis angeben. Der erste gelistete Preis von AE kommt einen Monat später, in dem Zeitraum ist die allgemeine Bewertung aller Kryptowährungen schon gestiegen. Außerdem sind die ersten AE Preise IOUs von Börsen wie HitBTC, die Preise sind deutlich über dem Markt (das sieht man, weil mit einsetzendem Handel der Preis erstmal sinkt)
    Ich würde jetzt spontan sagen, ich kann für diesen Handel zwischen Währungen keinen Preis für AE angeben. Da ich ihn nicht weiß kann ich keinen Veräußerungsgewinn angeben und damit entfallen Steuern.
    viele Grüße
    Benni

  101. Dav sagt:

    Ein Punkt bleibt aus meiner Sicht unbeantwortet: Manche Krypowährungen können ja nur indirekt erworben werden. Fiktives Beispiel: Ich kaufe über Coinbase Bitcoin, schicke diese an Binance und kaufe dort mit Bitcoin IOTA. Bitcoin halte ich dann ja nur „unter ein Jahr“. Wird dann schon besteuert, selbst wenn ich IOTA über ein Jahr halte?

  102. Peter sagt:

    Wie sieht es steuerlich bei Altcoins aus, die nicht über Tausch erworben wurden:
    a) Fork, als Beispiel kann man hier BCH oder BTG nennen:
    mMn beginnt die Haltefrist sobald man den original Coin (in den obigen Fällen BTC) erworben hat
    b) Signature Claim, als Beispiel würde ich hier das Lumen (XLM) oder Byteball (GBYTE) Giveaway nennen (basierend auf BTC Anteilen)
    c) Airdrop, zum Beispiel Xenon (jeder ETH Besitzer bekam automatisch etwas)
    mMn würde es sich dabei um Schenkungen handeln und das bleibt steuerfrei sofern man unter dem Freibetrag von 20000€ bleibt?

    Eine Klärung der Punkte wäre sehr interessant.

  103. Andreas Kruner sagt:

    Hallo Roland,
    Vielen Dank für deinen Blog und vor allem für diesen Beitrag.
    Ich bin mittlerweile 3 Monate im Kryptomarkt aktiv. Nun zum Jahresende gibt es in der Community sehr viele Fragen zum Thema Besteuerung. In einer FB Gruppe kam das Thema Depottrennung auf. In einem Kommentar weiter oben hast du mit „jein“ auf eine ähnliche Anfrage geantwortet.

    Hintergrund ist der, dass ich manche Coins nur gegen BTC, ETH, etc. kaufen kann. Der direkte Kauf mit EUR ist nur bei wenigen Coins möglich. Wenn ich nun aber BTC und ETH hodln möchte und gleichzeitig z.B. monatlich neue IOTA gegen „neue“ BTC kaufe, wird nach der FIFO Bewertung immer der älteste BTC genommen (den ich ja eigentlich hodln will).
     
    Bei einer entsprechenden Kurssteigerung des BTC entstehen somit Gewinne die ich versteuern muss. 

    Nun die Frage:
    Ich hodl meine BTC in einer separaten Wallet (Depot A).

    Auf einer Exchange  = Depot B (z.B. kraken) kaufe ich monatlich 1 BTC und Wandel den unverzüglich in IOTA um (bitfinex).

    Sprich: Die Trades in Depot B haben keinen Einfluss auf die Haltefristen im Depot A.

    Ist dieses Vorgehen gegenüber dem FA legitim? Beim Aktienhandel gibt es wohl ähnliche Bestimmungen.

    Für mich und wie ich das so in der Community mitlese auch für viele andere ist das eine bislang nicht 100% geklärte Frage.

    Kannst du uns hier helfen?

  104. SteuerTricks sagt:

    Wäre dies aber trotzdem möglich wenn man diese Coins im zweiten Wallet an jemanden verleiht für das Jahr? Die sind dann ja theoretisch ausgeschlossen vom FiFo während man mit dem ersten Wallet handelt.

  105. DerFragende sagt:

    Situationsbeschreibung

    Hallo Leute! Ich habe etliche Fragen… Ich bin für JEDE Antwort dankbar, auch wenn sie nur zu einer der Fragen erfolgt. Bitte wundert euch nicht, wenn ihr diese Fragen an mehreren Orten findet, denn ich werde sich an verschieden Stellen diskutieren. Zunächst eine Situationsbeschreibung:
    Anfang 2017 hatte ich ca. einen Bitcoin übrig, nachdem ich im Jahr vorher, noch relativ unbeholfen, mit Altcoins „rumgezockt“ hatte ohne Gewinne zu generieren. Allerdings hatte ich auch einiges an Erfahrung gesammelt und wollte es 2017 noch einmal versuchen, mit den richtigen Altcoin Investitionen meine Bitcoins zu vermehren.
    Langer Rede, kurzer Sinn: Es Begann als ein Hobby und ich machte mir nie Gedanken über Steuer, unterlag auch zunächst dem Irrglauben, dass erst bei einem Auscashen in FIAT Steuren anfallen. Ich merkte im Laufe des Jahres gar nicht, wie der Wert meines Crypto-Portfolios in Euro und die Anzahl meiner Bitcoins schleichend wuchsen. Ich war erstaunt, dass ich jetzt am Ende des Jahres 2017 einen ansehnlichen 6stelligen Betrag (in Euro) zusammenhatte. Meine Bitcoins hatten sich verfielfacht, der Wert jedes einzelnen Bitcoins in Euro ebenfalls. Auscashen ließ ich mir bisher FAST nichts.
    Nun zu meinen Problemen: Da es als Hobby begann und ich nie geahnt hatte, wie groß es werden konnte, habe ich nichts von meinen Trades dokumentiert. Ich hatte keine Ahnung von Haltefristen etc. Ich habe alles stets innerhalb eines Jahres verkauft. Ich habe ETLICHE exchanges genutzt, Kryptos hin- und hergeschoben… Teilweise waren es auch dezentrale exchanges wie Etherdelta. Ich habe teils auch gestaked (eine Form von Mining), auch da habe ich keine Aufzeichnungen gemacht. Allerdings sind manche der Coins, die ich gestaked habe, während des Stakings in BTC und manche auch in Euro-Wert gefallen. Beim Staken generierte ich zwar neue Coins, diese glichen oft aber nicht den gleichzeitigen Wertverlust aus. Ich habe zwar noch ein PAAR der Wallets, allerdings bin ich nicht sicher, ob ich noch alle habe, da ich alle Coins mittlerweile verkaufte.

    Ich habe mittlerweile gelernt, dass alles Einnahme aus privaten Veräußerungsgeschäften sind ODER aber, dass es schon ein gewerblicher Umfang ist und alles als Gewerbe betrachtet wird… Ich habe auch gehört, dass Mining / Staking IMMER als Gewerbe angesehen wird.
    Die Einnahmen NICHT anzugeben, kommt für mich nicht in Frage da es Steuerhinterziehung wäre, die in diesem Umfang (über 100.000 Eur) sogar zu einer Haftstrafe führen kann. Nein, Danke! MITTELFRISTIG überlege ich mir, Deutschland zu verlassen (entweder als perpetual traveler oder nach Zypern), aber das spielt für das vergangene Jahr keine Rolle. Ich habe auch schon mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und sie im Groben über die Situation informiert, die waren damit aber noch recht überfragt.
    Hier mein Fragenkatalog:
    1. Wenn es wahr ist, dass Staking als Sonderform des Minings IMMER als Gewerbe angesehen wird, habe ich dann überhaupt eine Wahl, ob meine Trading als Gewerbe oder als private Veräußerungsgeschäfte angesehen werden, oder wird das dann automatisch auch als Gewerbe angesehen?
    2. Selbst wenn das Traden nicht automatisch durch das Staken als Gewerbe angesehen wird, wird es evtl. zwangsläufig aufgrund des Umfangs als solches angesehen? (Ich habe übrigens noch einen normalen Job)

    3. Private Veräußerungsgeschäfte vs. Gewerbe: Was macht mehr Sinn?
    2.a) Ich habe gelesen, dass sowohl bei privaten Veräußerungsgeschäften als auch bei Gewerbe Verlustrückträge möglich sind. Wenn ich also im Jahr 2017 beispielsweise 100.000 Euro Gewinn und eine Steuerlast von beispielsweise 50.000 Euro habe aber im nächsten Jahr brechen die Märkte um 80% ein, dann kann ich also die Verluste aus dem nächsten Jahr mit den Gewinnen aus diesem Jahr verrechnen. Das ist wichtig, um nicht sogar am Ende auf einem riesen Schuldenberg zu sitzen, wenn es in einem Jahr „gut lief“, man aber nichts auscashen ließ, dennoch steuerpflichtig ist (denn Verkauf innerhalb eines Jahres ist IMMER steuerpflichtig, egal ob gegen Euro oder eine andere Krypto), und im nächsten Jahr plötzlich alle Kryptos massiv an Wert verlieren…
    ABER: Wie sieht es mit Hacks und Datenverlusten aus? Ich habe große Sorge, wenn ich als Privatperson trotz aller Sicherheitsvorkehrungen Opfer eines Hacks / Datenverlustes werde, dass dann gesagt wird: Pech! Die Verluste sind aber nicht steuermindernd… Und man dann am Ende wieder auf Schulden sitzen bleiben könnte. Liege ich da falsch? Bei einem Gewerbe müssten solche Szenarien als Verluste absetzbar sein, richtig?

    4. WENN es ein Gewerbe ist, muss dann, anders als bei privaten Veräußerungsgeschäften, erst dann Steuer gezahlt werden, wenn ein „Auscashen“ in Euro (und ggfs. sogar zusätzlich eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen) erfolgt?
    Die Altcoins sind ja quasi wie Waren im Betriebsvermögen. Ich habe folgende Info gefunden: „Ein Vorteil ist, dass wenn Du Kryptowährungen kaufst, dann werden sie als Wirtschaftsgüter zu einer Betriebsausgabe. Das heißt, Du kannst beim gewerblichen Bitcoin-Handel mit dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vor dem Ende des Jahres dein Gewinn erheblich drücken.“ (Quelle: finanzgefluester.de/gewerblicher-bitcoin-handel/)

    Ich habe mir bisher über das Jahr fast nichts auszahlen lassen und die ganzen „Werte“ stecken in Altcoins. Deshalb macht dieser Punkt einen riesen Unterschied…
    FALLS man das gesamte „Betriebsvermögen“ (also altcoins) am Jahresende erfassen und die Gewinne, abzüglich dem, was man reingesteckt hat, versteuern muss, würde das doch bedeuten, dass man am 31.12. einen „Snapshot“ seines Portfolios erstellen muss, oder? Wenn man dessen Wert ermitteln will, stellt sich für mich aber die Frage des Speads (die Lücke zwischen buy- und sellorders liegt je nach coin oft zwischen 5 und 60%) und der „market depths“: Bei manchen Coins besitze ich relevante Anteile an der Marktkapitalisierung und ein Verkauf würde die Preise teils bis zu 35% einbrechen lassen, da die Märkte nicht liquide sind und teils nur wenige buy orders vorliegen. Preise die z.B. von coinmarketcap angegeben werden, sind deshalb immer sehr theoretisch…

    5. Egal ob es jetzt als private Veräußerungsgeschäfte versteuert wird, oder ob ich nachträglich ein Gewerbe anmelden muss:

    Ich habe nichts dokumentiert! Ich würde mir cointracking zulegen, versuchen so viel wie möglich nachträglich einzuspeisen, versuchen auch den Rest so gut wie möglich zu rekonstruieren und mit maximaler Transparenz auf das Finanzamt zugehen. Vielleicht ließe sich auch eine Schätzung vereinbaren?
    Besonders im neuen Jahr würde ich natürlich alles von vornherein mit cointracking aufzeichnen!
    Haltet ihr das für die beste Idee oder gibt es weitere Vorschläge?

    Wie gesagt, es war ein kleines Hobby und ich hatte nie mit solchen Ausmaßen gerechnet.

    6. Noch ein kleiner Zukunftsausblick: FALLS es als Gewerbe geführt werden muss, macht da eurer Erfahrung nach eher ein Einzelunternehmen Sinn oder eine GmbH? Ich las, dass es ab einem gewissen Umfang mehr Sinn macht, eine GmbH zu führen…

    7. FALLS man die nicht ausgecashten Werte in einem Einzelunternehmen NICHT am Jahresende versteuren muss, sondern sie einfach im Betriebsvermögen bleiben, gibt es dann eine Möglichkeit, die Betriebsform später noch in eine andere zu „überführen“, um damit die Steuerlast zu minimieren? Evtl. auch über das Ausland? (und damit meine ich nur legale Optionen!)

    8. Noch mal zum Thema Auswandern: Wenn man in einem anderen Land lebt (Zypern bietet sich an), oder von der 183-Tageregelung Gebrauch macht, muss man als Deutscher ja keine Einkommensteuer zahlen… Wie würde es sich aber verhalten, wenn die Werte in einem Betrieb sind?

    Bespiel:

    Man hat zu Jahresbeginn 100.000 Euro im Betriebsvermögen und generiert bis April noch mal 50.000. Wenn man dann im April auswandern will, muss man sich ja abmelden, und auch das Gewerbe, oder? Was passiert dann mit dem Betriebsvermögen? Ich vermute, man muss es vorher ins Privatvermögen überführen, oder? Da in dem Jahr ja schon die 183-Tage-Regelung greift, muss man darauf dann keine Einkommensteuer zahlen, oder? Allerdings wird bis zum Zeitpunkt der Abmeldung Gewerbesteuer fällig, richtig?

    Ich wäre UNENDLICH dankbar für Antworten, selbst wenn sie nur Teilbereiche abdecken!

  106. abaldus sagt:

    Nach ausführlichen Gesprächen inj den letzten Wochen mit dem Finanzamt (Abt. Gewerbe) und einem befreundeten Steuerberater fühle ich mich zum Einen auf der sicheren Seite, andererseits auch ernüchtert. Ich handle seit 3 Monaten mit Kryptowährung, kein Mining. Es handelt sich lediglich um kleine Gewinne < 4000.- Euro in diesem Kalenderjahr.

    A. Mein Finanzamt möchte eine Anlage SO, sobald ein Gewinn von 600.- Euro/Kalenderjahr überschritten wurde.

    B. Sobald der Eindruck entsteht, dass Kryptowährung zu Gewinnzwecken gekauft und verkauft werden, wird ein Gewerbe unterstellt. Allerdings gibt es aufgrund der neuartigen Situation mit Kryptowährungsgewinnen keinen Bedarf an Klagen gegen Privatpersonen, die aus Versehen erhebliche Gewinne erzielt haben. Mein Steuerberater spricht hier von zwei Jahren Schonfrist.

    C. Dokumentation jeder Transaktion ist wichtig. Aktuell würde meinem FA eine "Glaubhaftmachung" ausreichen, also alles halb so wild. Wenn du schon weißt, dass ein 6-stelliger Gewinn anliegt, dann gib diesen doch einfach an, das glaubt dir jeder, wenn du dafür Steuern zahlst :-). Ungefähr kannst du das ja nachvollziehbar belegen.

    D. Eine Transaktion von Wallet A nach B ist steuerfrei, wenn beide Wallets mir gehören. Ansonsten steuerpflichtig mit dem Gewinn, der zwischen Kaufpreis und dem Erlös (aktueller Kurs in Euro) der gehandelten Währung liegt. Wenn also kein FIAT Geschäft getätigt wird, ist der Tagespreis der gehandelten Währung zu dokumentieren. Hier genügt ein Screenshot oder Chartausdruck, das FA macht Stichproben, verlässt sich aber generell darauf, was du angibst (hier wurde witzigerweise ein Vergleich mit dem bei verschiedenen Tätigkeiten zu führenden Fahrtenbuch gemacht, es wird solange geglaubt, bis erhebliche Bedenken entstehen, dann wird erst richtig fett geprüft)

    E. Warum z.B. Aktiengeschäfte mit Kapitalertragsteuer (ist ja eigentlich nichts anderes und Aktien werden auch zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung gekauft) und Kryptohandel mit Spekulationssteuer hinterlegt ist, konnte nicht abschließend erklärt werden.

    F. Ich gebe die Anlage SO für 2017 ab, dadurch erhöht sich mein Einkommen und es wird eine neue Steuerlast festgesetzt, ich gehe von 40% Steuer (Grenzsteuersatz steigt auch etwas an) auf meine Kryptogewinne aus. Damit kann ich sehr gut leben und würde dasselbe Vorgehen immer empfehlen. Verluste aus gleichartigen Geschäften können gegengerechnet werden. ** Verluste, die Sie aus privaten Veräußerungsgeschäften erlitten haben, können nur mit gleichartigen Gewinnen des Vorjahres oder in Folgejahren verrechnet werden. Auch eine Begrenzung des Verlustrücktrags zugunsten eines Vortrags auf künftige Gewinne ist möglich ** Also werden letztendlich nur Steuern für tatsächliche Gewinne fällig.

    G. Wenn der Gewinn aus Spekulationsgeschäft den "überwiegenden Teil" der Einkünfte ausmacht, ist ggfs. die gesetzliche KV beitragspflichtig (falls die Höchstgrenze noch nicht erreicht wurde) oder ggfs. tritt die Versicherungsfreiheit ein und man kann sich privat versichern. Hier würde sich die Selbstständigkeit sowieso anbieten.

    H. Verlust durch Hacking oder Was-auch-immer. Ähnlich wie beim klassischen Einbruch gibt es hier beim Gewerbetreibenden die Möglichkeit, Versicherungen gegen Cyberkriminalität/Datenmissbrauch abzuschließen. Aufgrund der eigenen Verantwortung in puncto Sicherheit ist damit zu rechnen, dass es sehr wenig Fälle geben wird, die die Versicherung übernimmt. Als Privatmann ist das eher schwierig, hier ist das Phishing oftmals über die Hausratversicherung nur bis 2500.- Euro abgesichert und betrifft meist nur Überweisungen vom Online Konto. Voraussetzung für Phishing Schäden ist allerdings, dass dieses am PC/Laptop/Handy passiert ist, welches zum versicherten Haushalt gehört. Falls also der Walletbetreiber gehackt wird und dieser nicht haftbar ist, hast du einfach Pech gehabt.

    I. Auswandern und Gewerbeaufgabe. Da wird ganz normal eine Steuererklärung für den Zeitraum des Gewerbes fällig, wenn hier Gewinne angefallen sind, sind diese zu versteuern. Wenn du noch kein Gewerbe angemeldet hast, dann rechne die Gewinne einfach als Privatmann für dieses Jahr ab. Dann ummelden ins Ausland (Achtung Zweitwohnsitz in Deutschland genügt auch schon zur Steuerpflicht!!!) und genieße die paar Jahre Steuerfreiheit, bis Kryptowährung europaweit geregelt wird. Das kommt sicher.

  107. DerFragende sagt:

    Danke für deine sehr ausführliche und meines Erachtens kompetente Antwort! Alle Ausagen ecken sich mit den Ergebinissen meine Recherchen!

    Für mich stellt sich allerdings gerade die Frage, ob es nicht VORTEILHAFT wäre, wenn es ein Gewerbe ist. 1., weil man eventuelle Verluste durch Hacks / Datenverlust leichter verkraften könnte, weil 2. evtl. alles im Betriebvermögen bleiben kann und nicht im Jahr oder zum Jahresende versteuert werden muss und weil 3. evtl. der Betrieb später mal verwandelt und evtl auch ausgelagert werden könnte, was natürlich große Steuererleichterungen bringen könnte.

    Am liebsten würde ich mir nur nen kleinen Teil auscashen und versteuern und mit dem Rest weiter traden.

    Als Privatmann wäre ich nun am Spitzensteursatz und müsste 50% meines Portfolios liquidieren, nur um die Steuer zu zahlen 🙁 .

  108. Roland sagt:

    In diesem Fall wäre die Frage, ob nicht sogar eine Verlängerung der Frist auf 10 Jahre stattfindet, da man mit dem Wirtschaftsgut Einkünfte erwirtschaftet hat.

  109. Pingback: Spartipp 7: Gebrauchtes verkaufen (rebuy, Amazon und Ebay)

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  111. Senol sagt:

    Hallo, wenn man anonym ist, wie soll dann das Finanzamt herausfinden, ob ich Gewinne mit Bitcoin etc. gemacht habe? Warum dann melden und schlafende Hunde wecken? Oder entgeht mir da etwas?

  112. Roland sagt:

    Dir entgeht, dass Bitcoin nicht anonym ist. Genauso wie viele andere Währungen, des Weiteren musst du irgendwie aus FIAT raus oder wieder rein. Zudem kann dich auch der nette Nachbar oder der / die Ex hinhängen.

    Nur mal so, man dachte auch, dass Schweizer Banken ein sicherer Hafen sind. Wir wurden eines besseren belehrt. Zudem JEDER CODE und JEDE Technologie kann geknackt werden.

  113. Schneider sagt:

    Lieber Walter,
    soweit die Theorie. Wenn ich eine Wallet eröffne und NUR Bitcoins hin und her transferiere, ist es anonym in der Form, dass niemand weiß, wem die Wallet gehört. Allerdings sind alle – wirklich alle Transaktionen öffentlich nachvollziehbar. Sobald ich Bitcoins gegen Fiatwährungen tausche bzw. umgekehrt, besteht eine Verbindung zu einem namentlichen Konto, somit ist alles nachvollziehbar und keineswegs anonym.
    LG

  114. Hans sagt:

    Die Kryptogewinne werden, wenn steuerpflichtig, ja als Teil des Einkommens betrachtet.
    Wenn ich jetzt außer durch Cryptotrading kein Einkommen habe (Student), und die Cryptogewinne unter dem Einkommensgrundfreibetrag von ca. 9000€ bleibe, muss ich dann effektiv trotzdem keine Steuern bezahlen?

    Oder werden die SO Gewinne unabhängig davon versteuert?

  115. Roland sagt:

    Richtig. Es reicht ja aus, dass die IP beim Debitkartenvermittler hergestellt werden kann. Dann hat man auch deine Daten und Transaktionen.

  116. SteuerTricks sagt:

    Bei einer Verleihung entstehen doch nicht unbedingt Einkünfte? Laut dem BGB ist Verleihung auch ohne Einkünfte möglich. Ich sehe da nicht was man erwirtschaftet.

  117. SteuerTricks sagt:

    Man erwirtschaftet doch nicht unbedingt Einkünfte beim ausleihen? Das geht auch ohne Gegenleistung laut BGB.

  118. Peter sagt:

    Hallo zusammen,

    ich habe vor mehr als einem Jahr Coins „geschürft“. Diese liegen jetzt seit dem in meinem Wallet, also länger als 365 Tage. Wenn ich diese jetzt verkaufe muss ich dann Steuern bezahlen oder gilt das dann auch als privates Veräußerungsgeschäft?

  119. Silke sagt:

    Hallo,
    erstmal vielen lieben Dank für das sehr gute Video!
    Ich hätte eine akute Frage. Wenn ich mit einem Betrag von 1000 Euro tägliche Trades durchführe. Mit die ganze Notation/aufschreiben zuviel wird, da ich im laufe innerhalb eines jahres immer gerne auszahlungen tätigen würde. Wenn ich das richtig verstanden habe, könnte ich doch dann einfach vom Worstcase ausgehen und den ausgezahlten Betrag mit 45% versteuern. Da sich Verluste und Gewinne ausgleichen wenn ich das richtig verstanden habe.
    Exemplarisch. Es läuft gut ich habe 6K nach 6 Monaten und lasse 3000 auszahlen, versteuere diese um 45%. trade mit dem rest weiter. Da reichts ja für Finazamt aus wenn man diese CIS Datei wo alles datiert ist von der Traderplattform aus, denen das zu geben. Nur das mal selbst nicht zuvielausgibt und mit der Steuerzahlung nicht nachkommt. Bin ein ziemlich Anfänger, freue mich über Ihren professionellen Rat 🙂

    gruß

  120. twoaussiesinberlin sagt:

    Hey Roland,

    ich weiss nicht ob Jemanden diese Frage schon gestellt hat (es gibt so viele Kommentare mittlerweile!), aber hast du ein praktisches Beispiel von traden (d.h. Verkauf vor einem Jahr) und die steuerliche Ergebnisse davon?

    Z.b.
    Ich kaufe 2 Waehrungen am den 28.11.17
    1. Ich tausche sie dann am 9.12.17 zu noch mehr Wahrungen (8 insgesamt)
    Durch den Tauschen habe ich vielleicht ein bisschen Gewinn gemacht (aber wir reden ueber vielleicht 20 Euro zu der zeit) und dann
    2. Am 26.12 verkaufe ich eine Wahrung und mache es wieder Bitcoin. Alles ist immer noch auf ein Exchange. Damit mache ich 1400 Euro (vor steuer) gewinn.
    3. Ich investiere das 1400 Euro (was immer noch in der Exchange Webseite steckt) in weitere 2 Waehrungen, die ich erst in 2018 verkaufe.

    Meine Frage; zahle ich nur Steuer auf dem Geld, wenn es wieder zu Euro gemacht wird?
    Oder in dem Steuerjahr, wann die Transaktionen stattgefundet haben?
    Und wenn ich dann dieses Jahr ein Verlust von 1000 Euro machen wuerde, wie kann ich das dann absetzen?

    Und was ist so schlecht mit Steuern zahlen, wenn man innerhalb eines Jahres tradet und vielleicht 100,000 Euro Gewinn Hat? Das wuerde ich lieber als 10,000 Euro gewinn haben, wenn es durch regelmäßige traden moeglich waere.

    PS. Deutsch ist meine zweite Sprache und es tut mir leid, wenn einige Fehler vorkommen.

    William

  121. Florian sagt:

    Hochinteressante Beiträge hier, vielen Dank zusammen. Zu meiner Frage: Wenn ich nur im ersten Jahr nach dem Kauf einer Kryptowährung „Zinsen“ durch Staken erhalte und danach nicht mehr, gilt dann trotzdem die Haltedauer von 10 Jahren oder verkürzt sich danach die Spekulationsfrist wieder auf ein Jahr – insgesamt also 2 Jahre nach dem Kauf? Vielen Dank.

  122. Pingback: Cloudmining mit Genesis Mining, das Update! Sechs Monate Erfahrung!

  123. Peter sagt:

    Hallo.
    Ich bin Angestellter und bekomme daher nicht nur Lohnsteuer vom Gehalt angezogen, sondern auch Solidaritätszuschlag, Sozialversicherung, Krankenkassen Beiträge usw. Effektiv bekomme ich ca 50% von meinem Brutto- als Nettolohn.
    Wie wird der Beitrag zusammengestellt wenn ich Gewinne aus Kryptowährungen versteuere? Kommt Sozialversicherung usw alles auch dazu so das ich mit nur ca 50% von meinem Gewinn behalten kann? Welchem Prozentsatz von meinem Gewinn muss ich „abgeben“?

    Vielen Dank im Voraus.

  124. Daniel sagt:

    Danke für den guten zusammen fassenden Beitrag. Ich finde ihn sher hilfreich.

    Allerdings möchte ich eine Ergänzung zur FiFo/LiFo Debatte hinzufügen, da die Darlegung im Artikel meines Erachtens nicht gänzlich korrekt ist.

    Bildet man z.B. zuerst Langzeit-Positionen von sagen wir Bitcoin, und handelt danach mit einem kleinen weiteren Budget kurzfristig mit dem gleichen Coin (Bitcoin), macht das LiFo-Verfahren u.U. mehr Sinn. Nämlich dann, wenn wir von einem steigenden Kurs ausgehen, da die Gewinnspanne beim Ersterwerb dann höher sein kann.
    Natürlich muss ich an Tag 366 dann alle Bitcoin-Positionen verkaufen (kurz- und langfristig), da nach Last-In-First-Out zuerst die kurzfristigen Positionen verkauft werden.
    „Andernfalls (LiFo) wäre eine Steuerfreiheit erst gegeben, wenn der letzte erworbene Coin ein Jahr gehalten wird.“
    Diese Aussage gilt dann dementsprechend nicht.

    Natürlich ist wichtig, dass man nicht von Jahr zu Jahr das Prinzip anwenden kann, das einem gefällt. Einmal für LiFo entschieden, muss man auch dabei bleiben.

  125. Michael sagt:

    Hallo, kann mir jemand weiterhelfen: ich habe beispielsweise mit je 1000 Euro (insgesamt also 3000 Euro) Bitcoin, Litecoin und Etherum gekauft. Nehmen wir mal an, jede dieser Crypto-Währungen hat einen guten Wertzuwachs von 10% erlebt, sodass ich nun ja theoretisch 3300 Euro erhalten würde. Freigrenze also überschritten. Nehmen wir aber mal an, ich lasse mir den Gewinn in britischen Pfund oder Dollar auszahlen (auf ein entsprechendes Konto) weil ich weiß, dass ich mich eine Weile in diesen Ländern aufhalten werde und nutze dort das Geld. Muss ich das und wie kann ich das dann versteuern?

  126. Fritz sagt:

    Hi Roland,

    super Artikel. Ich wollte fragen wie es beim day trading aussieht? Stimmt es, dass jeder einzelne Tausch seperat versteuert wird? Also sagen wir ich investiere 1000 € in bitcoin, sehe der sinkt um 50% und denke der sinkt weiter und wandle sicherheitshalber z.b. in IOTA um, der wiederum um 50% steigt, wodurch ich wieder auf einen Wert von 1000 € gelange. Zahle ich dann, obwohl das der Wert meines Startkapitals ist auf die durch IOTA errungene 500 € einkommenssteuer? Und immer so weiter oder kann ich dem Finanzamt einfach vorlegen, dass ich anfang des jahres 1000 € investiert habe und Ende des Jahres mit 1000 € Gewinn (also 2000 €) oder Verlust abschließe?

    Ich glaube du hast die Frage schon beantwortet, aber ich habe es nicht genau verstanden. Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Danke

  127. Michael Leahcim sagt:

    Hallo,

    kann ich meine Kryptowährungsgewinne beim Finanzamt auf mich und meine Frau aufteilen? dann wäre ich nämlich unter der Freigrenze von 2×600 Euro und das würde mir einen Haufen Steuern sparen. Mein zuständiger Finanzbeamter konnte mir dabei leider nicht weiterhelfen 🙁

    Danke und Grüße,

    Michael

  128. Pingback: Wie Krypto-Währungen die Welt verändern

  129. Pingback: Die Blockchain im Koalitionsvertrag! - Ein Kommentar | Finanzgeflüster

  130. Rob sagt:

    Hallo

    ich habe eine Frage zu dem Handel mit Cryptowährung, die mir bisher unklar ist und auch in deinen Videos noch nicht zur Sprache kam.

    1. Die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb ist ja steuerpflichtig. Wenn jetzt tagliches Handeln stattfindet, wie werden dann die Trades versteuert? Ich tausche Währung A in Währung B und dann vielleicht in C und wieder zurück in A. Liegt jetzt der Europreis für Währung A für BErechnung von GEwinn bzw. Verlust zu Grunde?

    2. Sollte es so sein, dass beim Daytrading Eurobeträge festgesetzt werden als zu versteuernder Gewinn, was ist dann mit den Kursschwankungen? Es kann ja sein, dass meine 100 Euro Gewinn, die ja aus einem Zuwachs einer bestimmten Währung durch einen Trade zu einem bestimmten Zeitpunkt berechnet wurden nun 1000 Euro wert sind oder aber 10 Euro?

    Das leuchtet mir leider noch nicht ein. Es wäre schön, wenn du da Licht ins Dunkel bringen könntest.

    Viele Grüße
    Rob

  131. Pingback: Lohnt sich Steuerhinterziehung betriebswirtschaftlich? - Kommentar | Finanzgeflüster

  132. Kristian sagt:

    Hallo,
    ich bin seit Tagen auf der Suche nach einer Antwort auf meine Frage. Leider bin ich bisher nicht wirklich fündig geworden bzw. ich bin mir nicht sicher ob es auf mich zutrifft.
    Daher stelle ich die Frage mal hier in die Runde. Ich hoffe, dass jemand einen Rat für mich hat.
    Ist Situation:
    Ich betreibe einen Blog und finanziere diesen unter anderem über Referral-Links. Dazu gehören auf Referral-Links zu diversen Bitcoin Faucets. Da ich mit dem Blog eine Gewinnerzielungsabsicht habe, habe ich damals auch ein Gewerbe angemeldet. Meine Einnahmen die durch die Faucet’s enstehen lasse ich mir in regelmäßigen Abständen auf mein Wallet auszahlen. Da ich jedoch nicht die Absicht habe die Coins zu halten, sondern direkt Bar bzw. auf dem Konto haben möchte (ja das versteht jetzt nicht jeder 😉 ) habe ich folgende Fragen und Unsicherheiten.
    Das Problem:
    Wie ich im Internet gelesen habe, ist der Zeitpunkt an dem die Coins auf meinem Wallet eingehen als wirklicher Eingang in meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzunehmen. Da der Bitcoin momentan aber recht sprunghaft ist, ist der Eingangswert (in Euro gerechnet) bereits kurze Zeit später schon gestiegen oder gefallen. Das Problem ich weiß nicht wie ich das ganze Verrechnen soll (über das Gewerbe).
    Beispiel:
    01.02.2018 Eingang auf meinem Wallet von 1 BTC; Wert = 7.000€
    02.02.2018 Auszahlung auf mein Bankkonto über bspw. Bitpanda; 1 BTC Wert = 8.000€
    Was mache ich mit dem 1.000€ Differenz? Wie kann ich die Wertsteigerung verbuchen und unter was? Ich habe bisher nix dazu gefunden.
    Genau die gleiche Frage stellt sich natürlich auch in die andere Richtung.
    Oder habe ich einen gravierenden Denkfehler (will ich nicht ausschließen).
    Ein weiter Gedanke war, dass ich den Eingang auf meinem Bankkonto verbuche. Aber das ist glaube ich falsch und wird mit Sicherheit Probleme mit dem FA geben.
    Ich hoffe, dass mir hier geholfen werden kann. Es handelt sich hierbei nur um die Referral- Einnahmen durch Faucets. Ich habe keine Bitcoins gekauft, Mine nicht und habe auch keine eigene Hardware oder sonstiges.
     
    Viele Grüße,
    Kristian

  133. Ingo sagt:

    Hallo,
    wie sieht die Besteuerung in folgendem Szenario aus: es gibt Token, die einen an einer Mining Company beteiligen (z.B. Icerockmining). Diese zahlen monatlich einen Gewinn in ETH auf deine Wallet.
    Wie ist der Gewinn zu versteuern a) bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres b) bei Verkauf nach über einem Jahr.
    Ich freue mich über Antwort.
    Danke und LG
    Ingo

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  136. Stephan sagt:

    Das Jahr 2017 war ausgesprochen gut und es wurden gute Gewinne mit Cryptos gemacht, die bei Realisierung in 2017 zu versteuern sind.
    2018 begann mit einem starken Kursrückgang, so dass hier Verluste entstanden. Das Jahr ist noch lang und daher ist die Hoffnung, dass diese Verluste noch wett gemacht werden können.

    Sollte dies nicht gelingen, so möchte ich die Gewinne 2017 und die Verluste 2018 für die Steuer 2017 durch einen „VerlustRücktrag“ in 2017 vermindern.
    Das Lohnsteuerprogramm lässt dies zu (ich gehe also davon aus, dass das generell OK ist), im beschreibenden Text heißt es aber:

    „Geben Sie an, in welcher Höhe der Veräußerungsverlust des Jahres 2018 in das Jahr 2017 zurückgetragen werden soll. Der Verlust muss vom Finanzamt festgestellt worden sein.“

    Der Verlust muss vom Finanzamt festgestellt worden sein ! Was bedeutet das und wie ist vorzugehen.

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  172. Patrik Eberle sagt:

    Wie sieht es eigentlich bei einem Hardfork aus? Ich habe das so verstanden, dass ab dem Zeitpunkt der Abspaltung ein Jahr Haltefrist zählt und anschließend sind die Fork Coins steuerfrei.

  173. Dennis sagt:

    Super Artikel, das hat mir einige meiner Fragen schon relativ gut beantwortet.

    Und die Buchempfehlungen „Rich Dad Poor Dad“ und „Cashflow Quadrant“ kann ich nur dick unterstreichen. Diese beiden haben stark zu meinem Wirtschaftlichen Interesse und Verständnis beigetragen. Thumbs up

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  252. Daniel Kessler sagt:

    Hallo Rolant,

    vielen Dank für den tollen Beitrag.
    Gerade das Thema Steuern ist sehr Spannend. Ich selber möchte mich im Thema Bitcoin weiterbilden und Dein Artikel Hilft sehr dabei.

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  255. Martin sagt:

    hi,
    wie ist die Besteuerung bei z.Bsp wenn man von einer Firma eine Hardware-Box erhält, die am Internet angeschlossen, einen 10% seiner in der Box gelagerten Coins p Jahr erhöht?

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  373. Raske sagt:

    EO.Finance verfügt auch über einen eingebauten Geldwechsler, über den Sie Geld in digitales Geld umtauschen oder einfach zwischen Token wechseln können

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  378. Nanna Lam sagt:

    Der der Besteuerung zu unterwerfende Verau?erungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Verau?erungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der fruher erworbenen Bitcoins oder Kosten fur das Schurfen der Bitcoins).

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