Gestern war ja der große Tag! Es wurde mit einem Crash und dem Zusammenbrechen der Blockchain gerechnet, wenn man der Presse glaubt. Aber was ist am Ende passiert? Nichts, also fast nichts. Steuerlich hat sich aber etwas getan!
Bitcoin Fork und das Steuerrecht!
Zuerst einmal, egal ob der Coin gekauft wurde oder geforked wurde, der Verkauf bleibt ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang. Die Ausnahme wäre, wenn der Coin länger als ein Jahr gehalten wird. Das heißt, auch bei Bitcoin Cash sind die Regelungen Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin und Steuer) analog anzuwenden. Aber was ist eigentlich steuerlich genau passiert.
Aktiensplit und Bitcoinfork
Auch wenn die Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen keine Anwendung findet, kann hier die Systematik eine Aktiensplits angewendet werden. Es gilt aus 1 mach 2 bzw. eigentlich eher 1 zu 10. Jeder Eigentümer von Bitcoin hat am 01.08.2017 um 14:20 Bitcoin Cash in der gleichen Menge erhalten.
Jetzt ist es aber so, dass bei Aktiensplits und anderen Vorgängen eine Behörde im Hintergrund steht, welche das ganze überwacht und eine Bewertung vornimmt. Wie soll das aber bei einem LiteCoin, Ethereum oder Bitcoin Fork stattfinden? Durch die fehlende Zentralität gibt es keine Behörde oder Stelle, welche das sauber erfasst.
Anschaffungszeitpunkt und Wert
Wer also um 12:20 (UTC) bzw. zu deutscher Zeit um 14:20 Uhr Bitcoins gehalten hat. Der hat die gleiche Menge an Euro für beide Coins aufgewendet. Im Zeitpunkt des Splits waren beide Coins zusammen 2.368,00 Euro Wert. Die Notierung des Bitcoin Cash belief sich im Zeitpunkt der Erstnotierung auf 236,80 Euro (lt. Finanzen.net).
Das wäre eine einfach Methode, würde jedoch dazu führen, dass man etwas von dem Ursprungscoin abrechnen muss. Aufgrund der fehlenden Behörde wird das dann doch etwas schwierig. In Rücksprache mit einem Finanzbeamten und einem Steuerberater wurde das Thema erörtert.
Der Wert sollte daher mit Null erfasst werden. Da man dann keine Probleme bei der Bewertung hat. Das schöne ist, dass der Bitcoin Cash nicht nur die Blockchain Historie übernimmt, sondern auch die Steuergeschichte. Wer also zum Zeitpunkt des Forks BCH erhalten hat, der hat sie steuerlich nicht zu diesem Zeitpunkt erhalten, sondern zum jeweiligen Anschaffungszeitpunkt der Bitcoins für die du Bitcoin Cash erhalten hast.
Daraus folgt, dass derjenige, der seine Bitcoins schon am 31.07.2016 gekauft hat seine Bitcoin Cash ab dem 01.08.2017 steuerfrei veräußern kann. Das liegt daran, dass ein Aktiensplit bzw. in diesem Fall eine Fork kein Anschaffungsvorgang im Sinne des Steuerrechts ist. Aus diesem Grund fängt keine neue Frist an zu laufen.
Jedoch sei hier angemerkt, dass viele Steuerpflichtige unsaubere Aufzeichnungen haben. Diese führen dazu, dass die Nachweispflichten nicht nachprüfbar sind. Aus diesem Grund sollte man trotzdem ein Jahr warten bis man den Coin veräußert, da man sonst Gefahr läuft, die Spekulationsfrist zu gefährden, wenn die Aufzeichnungen nicht sauber sind.
Steuern und Bitcoin Cash, das musst du machen!
Was gilt es also für dich jetzt zu beachten? Du musst dir den 0,00 € zum Zeitpunkt des Forks notieren dieser stellt dann deine Anschaffungskosten für Bitcoin Cash dar. Der Anschaffungszeitpunkt ist von Bitcoin zu übernehmen, also ist das Datum hier NICHT der 01.08.2017 sondern der Zeitpunkt in dem Du den Bitcoin gekauft hast für den Du die BCH erhalten hast.
Damit wäre steuerlich für dich alles erledigt.
Bitcoin Cash, das mache ich!
Ich bin strategisch immer Long investiert. Ich werde mir die Entwicklung von BCH anschauen, aber derzeit nicht verkaufen. Derzeit habe ich und will ich auch noch keinen Zugriff auf meine BCH. Über meine Exodus Wallet habe ich derzeit auch keinen Zugriff auf die neuen Coins.
Die Gefahr besteht, dass man in der Hektik Fehler macht, sei es, dass man den Private Key preisgibt oder eine schädliche Software herunterlädt. Es kann auch sein, dass unter dem Druck der Masse die Wallet-Programmierer einen Fehler machen oder man auf einen SCAM hereinfällt. Das kann völlig ungewollt passieren, aber das Risiko ist mir in dem aktuellen Trubel zu hoch.
Aus diesem Grund gilt für mich ganz klar HODL. Ich habe mich mit BCH befasst und es gibt einige Aspekte, die sich langfristig lohnen könnten (Blockgröße 8 MB). Wie ich schon einmal gesagt habe, es kann sein, dass ein Coin auftaucht, den es noch nicht gibt und dieser kann der neue Standard werden. Ich werde auch BCH in meine Sparrate mit aufnehmen.
Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.
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Sehr gefaehrlich!
Da sich mein Eigenkapital zum Zeitpunkt der Fork um exakt 0 Euro reduziert hat, habe ich auch den Bitcoin Cash für exakt 0 Euro/BCH erhalten.
Weiterhin kann man nicht den Wechselkurs vom 01.08. nehmen und einen weitaus früheren Anschaffungszeitpunkt.
Der Datenexport von bitcoin.de weist einen Anschaffungspreis von 0 Euro zum 01.08.2017 aus, was aus buchhalterischer Sicht maximal korrekt ist.
Bei der Veräusserung einen BCH vor dem 02.08. 2018 kann man mit dem Finanzamt sicher drüber diskutieren ob das Anschaffungsdatum gemäß der Blockchain gilt oder ob der 1.8. gilt, denn vor dem 1.8. hatte der Coin zwar existiert, aber man hatte keinen Zugriff darauf … als ob man einen Goldbarren geschenkt bekommt. Es zaehlt der Zeitpunkt der Übergabe.
Hallo Jokin,
das heißt im Umkehrschluss, dass ein Kauf mit endfälligem Darlehen auch keine Anschaffung wäre, da im Zeitpunkt der Anschaffung kein Eigenkapitalabfluss vorhanden war? Ebenso wäre der Zeitpunkt eines Ratenkaufs oder einer Finanzierung erst bei Zahlung der ersten Rate oder erst bei vollständiger Bezahlung? Wäre ein interessantes Steuersparmodell, wenn ohne Kapitalabfluss keine Anschaffung bzw. Veräußerung von statten geht.
Wenn man einen Goldbarren geschenkt bekommt, dann übernimmt man das Anschaffungsdatum und die Anschaffungskosten des Schenkers. Hier könnte man diskutieren, ob der Anschaffungszeitpunkt dann auf den „Beschluss“ der Forker zurückreicht? Wäre streibar, aber als Schenkung, dann den Übergabezeitpunkt als Anschaffungsdatum, das ist völlig falsch.
Mfg
Du hast zum Zeitpunkt des Forks keine Anschaffung gemacht! Kein Geld gegen Ware getauscht. Du bekommst etwas hinzu. Etwa wie ein Geschenk. Wenn Du es verkaufst, müßtest Du gegen 0 Anschaffungswert verrechnen. Ich glaube nicht, dass die Infos hier auf der Seite alle valide sind. Ein Teil ja, bei der Fork Geschichte wäre ich eher unsicher.
Wer ist dann der Schenker?
Wo steht denn, dass eine Anschaffung vorliegt?
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ohne anschaffung inkl. anschaffungskosten kannst du den veräußerungsgewinn gar nicht berechnen. bei 0€ geschenken, wie einer BTC-Fork, bekommst du aus dem nichts etwas hinzu. das etwas (bitcoin cash) ist dann beim verkauf etwas wert. sagen wir 280€. sollte die 1 jahreshaltefrist überschritten sein, musst du nichts versteuern.
fraglich ist, ob man bcash for deren existenz überhaupt besitzen konnte. also zum kaufdatum des ursprünglichen bitcoin. ich denke (keine quelle), dass das forkdatum das anschaffungsdatum ist. solange du keinen kaufpreis für die bitcoin cash belegen kannst, ist der anschaffungswert 0.
>>Der Datenexport von bitcoin.de weist einen Anschaffungspreis von 0 Euro zum 01.08.2017 aus, was aus >>buchhalterischer Sicht maximal korrekt ist.
Unterstütze ich vollkommen. Niemand hat etwas bei einer Fork gezahlt! Also Anschaffung 0€.
Hier wird, davon ausgegangen, dass Bitcoin (Core) der echte Bitcoin ist und Bitcoin Cash der Fork. Man könnte doch aber auch den Bitcoin Cash als Haupt-Entwicklungslinie ansehen, der damit steuerfrei bliebe. Dann wäre im Umkehrschluß für Bitcoin Core Steuern zu zahlen, wenn sie vor dem 1.8.18 verkauft werden?
Man kann sicherlich so einiges behaupten und das philosophisch aufarbeiten, ich befürchte nur, dass du damit keinen Erfolg vor dem Finanzamt oder dem Finanzgericht hast.
Hallo Roland!
Manche behaupten ja Hardforks und Airdrops gelten als Zinsseinnahmen o.ä. und erhöhen dadurch die Haltefrist bis Steuerfreiheit auf 10 Jahre. Wie stehst du dazu? Wenn das richtig ist, wird sich BTC mit FIFO nie als Zahlungsmittel durchsetzen können…
Grüße
Dennis
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