Darf das Finanzamt Bitcoin pfänden?! – Geht das?

In der Öffentlichkeit wird viel diskutiert. Das Hauptthema ist und bleibt, ist der Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei? Ja das ist er. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn Steuern anfallen. Darf das Finanzamt Bitcoin pfänden?

Darf das Finanzamt Bitcoin pfänden?

An dieser Stelle werden jetzt einige Bitcoin-Veteranen sagen, das geht doch nicht. Das kann doch nicht sein und das dürfen die doch nicht. Aber Bitcoin ist eben auch nur ein Gegenstand wie viele andere auch. Na klar, er ist immateriell, aber sonst gelten für den Bitcoin im Grunde auch die Gesetze des jeweiligen Landes.

Literatur ist weiter!

In der Literatur und in Fachkreisen werden Bitcoin juristisch seit längerem angeregt diskutiert. Es stellt sich immer die Frage, ist das bestehende Recht anwendbar oder braucht man eine Modernisierung des Rechts. Vor kurzem ist mir ein Fachartikel hierzu in die Hände gefallen, welcher das Thema sehr anschaulich beleuchtet. Zuerst einmal wird ein Bitcoin bzw. Kryptowährungen dann dem Vermögen zugeordnet, wenn man im Besitz der Private Keys ist. In diesem Punkt sind sich die Fachleute einig.

Aus diesem Grund stellt sich natürlich die Frage, kann ein Bitcoin, Ethereum, DASH oder andere Kryptowährungen auch gepfändet werden?

Herausgabe!

Im Falle von materiellen Gegenständen oder auch von Bargeld kann das Finanzamt diese Gegenstände einfach pfänden. Man nimmt das Geld oder nimmt den Fernseher. Das gestaltet sich jedoch in der Praxis schon mal als schwierig. Ein Bitcoin, Assets oder andere Kryptowährungen sind nicht greifbar. Damit kann man den Bitcoin grundsätzlich nicht einfach mitnehmen.

Der Anspruch!

Das Problem lässt sich aber lösen. Es kann ein Anspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Herausgabe bzw. Veräußerung und Übergabe stellt sich damit. Doch auch das lässt sich im Grunde nicht wirklich realisieren. Der Autor des Fachartikels endet damit, dass die Pfändung relativ unmöglich ist. Vor allem mit Blick darauf, dass man in Erfahrung bringt, ob der Schuldner überhaupt Bitcoin hat.

Ansatz der neuen Möglichkeiten!

Der Autor geht auf zwei Probleme ein, erstens, dass man nicht weiß, ob jemand Kryptowährungen besitzt und zweitens, dass die Anbieter im Ausland sitzen.

An beiden Stellen muss man jedoch das ganze auf eine neue Dimension heben. Wer im Besitz der Private Keys ist, der wird diese irgendwo aufbewahren. Die wenigsten sind in der Lage sich diese Kombinationen fehlerfrei zu merken. Damit muss auf einem Zettel oder am Computer diese Information gespeichert werden. In diesem Fall wäre sowohl der Computer, als auch der Zettel wieder im Rahmen der Pfändung möglich. Wenn der Vollstreckungsbeamte den Ledger in die Hand nimmt, dann dürften dem ein oder anderen schon die Schweißperlen übers Gesicht laufen. Wenn dieser dann auch noch weiß was das ist, dann kann er den schon einmal einstecken. Was dann darauf ist, das kann im Nachgang geprüft werden, sofern der Vollstreckungsbeamte den Code nicht ein paar Mal falsch eingibt.

Der Sitz im Ausland der Anbieter wird spätestens durch das zunehmende KYC und andere Kontrollen erschwert. Viele im Bereich Kryptowährungen müssen über FIAT in einen Coin wechseln. In den seltensten Fällen gibt es Automaten, welche einen Transfer ohne Identifizierung zulassen. In Zukunft kann man auch an dieser Stelle Regulierungen erwarten.

Kreativität

Der Kreativität und auch dem Erfindungsreichtum mancher Programmierer sind auch keine Grenzen gesetzt. Langfristig wird es Bots, Crawler oder ähnliches geben, welche in der Lage sind einen Satoshi einer Person zuzuordnen. Wie ich schon in einem anderen Artikel geschrieben habe, es reicht ein Einstiegspunkt aus, das wäre die Börse, über die man kauft. Wenn man dann an das Geld nicht herankommt, dann kann man diese Coins auch markieren. Das ist bisher schon eine gängige Praxis. Falls du das nicht glaubst, im Rahmen von NEM war das der Fall.

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Eine Meinung zu “Darf das Finanzamt Bitcoin pfänden?! – Geht das?

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