Das Auto voll absetzen – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Kommen wir zu einem Thema, das viele von euch interessiert: Die 1-%-Lösung und was man beachten sollte. Ich gehe Schritt für Schritt von der Anschaffung bis zur Veräußerung durch und stelle die steuerlichen Auswirkungen dar.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

Das Auto voll absetzen

Auszug aus dem Video:

Anschaffung

Wichtig vorab: Es macht keinen Unterschied, ob du das Auto bar bezahlst oder finanzierst. Das wird erst später bei den Betriebsausgaben relevant.

Kommen wir zur Anschaffung. Das Auto kostet beispielsweise 71.400 € inkl. Umsatzsteuer zahlen. Durch den Vorsteuerabzug hast du hier eine Erstattung von 11.400 €, welche du im nächsten Monat auf dein Konto überwiesen bekommst. Du hast also netto 60.000 € Ausgaben. Aufpassen: Die AfA berechnet sich immer nach dem Nettowert.

Wenn das Auto im Betriebsvermögen ist, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut im Anlagevermögen, das abgeschrieben wird. Bei der Anschaffung beginnt die Laufzeit für die AfA. In diesem Fall beträgt diese sechs Jahre. Es gibt Ausnahmen, wenn das Auto gebraucht war und einer erheblichen Abnutzung unterlegen hat. Das Wahlrecht zur Zuordnung zum Betriebsvermögen besteht ab 10 % betrieblicher Nutzung. Wenn du jedoch die 1-%-Lösung anwenden möchtest, musst du eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % nachweisen.

Laufende Kosten

Zusätzlich kommen laufende Kosten auf dich zu. Neben Tankrechnungen, Steuern und Versicherung können auch Reparaturen, Reinigungskosten und ähnliches geltend gemacht werden. Bei der Versicherungssteuer musst du beachten, dass es sich hierbei nicht um eine Vorsteuer handelt, die du abziehen kannst.

Private Nutzung

Kommen wir zur 1-%-Lösung. Warum gibt es die überhaupt? Diese Regelung soll die private Nutzung eines KFZ, das du im Betriebsvermögen hast, darstellen. Es gibt Ausnahmen, wie Handwerkerfahrzeuge und Transporter, die keiner privaten Nutzung unterliegen. Beispiel: Der Omnibusfahrer wird mit dem Bus wohl kaum privat ins Kino fahren, oder der Spediteur mit seinem LKW zum Abendessen.

Wie gesagt ist die 1-%-Lösung anzuwenden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 50 % beträgt und ist ab dem Monat der Anschaffung abzurechnen. Wichtig: Der Bruttolistenpreis im Zeitraum der Erstzulassung ist entscheidend und nicht der Kaufpreis, den du gezahlt hast. Vor allem bei gebrauchten Fahrzeugen führt dies zu massiven Problemen. Du kaufst meinetwegen einen Gebrauchtwagen für 20.000 € netto, welches vor 15 Jahren 60.000 € netto gekostet hat. Jetzt musst du hier aber nicht 1% von 23.800 € brutto pro Monat versteuern, sondern von 71.400 € brutto, weil das Auto zur Erstzulassung diesen Wert hatte. Deswegen werden mit dieser Regelung nur Neuwagen gefördert.

Beim Unternehmer stellt die private Nutzung eine fiktive Betriebseinnahme dar, die auch der Umsatzsteuer unterliegt: Bruttolistenpreis plus 19 % Umsatzsteuer. Das bedeutet, du zahlst hier theoretisch zweimal die Umsatzsteuer.

Wenn ein Angestellter die 1-%-Lösung nutzt, muss das Ganze auch lohnversteuert werden.

Beispielrechnung:

Bruttolistenpreis im Zeitraum der Erstzulassung =71.400 €
1 % vom Bruttolistenpreis = 714 €
Mal 12 Monate = 8.568 € pro Jahr

6.568 € sind also als fiktive Betriebseinnahme zu versteuern und umsatzsteuerlich, gewerbesteuerlich und einkommensteuerlich zu beachten.

Der Sonderfall ist aktuell das E-Auto. Hier gibt es die 0,5-%-Besteuerung anstatt der 1 %. Wenn die Anschaffungskosten unter 40.000 € (netto) liegen. kann man sogar die 0,25-%-Regelung anwenden.

Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte / Unternehmenssitz & Reisekosten

Hier sind 0,03 % vom Bruttolistenpreis je Kilometer und Arbeitstag abzurechnen, was ein Nachteil ist. Bei den Reisekosten können dann nicht mehr die 30 Cent abgerechnet werden, weil sich diese bereits über die AfA, KFZ-Steuer, Tankrechnungen usw. auf den Gewinn ausgewirkt haben.

Veräußerung

Wichtig beim Verkauf aus dem Anlagevermögen: Das ist ein steuerpflichtiger Vorgang. Hier wird der Veräußerungspreis ermittelt, minus Anschaffungsnebenkosten, minus Restbuchwert und minus Veräußerungsnebenkosten, falls das KFZ transportiert werden muss oder ähnliches. Das Ganze unterliegt nicht nur der Einkommen-, Gewerbe und Gewinnsteuer, sondern auch der Umsatzsteuer. Das heißt, auch auf der Verkaufsrechnung des KFZ müssen 19 % ausgewiesen werden, damit alles korrekt abläuft. Sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Veräußerung ist die AfA monatsgenau abzuwickeln.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

Die Partner von Finanzgeflüster sind:

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

Du willst weitere Informationen?

Disclaimer: Der Autor und Sprecher übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor und Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Das Video stellt in keiner Art und Weise eine professionelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.

**Bei einigen Links im Artikel handelt es sich teilweise um Affiliate-Links, die uns helfen dieses Projekt zu finanzieren. Wir gehne damit sehr verantwortungsvoll um und empfehlen nur Dienstleistungen und Produkte, die die Autoren selbst nutzen und die sie sich mir selbst empfehlen würden.**

Bildquelle: Pixabay