Einkünfte aus Kapitalvermögen – Was du wissen musst! – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Es geht weiter mit unserer Reihe zu den Einkünften, die es im deutschen Steuerrecht gibt. Kommen wir nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Was das ist und was du wissen musst, erfährst du im heutigen Artikel.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

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Einkünfte aus Kapitalvermögen – Was du wissen musst!

Was Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, erfährst du im heutigen Video.

Auszug aus dem Video:

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden den meisten unter euch bekannt sein. Ich bin ja ein Partner von Kolja Barghoorn von „Aktien mit Kopf“. Aktien ist das, worum es sich meist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG handelt. Dieser Paragraf ist relativ übersichtlich, aber auch umfangreich aufgebaut. Allein das BMF-Schreiben, das es zur Kapitalertragsteuer gibt, umfasst mehr als 100 Seiten. Das ist eine ganz schöne Masse.

Das meiste kann man recht einfach abhandeln. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich immer um zwei Fälle: Erstens die laufenden Einkünfte im § 20 Abs. 1 EStG und zweitens die jeweiligen Veräußerungstatbestände im Abs. 2.

Im ersten Absatz sind klassische Sachen geregelt, wie beispielweise Zinsen bei P2P-Krediten, Dividenden, wenn du Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft bist, oder auch Ausschüttungen aus einem Fond, Festgelder, Tagesgelder usw. Das komplette Spektrum fällt unter den § 20 EStG, wenn du hieraus Ausschüttungen bekommst. Wenn du beispielsweise eine Aktie oder ein anderes Produkt veräußerst, ist dies nach § 20 Abs. 2 EStG mit einzubeziehen.

Es gibt natürlich eine Ausnahme. Das habe ich in den bisherigen Videos ausgelassen: den § 17 EStG. Dieser betrifft meist nur sehr große Anteilseigner, wenn sie an einer Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG o. ä. im ausländischen Bereich) mehr als 1 % über die letzten fünf Jahre gehalten haben. In diesem Fall greift nicht der Kapitalertragsteuerabzug von bis zu 25 % nach Abzug eines Sparerpauschbetrags von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung, sondern es greift dann das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Dieses greift im Zusammenhang des § 17 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG mit § 3c Abs. 2 EStG. Diese Kombination kommt dadurch zustande, da wir diese Subsumtionen aus dem § 20 Abs. 9 EStG haben, wo es heißt: Wenn nicht ein anderes Gesetz dem vorgeht – das wäre der § 17 EstG. Dieser findet zum Beispiel Anwendung, wenn du in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft wie einer UG, AG oder GmbH beteiligt bist.

Beispiel: Du bist superreich und hast 1 % Microsoft-Anteile, dann würdest du bei der Veräußerung nicht von der Deckelung von bis zu 25 % Kapitalertragsteuer profitieren, sondern musst das Ganze mit deinem persönlichen Steuersatz versteuern, was dir dann aber wieder zugutekommen wird, da du 40 % steuerfrei bekommst. Das heißt, dass du nur 60 % von allem versteuern musst. Wenn du dich in dieser Höhe bewegst, bedeutet das bei einem Veräußerungspreis von 1,1 Millionen und Anschaffungskosten 100.000 €, du würdest 600.000 € versteuern müssen und folglich 300.000 € Steuern zahlen. Dementsprechend würden dir aus den 1,1 Millionen 800.000 € nach Steuern übrigbleiben.

Das war ein kleiner Überblick des § 20 EStG. Ich möchte darauf hinweisen, dass es diesbezüglich viele Dinge gibt, die noch in der Schwebe sind. Vor allem die Frage, ob auch in Zukunft die Veräußerungsverluste von Aktien weiterhin abgesetzt werden können, da es hier das Verrechnungsverbot zwischen den Einkünften gibt, und ob man das nicht komplett kippt. Auch bezüglich des Verlustes von Forderungen gegen jemand anderes, ob da künftig nicht auch ein Verlustabzugsverbot vorhanden ist. Es ist schwierig abzuschätzen, wie es hier weitergeht, denn auch die Kapitalertragsteuer steht fast schon vor dem Aus, weil viele sagen: „Wieso sollten Einkünfte aus Kapitalvermögen günstiger besteuert werden als die Einkünfte aus der normalen Tätigkeit?“

Weitere Videos & Links zum Thema:

Kapitalertragsteuer
Bondora Go&Grow
P2P
Günstigerprüfung
vermögensverwaltende Gesellschaft
YouTube Kanal „Aktien mit Kopf“

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay