Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Heute geht um Land- und Forstwirtschaft und welche Besonderheiten es da gibt.
Steuern mit Kopf – Neues Video!
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – Was du wissen musst!
Heute erzähle ich euch ein bisschen was über Land- und Forstwirtschaft.
Auszug aus dem Video:
Die Einkünfte von Land- und Forstwirten sind auch in der heutigen Zeit nicht zu vernachlässigen. Es gibt einige, die ein kleines Nebengewerbe im Bereich Land- und Forstwirtschaft haben und aus diesem Grund kann man auch hier ein bisschen Steuern sparen. Mittlerweile gibt es große Konzerne und im Gegenzug aber auch Kleinbauern die steuerlich land- und forstwirtschaftlich tätig sind. Es geht nicht nur um Viehzucht, sondern auch um die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Das betrifft sowohl den Anbau von Obst und Gemüse als auch die Pflege des Waldes.
Land- und Forstwirte haben grundsätzlich einige Erleichterungen, weil ihre Tätigkeit indirekt subventioniert wird. Im § 13 EStG und anderen Vorschriften gibt es einige Steuervorteile, die gleich erkennbar sind. Land- und Forstwirte sind zuallererst keine Gewerbetreibenden, was schon mal der erste Vorteil ist, denn das heißt, sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer und kommen nicht so schnell in Verpflichtungen wie beispielsweise im Bereich der Bilanzierung. Der Standardfall ist meistens die Einnahmenüberschussrechnung. Es ist also keine aufwändige Buchführung nötig, sondern es reicht, wenn die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt werden.
Die Bilanzierung trifft dann zu, wenn selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen von mehr als 25.000 € vorliegen oder ein Gewinn von mehr als 60.000 € im Jahr. Der Umsatz ist am Ende egal, denn es geht um die Wirtschaftsflächen.
Zudem gibt es für Land- und Forstwirte einen Freibetrag. Wenn die Summe der Einkünfte je Steuerpflichtigen unterhalb von 30.700 € bei Einzelveranlagung und unterhalb 61.400 € bei Zusammenveranlagung liegen, ist das zu beachten. Damit fallen also für kleine Land- und Forstwirte wenige bis gar keine Steuern an. Sollten die Überschüsse insgesamt weniger als 900 € betragen, sind diese komplett aus der Berechnung herauszulassen und wirken sich steuerlich nicht aus.
Ein weiterer Vorteil als Land- und Forstwirt ist, dass man, je nachdem in welchem Bereich man tätig ist, oft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat vom 1. Juli bis 30. Juni. Hier ist also die saisonale Situation zu beachten.
Vorteilhaft bei der Umsatzsteuer ist, dass man Durchschnittssätze anwenden kann. Außerdem gibt es ermäßigte Steuersätze von 10,7 %, die sich jedoch mit einem Nachteil steuerlich auswirken, weil dann ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Ansonsten sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch relevant, wenn du beispielsweise im Weinbau oder als Imker tätig bist, der seinen Honig vertreibt, oder als Kleingemüsehändler, der sein Gemüse selbst zuhause anbaut.
Wichtig ist, dass die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit gezogen wird, denn sonst gelten die Spielregeln des § 15 EStG.
Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.
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Bildquelle: Pixabay