Erbschaft und Schenkung an die Kinder! – Steuern mit Kopf!

Steuern mit Kopf, der YouTube-Channel, der dich über die Steuern in Deutschland aufklärt. Auf Steuern mit Kopf erklärt Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Erbschaft und Schenkung an die Kinder, das musst du wissen und das solltest du beachten!

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Der Grundsatz ist immer Mittwochs und Sonntags. Regelmäßig gibt es immer Freitags und 17:30 die Steuernews der Woche. Kurz und verständlich zusammengefasst.

Neben den Steuernews gibt es aber auch immer einen Livevortrag über ein bestimmtes Thema. Das Thema wechselt wöchentlich und im Steuertalk kann man dann noch über Gesetze und Regelungen diskutieren.

Erbschaft und Schenkung an die Kinder!

In diesem Video findest du alle wichtigen Informationen zur Erbschaft und Schenkung an die Kinder.

Typische Fragen zu diesem Thema sind:

  • Was muss sich bei der Schenkung an die Kinder beachten?
  • Wie viel Steuern muss ich als Kind auf die Erbschaft zahlen?
  • Welche Steuern fallen bei der Erbschaft an?
  • Schenkung an die Kinder, was muss ich beachten?

Auszug aus dem Video:

Steuerklasse und Freibetrag

Das Kategoriendenken des Steuersytems fängt bei den Kindern mit der Steuerklasse an. Kinder sind in der Erbschaft und Schenkung in der Steuerklasse 1 zuzuordnen. Die Zuordnung hat für Kinder den großen Vorteil, dass sie zum einen von den günstigen Steuersätzen von 7 bis 30 Prozent profitieren und zum anderen der Freibetrag von 400.000 € genutzt werden kann. Der Freibetrag gilt übrigens je Elternteil.

Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Neben dem Hauptfreibetrag von 400.000 können Kinder auch die weiteren Freibeträge für Hausrat und bewegliche Gegenstände nutzen. Der Freibetrag für Hausrat beläuft sich in der Steuerklasse 1 auf 41.000 € und für bewegliche Gegenstände zusätzlich auf 12.000 €. Durch diese Freibeträge sind die üblichen Gegenstände des Haushalts und beweglichen Gegenstände wie Motorräder und Autos abgedeckt. Sollte man dem Kind schon ein großes Vermögen übertragen haben, dann sollte man aufpassen, wenn man dem Kind noch ein Auto schenkt. Das Auto könnte unter Umständen eine Steuerbelastung auslösen. 

Versorgungsfreibetrag

Der Erbfall löst noch einen weiteren Freibetrag aus und zwar den Versorgungsfreibetrag. Dieser Freibetrag beträgt maximal 52.000 und ist bis zum 27. Lebensjahr zu gewähren. Dieser Freibetrag wird abgeschmolzen und je älter das erbende Kind wird. Die Beträge kannst du der Tabbele entnehmen, wie hoch der Freibeträgt ist.

Versorgungsfreibetrag für Kinder bis 27

Steuerfreies Familienheim!

Neben den allgemein geltenden Freibeträgen gibt es auch noch die Steuerbefreiung des Familienheims im Erbfall. Diese Befreiung bedeutet, dass bei dem Tod eines oder beider Elternteile kann das Familienheim steuerfrei geerbt werden. Es gibt jedoch hierfür einige Voraussetzungen.

Voraussetzung Nummer eins ist, dass die Wohnung oder das Haus nicht mehr als 200 Quadratmeter Fläche aufweist. Die zweite Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall in dieser Wohnung oder dem Haus weiterhin lebt.

Die Steuerbefreiung fällt bei einer Verletzung dieser Regelung rückwirkend weg. Auch bei einem überschreiten der 200 Quadratmeter Beschränkung wird nur der übersteigende Anteil besteuert. Die 200 Quadratmeter sind immer steuerfrei.

Vorerwerbe können Probleme bereiten!

Vorerwerbe sind vor allem bei den Kindern immer so ein Thema. Bei besonders großen Vermögen eignet es sich hier regelmäßig Schenkungen durchzuführen, damit das Vermögen soweit wie möglich steuerfrei übertragen werden kann.

Ein Tipp dazu ist das Junior Depot

Die Partner von Steuern mit Kopf sind:

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

Du willst weitere Informationen?

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Steuern2go der Podcast rund um das Thema Steuern und Steuerrecht für Steuerassistenten und Steuerfachangestellte!

Mehr zum Autor Roland Elias.

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Bildquelle: Pixabay