Frau mit auf den Kongress nehmen – Steuerlich absetzbar?

Ehegatten, Kinder und andere Familienangehörige werden gerne genutzt, um Steuern zu sparen. Muss man hier aufpassen, ob das Ganze fremdüblich ist und wie sieht es aus, wenn man die Frau mit auf einen Kongress nimmt? Kann man sie steuerlich voll absetzen? Das erfährst du in diesem Artikel.

Heute beziehe ich mich auf ein Urteil, das erst im Jahr 2019 gesprochen wurde, und zwar vom Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 2 K 2355/18 E vom 14.05.2019. Hier ging es um die Frage, ob man die Kosten steuerlich geltend machen darf, wenn man die Ehefrau mit auf einen Kongress nimmt. Das Finanzgericht hatte eine Sichtweise, die Auslegungsspielraum beinhaltet. In diesem Fall war es ein Steuerberater, der für internationales Steuerrecht zuständig war, der seine Frau mit auf einen Kongress genommen hat, der in Deli stattfand. Deli ist ja nicht in der Nähe von Münster, sondern etwas außerhalb gelegen. Dementsprechend fielen für diese Reise mehrere Kostenpositionen an, die der Steuerberater geltend machen wollte.

Wir sind hier im Rahmen der Fremdüblichkeit. Du bist beispielweise auch Steuerberater und dein Kumpel ist Mechaniker. Würdest du ihn auf eigene Kosten auf einen internationalen Steuerberaterkongress mitnehmen? Diese Frage wirst du sicher mit Nein beantworten. Im vorhin genannten Fall war die Frau eben weder Angestellte, noch hatte sie Fachkenntnisse, sodass man nicht davon ausgehen konnte, der Kongress wäre für sie Vorteilhaft gewesen. Die Argumentation des Steuerberaters war, er habe sie wegen ihrer Intuition und Menschenkenntnis mitgenommen. Dies wurde nicht anerkannt, da es sich um typische Anzeigen für eine Ehe handelt, wenn man sich gegenseitig unterstütz. Dementsprechend wurde auf den § 1353 BGB verwiesen und zu Ungunsten des Steuerberaters entschieden.

Ein kleiner Hinweis am Ende: Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII B 127/19 eingelegt und das Verfahren ist anhängig.

Quellen:

  • Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 14.05.2019, Aktenzeichen 2 K 2355/18 E
  • Nichtzulassungsbeschwerde BFH Aktenzeichen VIII B 127/19

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