Gefahr! Warnung für den Kauf von E-Lieferfahrzeugen – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Im heutigen Beitrag gibt es eine kleine Warnung für alle, die sich überlegen, ein E-Lieferfahrzeug anzuschaffen.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

Gefahr! Warnung für den Kauf von E-Lieferfahrzeugen

Heute eine kleine Warnung für alle, die sich überlegen, ein E-Fahrzeug anzuschaffen, denn dort gibt es einiges zu beachten.

Auszug aus dem Video:

Immer mehr Unternehmer, z. B. Handwerker und andere, die ein Lieferfahrzeug benötigen, nutzen hierfür E-Lieferfahrzeuge, vor allem im innerstädtischen Bereich, wenn dort die Hauptkundschaft ist. Hier sollte man sich etwas überlegen, denn es könnte gefährlich werden, wenn man bestimmte Fristen nicht einhält. Die Anschaffung eines E-Lieferfahrzeugs ist in Zukunft mit Sonderkonditionen im Bereich der steuerlichen Abschreibung verbunden, was enormes Steuersparpotential mit sich bringt. Man muss aber darauf achten, alle Voraussetzungen zu erfüllen.

Deswegen jetzt in der Kürze alles Wichtige aus dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019:

Zuallererst ist eine 50%ige Sonderabschreibung E-Fahrzeuge und E-Lieferfahrzeuge geplant. Diese wird durchgeführt durch eine Neueinführung des § 7c EStG. Es darf sich dabei aber nur um bestimmte Fahrzeuge handeln, und zwar ein EU-Fahrzeug der Klassen N1 und N2 mit zulässigem Gesamtgewicht von maximal 7,5 t.

Das Fahrzeug darf ausschließlich mit einem Elektromotor betrieben werden, das heißt hybride Fahrzeuge sind ausgeschlossen. Des Weiteren gilt das nur für Fahrzeuge, die zum ersten Mal angeschafft und zugelassen worden sind. Gebrauchtwagen werden also nicht begünstigt, da eine Mehrfachförderung ausgeschlossen werden soll. Das E-Lieferfahrzeug muss außerdem im betrieblichen Anlagevermögen sein. Eine private Nutzung, bei größeren Vermietern, ist ausgeschlossen, denn ein Vermieter hat kein Anlagevermögen im betrieblichen Sinne.

Kommen wir zu dem Punkt, der die größte Gefahr darstellt: Kauf und Erstzulassung dürfen erst im Jahr 2020 stattfinden und nicht vorher. Sonst hat man keinen Anspruch auf die Sonderabschreibung und das kann sich enorm auswirken. Bei Anschaffungskosten von beispielsweise 80.000 € kann man eine lineare Abschreibung von 10.000 € pro Jahr ansetzen und zusätzlich eine Sonderabschreibung von 40.000 €, wenn man die Anschaffung im Januar vornimmt. Es bleibt zum Jahresende ein Restbuchwert von 30.000 € bei der der Sonder-Afa und somit eine restliche Abschreibung von 4.286 € in den folgenden Jahren. Damit hat man im Jahr 2020 eine Abschreibung von 50.000 € auf das E-Lieferfahrzeug anstatt nur 10.000 €, die sonst möglich wären, wenn man diese Steuerbegünstigung nicht in Anspruch nimmt.

Daher nochmal die Warnung an alle, die sich überlegen, ein E-Lieferfahrzeug anzuschaffen: Wartet bis zum 01.01.2020 wegen der Erstzulassung und Anschaffung, dann könnt ihr die Sonder-Afa in voller Höhe nutzen

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay