Gleichgeschlechtliche Ehe – Was du 2019 noch erledigen musst! – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Heute geht es um die Ehe für alle und einen Tipp, den du 2019 noch umsetzen solltest.

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Gleichgeschlechtliche Ehe – Was du 2019 noch erledigen musst!

Seit etwa zwei Jahren ist die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland zulässig. Was früher nur die eingetragene Lebenspartnerschaft war, gilt jetzt in vielen Fällen als gleichgestellt. Was du dringend noch in diesem Jahr zu tun hast, erfährst du in diesem Video.

Auszug aus dem Video:

Die gleichgeschlechtliche Ehe hat sehr hohe Wellen geschlagen und im Bundestag zu einer umfangreichen Debatte geführt, aber auch zu einem pompösen Ergebnis, welches positiv für die „Ehe für alle“ durchgewunken wurde. Steuerlich müsste sich da eigentlich nichts ändern, denn die Ehe für alle gibt es schon seit längerem im § 2 Abs. 8 EStG. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ja auch bereits seit Jahren zulässig.

Jetzt stellt sich die Frage, ob man noch ein bisschen Steuern sparen und Geld rausholen kann. Ja, in bestimmten Fällen ist das möglich, sogar entgegen den vielen steuerlichen Gesetzen rückwirkend bis zum Jahr 2001. Wenn nämlich seit dem Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat, haben du und dein Partner die Möglichkeit, rückwirkend den Splittingtarif zu wählen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (Quellenhinweis: AStW 09/2019, Seite 675)

Bei dieser Angelegenheit im Falle der Ehe für alle bzw. des Splittingtarifs kommt das Finanzamt nicht auf dich zu, sondern du musst auf sie zugehen und das aktiv und schnell. Die Frist geht nur noch bis zum 31.12.2019 und du hast noch einiges zu erledigen. Wenn du schon länger in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst, musst du diese zu allererst in eine Ehe für alle umwandeln lassen. Das geht eben nur noch bis zum 31.12.2019.

Die Aufhebung aller Einzelveranlagungsbescheide muss rückwirkend bis spätestens 31.12.2020 beantragt werden. Das bedeutet, wenn ihr eure Lebenspartnerschaft noch dieses Jahr in eine Ehe umwandelt, könnt ihr die letzten 18 Jahre rückwirkend den Splittingtarif anwenden, sofern die eingetragene Lebenspartnerschaft seit 2001 besteht. Ansonsten geht es bis zu dem Jahr, in dem ihr eure Partnerschaft eingetragen habt. Das Ganze kann evtl. eine riesige Steuererstattung inkl. Zinsen zur Folge haben.

Die Änderung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe müsst ihr begründen mit dem § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO – „Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses“. Wichtig ist, wie gesagt, es geht maximal bis ins Jahr 2001. Ein zusätzlicher Tipp: Ihr müsst auch auf den Artikel 97 hinweisen – „Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ im Jahressteuergesetz 2018. Das ist eine wichtige Norm.

Wenn dir das Finanzamt dann mit einem BHF-Urteil (BFH 3 R 57/18) entgegenkommt, welches anhängig sein sollte, solltest du wissen, dass hier bereits am 1. Oktober 2019 die Revision zurückgenommen wurde. Das ist also im Großen und Ganzen hinfällig.

Wie gesagt erhält ihr evtl. Erstattungszinsen, aber ihr müsst keine Nachzahlungszinsen zahlen, falls das Finanzamt auf Negativbescheide kommt.

Für wen lohnt es sich überhaupt? Es lohnt sich nicht für jeden, sondern nur bei Steuerpflichtigen, die ein unterschiedliche hohes Einkommen haben. Klassisch ist hier die Aufteilung 60/40. In dem Fall kann es sich lohnen, den Aufwand in Kauf zu nehmen. Wenn die Ehegatten immer 50/50 verdient haben, rentiert es sich zwar finanziell nicht, aber ihr könntet symbolisch, quasi aus emotionalen Gründen, den Antrag stellen, damit ihr auch rückwirkend zusammenveranlagt werdet.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay