JAHRESWECHSEL – Was gibt es 2020 Neues? – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Zum Jahreswechsel möchte ich euch ein paar Punkte für 2020 mit auf den Weg geben. Was es Neues gibt, erfährst du in diesem Artikel.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

JAHRESWECHSEL – Was gibt es 2020 Neues?

In diesem Video geht es um steuerliche Neuerungen im Jahr 2020.

Auszug aus dem Video:

E-Mobilität

Beginnen wir mit einem Thema, das im Rahmen des Klimapakets rauf- und runterdiskutiert wurde: die E-Mobilität. Der erste Punkt ist für Betriebs-KFZ und für Arbeitnehmer, die einen Tesla, i3, ID oder ein anderes E-Auto als Dienstwagen bekommen, von Vorteil. Denn bei Dienstwägen bleibt es weiterhin so, dass eine Reduzierung der 1-%-Lösung auf die 0,5-%-Lösung stattfindet. Das heißt, du musst nur noch 0,5 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuern.

Dieses Jahr neu dazugekommen ist die Steuerbefreiung im Bereich der Ladeinfrastruktur, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern diese zur Verfügung stellt. Genauso die Position der Sonder-AfA. Ich habe in einem extra Video bereits vor der Anschaffung von E-Transportern gewarnt. Ab dem Jahr 2020 gilt eine Sonderabschreibung für E-Transportfahrzeugen, jedoch nur bei Neuwägen. Gebrauchtwägen, Vorführwägen und ähnliches sind ausgeschlossen. Das solltest du wissen.
Weiteihin in der Schwebe ist die Thematik der 0,25-%-Regelung bei Dienstwägen. Da kann sich nächstes Jahr auch noch was tun, wenn bestimmte Grenzen unterschritten worden sind. Ein Video dazu verlinke ich euch hier.

Verpflegungsmehraufwendungen

Ein Thema, was für viele relevant wird sind die Verpflegungsmehraufwendungen im Bereich der Reisekosten. Ab 2020 gibt es nicht mehr die allerseits bekannten 24 und 12 €. Für volle Tage der Abwesenheit erhöht sich der Betrag auf 28 € und für An- und Abreisetage bzw. Tage, bei denen du mehr als 8 Stunden unterwegs warst, auf 14 €.

Entfernungspauschale

Auch diese kann man den Reisekosten zuordnen. Die ersten 20 km werden mit 0,30 € abgerechnet und ab dem 21. km sind es 0,35 €. Wichtig zu wissen ist, dass dies nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, zur Betriebsstätte und für Familienheimfahrten beim doppelten Haushalt gilt, nicht jedoch für Reisekosten für Arbeitnehmer und Unternehmer.

Kleinunternehmerregelung

Bisher lag die Grenze bei 17.500 €, aber von denen Verabschieden wir uns jetzt und freuen uns darauf, dass die Kleinunternehmerregelung bei bis zu 22.000 € Umsatz angewendet werden kann. Dies betrifft nur die Umsatzsteuer und ist keine Steuerbefreiung im Rahmen der Einkommensteuer.

Gesundheitsförderung

Jeder Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer etwas Gutes tun. Die Gesundheitsförderung war bisher mit bis zu 500 € möglich und ab 2020 sind es 600 €. Ein Video auf YouTube und einen Artikel Finanzgeflüster gibt es hierzu auch schon. Wichtig ist, dass hier sehr strenge Regularien einzuhalten sind.

Immobilien

Viele der Follower hier sind Immobilien-Fans. Fangen wir mit dem ersten Thema an: die eigene Immobilie. Wenn eine Immobilie zu eigenen wohnzwecken genutzt wird, gibt es ab sofort für energetische Sanierungen Vorteile im Rahmen von Steuerermäßigungen. Im ersten Jahr sind 7 % sofortiger Abzug als Steuerermäßigung möglich, maximal 14.000 €. Im zweiten Jahr nochmal 7 %, maximal 14.000 € und im dritten Jahr 6 %, maximal 12.000 €.

Viele kennen das schon von den haushaltsnahen Dienstleistungen, und so ähnlich kann man sich das auch vorstellen: Man hat beispielsweise eine Rechnung von 100.000 € für eine energetische Sanierung im vollen Umfang, dann kannst du davon 7.000 € im ersten Jahr geltend machen. 100.000 € ist natürlich hochgegriffen, aber wenn man sich anschaut, was alles gefördert wird, sind massivere Renovierungen möglich, z. B. Wände, Dachflächen, Geschossdecken, Außentüren, Fenster, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Heizungsanlagenoptimierung oder auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, sprich das Smart Home. Je begünstigtes Objekt kann man aber nicht alles ausnutzen, da man den Grenzen von 14.000 bzw. 12.000 € unterliegt. Zusätzlich liegt der Höchstbetrag für ein Objekt bei maximal 40.000 €. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass man das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben muss.

Immobilien Sonder-AfA

Bleiben wir beim Thema Immobilien und gehen weiter zur Sonder-AfA. Ich habe es bereits in einem anderen Video angesprochen. Da kündigt sich da was an. Ich möchte nur nochmal kurz auf ein paar Zahlen und Fakten eingehen. Es gibt jetzt den neuen § 7b EStG und dieser sagt: Eine Sonder-AfA bei Neubauten in Höhe von 5 %, also nicht die klassischen 2 %, kann auf zwanzig Jahre vorgenommen werden. Wichtig dafür ist, dass der Bauantrag zwischen 31.08.2018 und dem 01.01.2022 geschlossen werden muss. Das klingt jetzt für Investoren relativ gut. Die sagen: „Das ist, worauf ich gewartet habe. Jetzt investiere ich ein paar Millionen in Immobilien.“ Doch Vorsicht! Es ist nicht ganz so einfach. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen 3.000 € je m² nicht übersteigen. Die Wohnung muss entgeltlich überlassen worden sein und die Berechnungsgrundlage ist auch ein bisschen speziell. Es ist wirklich sehr eng, wer in diese Sonder-AfA reinkommt, denn wie wir wissen bekommt man beispielsweise in München für 3.000 € je m² gerade mal eine Wohnung in der Größe eines Schuhkartons. Ich persönlich finde diese Gesetzesänderung mehr als fragwürdig und meines Erachtens wird das einzige Ziel dahinter sein, dass man den Wohnungsmarkt auf dem Land in Angriff nimmt, denn dort sind Grund und Boden bzw. Anschaffungs- und Herstellungskosten noch im Rahmen unter 3.000 € pro m². Selbst wenn ich hier in Regensburg schaue, ist man bei 5.000 € schon in einem guten Preisbereich und bei 4.000 € macht man schon ein Schnäppchen.

Automatisierter Verspätungszuschlag

Das wichtigste Thema für den Jahreswechsel 2019/2020 ist der Verspätungszuschlag. Bisher war das eine reine Ermessensentscheidung. Das heißt, der Finanzbeamte konnte einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn er wollte. Ab 2020 ändert sich das mit dem automatisierten Verspätungszuschlag. Wer keinen Steuerberater hat, sollte seine Steuererklärung für 2019 bis zum 31.07.2020 abgeben. Mit Steuerberater ist es der 28.02.2021. Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % pro Monat, der festgesetzten Steuer und mindestens 25 €. Bei einer zu erwartenden Erstattung oder wenn du auf Null rauskommst, ist es eine Ermessensentscheidung des Finanzbeamten, das heißt in diesen beiden Fällen, kann es sein, dass dir 25 € um die Ohren fliegen werden, wenn du die Steuererklärung zu spät abgibst.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay