Lamborghini als Betriebsfahrzeug – Was du beachten solltest!

Was darf’s sein? Ein Lamborghini oder ein Ferrari? Steuerlich macht das einen enormen Unterschied. Was der Unterschied dabei ist und was du für das nächste Betriebsfahrzeug beachten solltest, erfährst du heute.

Im Rahmen des Steuerrechts ist es immer wieder so: Es kommt auf die Angemessenheit an. Da geht’s nicht nur stur um die Thematik, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auch um die Frage: Wie sieht es mit der Angemessenheit aus? Ich hab mir dies schon mal beim Thema Bewirtungsaufwendungen angesehen, denn da ist es auch immer so, dass man sagt: Z. B. ein Handwerker, der einem Kunden einen Schrank für 20.000 € verkauft, wird den Kunden wohl kaum für 1.000 € zum Essen einladen. Die Angemessenheit ist hier in der Relation etwas eng zu sehen.

Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Immobilienmakler oder Unternehmer handelt, der den nächsten Deal plant, mit dem er mehrere Millionen verdienen wird. Da sind die 1.000 € Bewirtungsaufwendungen vielleicht doch angemessen, denn die Relation ist hier gegeben.

Kommen wir zu einem Thema, was die Deutschen stets interessiert: Das Auto. In den letzten Jahren haben schon einige versucht, diverse Autos von der Steuer abzusetzen. Was muss man dabei eigentlich beachten? Es existiert hier ein bestimmter Begriff: Das sogenannte Affektionsinteresse. Das bedeutet im Großen und Ganzen, dass man ein Interesse daran hat, mit den im Betrieb zur Verfügung stehenden Mitteln Aufträge an Land zu ziehen.

Es gibt das bekannte „Lamborghini-Urteil“, in dem es hieß: Ein Auto für 300.000 € netto – da sieht es eher schlecht aus. Dann muss auch nachgewiesen werden, dass durch dieses Auto Umsätze zustande kommen.

Hingegen im sogenannten „Ferrari-Urteil“ wurde der Sachverhalt komplett umgedreht. Dort wurde nachgewiesen, dass der Ferrari für das Betriebsvermögen notwendig ist, weil durch den Ferrari Aufträge und Netzwerktätigkeiten zustande gekommen sind.

Die Urteile, auf die ich mich beziehe:

  • „Lamborghini-Urteil“ FG Hamburg 11.12.2018, Kennung: 2 K 116/18
  • „Ferrari-Urteil“ FG Hamburg 27.09.2018, Kennung: 3 K 96/17
  • Urteil vom EuGH 14.06.2017, Kennung: C-26/16

Es gilt aufzupassen: Wenn man ein Auto ins Betriebsvermögen nimmt, muss man alles sauber dokumentieren. Im „Ferrari-Urteil“ war das der Fall. Es wurde genau dokumentiert, wo, wann und wie welche Aufträge zustande gekommen sind. Also: Wenn man sich ein teures Auto anschafft oder eine Anschaffung tätigt, die vielleicht grenzwertig ist, muss man alles genau aufschreiben. Das spart am Ende Frust, wenn die Betriebsprüfung kommt.

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