Lending und die Steuererklärung, so geht es!

Das Lending ist eine Tätigkeit, welche viele nutzen, um sich nebenbei etwas dazuzuverdienen. Der Bereich des Lending ist relativ einfach abzuarbeiten, hat aber auch seine Tücken. Im Folgenden Artikel zeige ich dir, wie du das Lending richtig steuerlich erfasst und es in der Steuererklärung angibst. In diesem Artikel gehe ich auf Lending und die Steuererklärung in Deutschland ein!

Lending und die Steuererklärung!

Meine Anfrage an das BMF richtete sich auch auf das Lending. Hier war die Antwort kryptisch aber auch erfreulich. Das Thema wird weiterhin für viele Nutzer attraktiv aber auch für eine Steuererklärungspflicht sorgen.

Das Lending in der Einkommensteuer!

Wer Lending betreibt hat folglich einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Das heißt, dass du die Einkünfte aus dem Lending in der Steuererklärung angeben musst. Derzeit müssen Einkünfte aus dem Lending in der Steuererklärung in der Zeile 8 der Anlage SO eingetragen werden. Solltest du hierfür einen Kredit aufnehmen, dann kannst du die Zinsen als Werbungskosten in Zeile 11 ansetzen. Vor allem 2017 haben auch viele Steuerpflichtige für Kryptowährungen Kredite aufgenommen.

Die Besteuerung des Lending erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz von 0 bis 45 %. Dieser findet Anwendung, wenn der Grundfreibetrag (9.000 € in 2018) überschritten wurde. Ebenfalls findet die Freigrenze bei Leistungen in Höhe von 256 € Anwendung. Diese Freigrenze fällt aber mit Überschreiten weg. Das heißt, dann wären die vollen zum Beispiel 257 € zu besteuern und nicht nur 1 €.

Vorsicht beim Lending!

Es ist jedoch auch beim Lending Vorsicht geboten. Wenn die Tätigkeit die private Vermögensverwaltung übersteigt, dann kann das Lending auch gewerblich werden. Im Falle des Lending sollte man nicht vergessen, dass man hier Wirtschaftsgüter verleiht. Die Folge wäre die Abgabe einer Gewerbeanmeldung, die Steuererklärungspflicht, die Pflicht zur Abgabe einer Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuerpflicht und womöglich auch umsatzsteuerliche Folgen. Hierzu gibt es aber auch eine Aussage vom BMF.

Lending und die Umsatzsteuer!

Das BMF hat mit dem Schreiben vom 27.02.2018 sehr viel Licht ins Dunkle gebracht. Das Schreiben und auch die vielen Antworten die ich in der persönlichen Anfrage erhalten habe, lassen positive Hoffnung zu. Das BMF hat in diesem Schreiben auch zur Umsatzsteuer Stellung genommen. Im Schreiben vom 27.02.2018 hat das BMF den Kryptowährungen (die als Zahlungsmittel verwendet werden) den Status als Zahlungsmittel eingeräumt. Für das Lending fällt nach der persönlichen Antwort des BMF keine Umsatzsteuer an. Laut dem entsprechenden Fachreferat des Bundesministerium für Finanzen findet hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG Anwendung.

Jedoch hat das BMF in diesem Schreiben vom 22.03.2018 auch darauf verwiesen, dass nur eine Prüfung im Einzelfall zu einem Ergebnis führen kann. Eine Allgemeine Aussage über das Thema Umsatzsteuer kann nicht getroffen werden. Auch hier wurde wieder auf die Beurteilung verwiesen, sofern der Coin als Zahlungsmittel verwendet wird. Das zeigt sich auch in der Beurteilung beim Mining und der Umsatzsteuer im Bezug auf den Anbieter Nicehash.

Fazit

Es kann also festgehalten werden, dass nicht jeder Coin von dieser Befreiung betroffen ist. Der Grundsatz ist, wenn der Coin zur Zahlung verwendet wird, dann greift die Befreiung. Eine pauschale Aussage ist aber nicht zielführend und kann auch nicht abschließend getroffen werden. Im Schreiben vom BMF vom 27.02.2018 und im Urteil des EuGH aus dem Jahr 2015 wurde der Begriff „Zahlungsmittel“ sehr oft erwähnt. Die Folge wäre also dem Wortlaut folgend eine Unterteilung in Kryptowährungen und Assets. Das hätte in einigen Fällen verheerende Wirkung, außer man behilft sich auch hier wieder mit einen Kniff.

Es stehen weitere Detailfragen aus, welche vermutlich im Laufe der nächsten Wochen beantwortet werden. Das BMF verweist aber auch, darauf, dass im Rahmen der Einkommensteuer Zurückhaltung herrscht, anscheinend wird hier bald eine Äußerung kommen. Das lässt hoffen. Die letzten Anfragen und auch das BMF-Schreiben vom 27.02.2018 lässt eine positive Zukunft von Kryptowährungen und dem deutschen Steuerrecht erwarten.

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