Kryptowährungen und die Umsatzsteuer – Miner und Trader!

Kryptowährungen und die Umsatzsteuer ist noch kein so beachtetes Gebiet. Während die meisten Steuerberater und Rechtsanwälte auf Ihren Seiten noch mit dem Know-how zur Umsatzsteuer geizen, möchte ich hier vorpreschen. Vor allem der Bereich des Mining ist umsatzsteuerlich von vielen noch nicht erfasst.

Update vom 27.02.2018.

Kryptowährungen und die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer und das Mining muss man aber differenziert betrachten. Vor allem dahingehend, dass sich das Umsatzsteuerrecht bzw. die Mehrwertsteuersystemrichtlinien laufend ändern, aber auch deswegen, da Regierungen dem Mining eventuell einen Riegel vorschieben wollen.

In diesem Artikel gehe ich daher auf Mining und auf den Handel von Kryptowährungen unter umsatzsteuerlicher Betrachtung ein. Meine Ergebnisse beziehen sich auf Urteile, Erfahrungen aber auch analoge Anwendungen. Die Ertragsteuerliche Betrachtung findest du hier.

Handel von Kryptowährungen

Wie schon aus dem Urteil des Schweden bekannt ist, ist der Handel mit Bitcoins und anderen Währungen umsatzsteuerfrei. Das heißt, die 19 % müssen nicht einbehalten und abgeführt werden. Im Umkehrschluss muss diese der Endkunde auch nicht bezahlen. Dies wurde bereits 2015 durch ein Urteil besiegelt. (Quelle) (Urteil)

Das Urteil der Schweden hat jedoch nur den Bereich des Handels abgedeckt. Wie ist das ganze jetzt aber mit dem Mining?

Update es wurde bestätigt!

Mining und die Umsatzsteuer

Update!

Cloudmining und die Umsatzsteuer

Da diese Frage auch immer kommt, wie sieht es mit dem Cloudmining aus. Das Cloudmining stellt den Miner vor ein Problem. Sobald das Mining nicht gewerblich betrieben wird. Ist auch davon auszugehen, dass der Miner kein Unternehmer im Sinne des UStG ist.

Die Folge ist, dass der Cloudminer auf der Umsatzsteuer sitzen bleibt, da er sie bei Empfang der Leistung melden muss. Sollte er hingegen Unternehmer sein, dann kann er sich die Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer erstatten lassen.

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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Quelle

Umfangreiche Aufarbeitung des Themas Cloud Computing

§ 3 UStG

§ 3a UStG

§ 15 UStG

14 Meinungen zu “Kryptowährungen und die Umsatzsteuer – Miner und Trader!

  1. Pingback: Mining und die Steuer (Kryptowährungen schürfen) | Finanzgeflüster

  2. Pingback: Besteuerung von Kryptowährungen (Bitcoin und Steuer) | Finanzgeflüster

  3. Andreas sagt:

    Hallo, zu diesem Kommentar habe ich weitere Fragen

    „Der Vorteil ist aber, dass der Vorsteuerabzug voll erhalten bleibt. Das heißt, dass man sich die 19 % beim Einkauf wieder erstatten lassen kann. Dies resultiert daraus, dass der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG nicht greift, da das Mining im Inland nicht steuerfrei ist. Das heißt, wenn der Mining Pool im Inland ist, dann muss das Mining normal umsatzbesteuert werden.“

    Der Vorsteuerabzug bleibt also nur erhalten, wenn der Mining Pool im Inland ist?

    Ist der Mining pool aber in der EU oder in einem Drittland so sind die Hardwarekosten,Stromkosten und alles was damit zusammenhängt nicht Vorsteuerabzugsberechtigt?

    Nicehash z.B ist in Slowenien und somit müsste man denen eine Rechnung schreiben im Reverse Charge Verfahren. Die meisten pools geben aber keine Informationen über dessen Unternehmungen bekannt. Das dem Finanzamt, ohne Rechnungen oder dergleichen, klar zu machen ist eher schwierig.

  4. Roland sagt:

    Hallo Andreas,

    ja das sehe ich genauso. Meines Erachtens ist beim Mining das Reverse Charge Verfahren anzuwenden, ähnlich wie bei Amazon und Google.

    Ich kenne diesen Artikel und habe mit dieser Kanzlei Kontakt aufgenommen. Ich gehe davon aus, dass der Verfasser der Kanzlei davon ausgeht, dass der Miner 100 % Eigenleistung erbringt. Das ist aber technisch nicht möglich (Difficulty). Im Falle der 100 % Eigenleistung ist der Artikel des RA korrekt, nutzt man aber z. B. Nicehash, dann ist mein Artikel korrekt. Handel und Erstellung sind zwei getrennte Vorgänge. Kosten für den Handel wären nicht Vorsteuerabzugsberechtigt.

    Grüße Roland

  5. Simon sagt:

    Hallo,
    es geht hier folgendes irgendwie nicht ganz hervor; ( für mich )

    – Ich habe eine GmbH welche bereits Umsätze aus anderen Tätigkeiten bezieht.
    nun kaufe ich in DE einen Miner für 1190 Euro. 190 Euro kann ich absetzten. Super, das kann ich 🙂

    – Diesen Miner lasse ich 1 Monat laufen und bekomme dafür von Nicehash 0,1 BTC.

    – Diese 0,1 BTC Verkaufe ich ich dann für 1190,00 Euro auf Bitcoin.de an einen deutschen Kunden.

    Ist der Vekrauf der 0,1 BTC inkl. MwSt. oder Ohne?

    Grüße & Danke !

    Simon

  6. Benny sagt:

    Hallo Roland,

    das Problem mit den Mining Pools ist ja, dass man meist nicht weiß, wo der Pool sitzt. Man bekommt darüber auch keine Auskünfte. Wie würdest du denn hier vorgehen?

    Grüße Benny

  7. Roland sagt:

    Da stimme ich dir zu. Bei Nicehash weiß man es, die haben zum Beispiel auch die USt-ID auf ihrer Seite. Bei allen anderen müsste man die Ust normal abführen.

  8. werner larsen sagt:

    Also Nicehash, finde ich ist ein Sonderfall weil dort ja wirklich Rechenleistung vermietet wird und dann an dritte veräussert.
    Bei normalen Pools findet die Leistung ja nicht im Ausland statt, Rechenleistung wird ja nicht zur Verfügung gestellt und der Poolbetreiber verfügt darüber, sondern das Mining Rig, die Hardware, steht in Deutschland und bekommt vom Server ja nur eine Aufgabe gesandt, berechnet wird vor Ort und dann sendet der Client das Ergebniss zurück zum Standort des Pools, Der Pool bereitet ja nur die Rechenarbeit in einer Weise auf, das sie vor Ort effektiver ausgeführt werden kann und verteilt dann die erwirtschafteten Coins an die Miner. Also im Prinzip leistetet der Poolbetreiber eine Dienstleistung, für die er auch entlohnt wird, an den Miner, nicht umgekehrt.

  9. werner larsen sagt:

    Das wirklich entscheidende ist das Nicehash gar kein Pool im herkömmlichen Sinn ist. Das Geschäftsmodell ist überhaupt nicht vergleichbar, ein Mining Pool leistet eine Diensteistung an den Miner der ihn dafür entlohnt, bei Nicehash vermietet man sein Mining Rig an den Pool, der dann über die Rechenleistung verfügt.

  10. Roland sagt:

    Naja, in den anderen Fällen ist es das Netzwerk selbst. Der Miner erbringt ja auch die Dienstleistungen für Validierung und Konsens.

  11. werner larsen sagt:

    Aber ist es dann nicht Umsatzsteuerlich egal für den Miner wo der Standort seines Dienstleisters ist? Der Firmensitz z.b von Paypal der ähnlich wie der Poolbetreiber, die Zahlungen meiner Kunden aufbereitet, vermittelt und verwaltet und dafür eien Gebühr kassiert, hat ja mit meiner generellen Umsatzsteuerpflicht oder Freiheit nichts zu tun. Ich erbringe die Dienstleistung ja nicht für den Poolbetreiber sondern für ein anonymes weltweistes Netzwerk, der Polbetreiber vermittelt ja -ganz wie zb Paypal oder ein Kreditkartenunternehmen nur zwischen mir und dem Kunden. Die Poolgebühr taucht dann ja höchsten als Kostenstelle auf, die dann entweder Vorsteuer enthält oder nicht. Ganz anders bei Nicehash dem ich ja explizit meine Hashpower vermiete.

  12. Roland sagt:

    Nein, siehe Amazon oder Google, auch hier liegt das so genannte Reverse Charge Verfahren vor. Die sonstige Leistung liegt in manchen Fällen am Sitzort des Leistungsempfängers.

  13. Pingback: Bitcoin Mining und die Steuer - Besteuerung von Mining in Deutschland! - Bitintruder

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