Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Im heutigen Artikel erfährst du, ob der Nikolaus Steuern zahlen muss.
Steuern mit Kopf – Neues Video!
Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.
Muss der Nikolaus Steuern zahlen?
In diesem Video erkläre ich dir, wie das mit den Steuern für Nikoläuse abläuft.
Auszug aus dem Video:
Ja, mittlerweile ist auch der Trend in Deutschland angekommen: Immer mehr Unternehmen nutzen den Nikolaus in der Vorweihnachtszeit, um Kunden in ihre Läden zu ziehen und den Kindern ein Lächeln auf die Lippen zu zaubern. Die Frage ist: Steckt unter dieser Kluft eigentlich ein Steuerpflichtiger oder nicht? Grundsätzlich muss man hier unterscheiden, wie immer im Steuerrecht.
Der klassische Fall ist der Angestellte. In der Weihnachtszeit werden häufig Minijobs vergeben. Die normalen Angestellten sind als Minijobber pauschal zu versteuern und müssen ihr Gehalt in diesem Fall in ihrer Steuererklärung nicht angeben.
Diejenigen, die fest angestellt, also sozialversicherungspflichtig sind, werden jedoch über eine normale Lohnabrechnung abgerechnet und das muss in der Steuererklärung, falls man andere Einkünfte hat, zusätzlich angegeben werden.
Kommen wir aber zu denen, die es auf das nächste Level treiben: die professionellen Nikoläuse. Hier gibt es grundsätzlich zwei Unterschiede. Zum einen diejenigen, die regelmäßig nur in der Weihnachtszeit gewerblich tätig sind und auf Geburtstagen, auf Weihnachtsfeiern und sonst irgendwo auftreten. Diese sind demnach Gewerbebetreibende.
Ist es hingegen so, dass du als Schauspieler das ganze Jahr über tätig bist und an Weihnachten den Nikolaus mimst, und nicht nur klassisch im Sinne von Werbemaßnahmen und ähnlichem. Dann wärst du im Rahmen der selbstständigen Arbeit. Auch als Nikolaus musst du ganz normal deine Steuern zahlen. Aber Vorsicht auch eine gewerbliche Tätigkeit kann im Raum stehen. Das liegt dann vor, wenn du öfter nach Vorgabe Tätigkeit bist. Klassisch das Sprechen von Werbetexten und ähnlichem, wenn du keinen künstlerischen Freiraum hast. Als Gewerbebetreibender unterliegst du der Einkommens-, Umsatz-, Gewerbesteuer und im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer.
Da kommt die Frage auf: „Muss der private Nikolaus, z. B. Opa oder der Onkel, auch Steuern zahlen?“ Nein, denn Steuern sind ja nur dann fällig, wenn hier eine Gegenleistung vorhanden ist. Sprich, dass der Nikolaus Geld dafür bekommt. Nur dann liegt ein steuerpflichtiger Vorgang vor. Wenn hingegen die nahen Verwandten oder Freunde den Nikolaus spielen, ist keine Gegenleistung vorhanden, weil man die ja im Normalfall nicht bezahlt und den Glühwein, den sie auf der Weihnachtsfeier trinken, kann man in den meisten Fällen nicht als Bezahlung gelten lassen.
Vorsicht ist aber geboten, wenn der Opa zu große Geschenke macht, weil dann auch die Schenkungsteuer anfallen kann. Der Freibetrag greift aber hier erst ab 200.000 €.
Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.
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Bildquelle: Pixabay