Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Schwanger nach der Betriebsfeier und das Ganze dann als Werbungskosten absetzen? Ist das möglich und was musst du dabei beachten? Das erfährst du im heutigen Video.
Steuern mit Kopf – Neues Video!
Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.
Schwanger nach Betriebsfeier – Als Werbungskosten absetzen?
In diesem Video erfährst du, ob du eine Schwangerschaft, die bei einer Betriebsfeier „passiert“ ist, als Werbungskosten absetzen kannst.
Auszug aus dem Video:
Auf Weihnachtsfeiern kann es auch mal nicht ganz so moralisch zugehen und ein Techtelmechtel hier und da entstehen. Die Folgen kommen manchmal neun Monate später auf die Welt. Bei einer Weihnachtsfeier handelt es sich ja grundsätzlich um einen direkten Bezug zur Arbeit. Ein Techtelmechtel mit dem Chef, Vorgesetzten oder Kollegen kann ja dann auch ein Nachspiel haben so aber auch den direkten Bezug zur Arbeit darstellen.
Die Kosten, die durch eine Schwangerschaft verursacht werden, können in manchen Fällen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn die zumutbare Belastung überschritten worden ist.
Aber kannst du das Kind dann als Werbungskosten absetzen? Der Arbeitgeberbezug im Sinne der Anlage N ist natürlich vorhanden und dementsprechend sollt man meinen, die daraus entstehenden Kosten haben auch was mit der Arbeit zu tun, also kann man die doch absetzen. Das betrifft beispielsweise Umstandskleidung, Medikamente und Vitaminpräparate und Arztkosten. Und wie sieht es mit den Folgekosten aus, wenn das Kind auf der Welt ist, z. B. Windeln, Kinderwagen usw.?
Ich muss euch leider enttäuschen. Es gibt im Einkommensteuergesetz neben dem § 9, in dem die Werbungskosten geregelt sind, auch noch den § 12. Bei der Schwangerschaft handelt es sich nicht um eine Entscheidung, bei der eine Beförderung oder ähnliches im Sinne ist, sondern um das private Vergnügen. Das sind Aufwendungen, die einem im Rahmen der privaten Lebenshaltung entstehen. Ein Kind ist eine private und intime Angelegenheit. Die Werbungskosten scheiden also aus, weil die Schwangerschaft nicht zum Erhalt, zur Sicherung oder zum Erwerb einer Tätigkeit führen.
Kleiner FunFact: Eine Frau aus Möckmühl hat versucht für die Erziehung ihrer Kinder ein Gewerbe anzumelden. Bei der Anmeldung gab sie die „Aufzucht von Säugetieren“ an. Das Finanzamt hat das Ganze mit Hinweis auf § 12 des EStG, die private Lebensführung, abweisen können.
Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.
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