Sonderausgaben sind das Spielfeld der Versicherungen. Genauer gesagt die Vorsorgeaufwendungen. Wo binden Ihnen aber die Versicherer einen Bären auf und was sollten Sie bei Sonderausgaben beachten.
Sonderausgaben
Sonderausgaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Sonderfällen zum Einsatz kommen. Das ist aber auch der Fall, wenn Sie diese Sonderausgaben vor etwas schützen wie zum Beispiel Versicherungen. Was können Sie absetzen und welche Tricks gibt es?
Pauschbetrag
Wie fast überall im Steuerrecht gibt es auch bei den Sonderausgaben einen Pauschbetrag. Der sogenannte Sonderausgabenpauschbetrag wird auch Atheistenpauschbetrag genannt, weil sich im Normalfall zumindest die Kirchensteuer auswirkt. Aber dazu später. Der Sonderausgabenpauschbetrag beläuft sich pro Person auf 36 €, das heißt, bei Zusammenveranlagung beläuft sich dieser auf 72 €.
Unterhaltsleistung
Ein weiterer Bestandteil der Sonderausgaben sind die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten. Diese sind pro Jahr bis zu 13.805 € abziehbar. Der Betrag erhöht sich um die für den geschiedenen Ehegatten gezahlte Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bedingung ist aber, dass der Ehegatte der den Unterhalt erhält diese Einnahmen versteuert. Eine nachträgliche Zustimmung wirkt sich aber für die Vergangenheit aus. Häufig ist aber das Problem, dass der Ehegatte nicht zu stimmt.
Tipp: Im Normalfall ist ein Ehevertrag immer ratsam. Vor allem dann, wenn Vermögen vorhanden ist. In diesem Vertrag können aber auch andere Positionen beschlossen werden. Das könnte zum Beispiel eine Passage sein: „Der Ehegatte stimmt zu, dass er dem anderen Ehegatten die notwendige Zustimmung zu steuerlichen Wahlrechten leistet. Bei einer steuerlichen Schlechterstellung des Ehegatten trägt der andere Ehegatte die finanziell entstandenen Mehraufwendungen.“ Sie sollten aber bei einem Ehevertrag grundsätzlich einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Besondere Versorgungsleistungen
Häufig unter den Sonderausgaben zu finden sind die besonderen Versorgungsleistungen. Diese kommen dann vor, wenn Ihre Eltern Ihnen einen Mitunternehmeranteil, einen Betrieb oder Teilbetrieb oder einen 50 % Anteil an einer GmbH übertragen haben.
In diesem Fall ist es möglich, dass der leistende die Zahungen an den Überträger steuerlich absetzen kann. Aber auch hier gilt, dass das was der eine steuerlich absetzen kann, muss der andere versteuern.
Rentenversicherung
Auch die Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, eine landwirtschaftliche Alterskasse oder in ein berufsständisches Versorgungswerk sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Insgesamt sind im Jahr 2017 84 % von 22.767 € absetzbar. Dieser Prozentsatz erhöht sich jährlich um 2 %.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind uneingeschränkt abziehbar. Auch, wenn die Vorsorgeaufwendungen auf 1.900 bei Arbeitnehmern und auf 2.800 bei Unternehmern und Beamten beschränkt sind. Die Kranken- und Pflegeversicherung wirkt sich immer in voller Höhe aus. Die anderen Versicherungen wirken sich somit im Normalfall nicht aus.
Steuertipp: Wenn Sie ganzjährig die Beiträge selbst bezahlen (Unternehmer und Beamte), dann können Sie Steuern sparen. Sie können das 2,5-Fache an Beiträge Vorauszahlen. Das hat die Wirkung, dass sich andere Versicherungen wie Haftpflicht-, KFZ- und andere doch auswirken.
Kirchensteuer
Als angehöriger einer Religionsgemeinschaft können Sie die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben absetzen. Achten Sie jedoch darauf, dass Erstattungen gegengerechnet werden müssen.
Kinder
Kinder spielen im Steuerrecht für Sparfüchse eine zentrale Rolle. Da die steuerlichen Tipps hier zu Umfangreich sind, können Sie diese im Artikel Kinder im Steuerrecht, Junior Depot und Erben und Schenken oder auch auf Spardirsteuern.de nachlesen. Damit sparen Sie effektiv Steuern!
Berufsausbildung
Ein Urteil, das vielen Steuerpflichtigen geschadet hat, ist das Urteil zur ersten Berufsausbildung. Viele haben gehofft, dass Sie die Kosten als Werbungskosten im Rahmen eines Verlustvortrages absetzen können. Leider wurde das von den Richtern so nicht gesehen. Ausgaben für die erste Berufsausbildung sind daher nur als Sonderausgaben absetzbar. Das hat zu Folge, dass die Ausgaben ins Leere laufen.
Auch der früher angewendete Trick mit einer Taxi-, Rettungsassistenten- oder anderen Ausbildung funktioniert nicht mehr.
Spenden
Spenden sind politisch immer ein heikles Thema. Vor allem, wenn es um Beeinflussung geht. Steuerlich spielen Spenden aber auch eine große Rolle. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich die Spenden auf die Steuerlast auswirken. Steuerlich können Sie folgende Spenden absetzen:
- Politische Parteien (50 % bis zu 1.650 € als direkter Steuerabzug und als Sonderausgaben pro Steuerpflichtigem)
- Wahlvereinigungen (50 % bis zu 1.650 € als direkter Steuerabzug und als Sonderausgaben pro Steuerpflichtigem)
- Kirchliche Einrichtungen
- Sportvereine
- und weitere.
Einen ausführlichen Artikel zum Thema Spenden finden Sie hier.
Fazit
Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen sind ein umfangreiches Thema. Die Auswirkung beschränkt sich leider auf 45 %, da Sonderausgaben nur den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern. Mit diesen Punkten ist es zwar nicht alles abgedeckt, aber es handelt sich um die gängigsten Tipps zu Sonderausgaben. Diese kann im Normalfall jeder Steuerpflichtige anwenden.
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Das ist ein sehr interessanter und informativer Blogbeitrag! Super, dass es Menschen gibt, die sich die Mühe machen, solche Tipps zu sammeln und dafür sorgen, dass anderen geholfen wird. Außerdem ist es echt toll, wie übersichtlich der Beitrag gestaltet wurde! Vielen Dank und gerne mehr davon! Viele Grüße aus Hannover von Michael Keulemann
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