Das Staking von Kryptowährungen in der Steuererklärung! – Das musst DU wissen!

Das Staking und der Betrieb von Masternodes ist immer wieder Teil der Diskussionen. Langjährige Fachleute im Bereich Besteuerung von Kryptowährungen sind sich nicht einig. Woran das liegt, habe ich in einem anderen Artikel schon erläutert. Das Staking kann aber sehr einfach abgehandelt werden. In diesem Artikel erfährst du das wichtigste zum Staking von Kryptowährungen in der Steuererklärung!

Staking von Kryptowährungen!

Das Staking kann je nach Coin unterschiedliche Ausprägungen und Folgen haben. Grundsätzlich ist aber jede Einnahme die einem Steuerpflichtigen zufließt zu bewerten und zu erfassen. Das Staking im Bereich Kryptowährungen bildet dort keine Ausnahme.

Das Staking in der Einkommensteuer!

Wie bereits mehrfach erläutert, fließt eine Einnahme in Form von Geld oder Geldeswert dann zu, wenn diese in Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt. Auch im Falle des Staking stellt der Zufluss der Einnahme einen Steuerpflichtigen Vorgang dar. Das Staking ist im privaten Bereich den Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Die Einnahmen wären hier in der Anlage SO in der Zeile 9 einzutragen und die Werbungskosten, falls dir welche entstehen in der Zeile 11.

Jedoch sei auch hier gewarnt, das Staking kann ebenfalls auch gewerblich sein, damit wären andere Spielregeln zu beachten. Eine fixe Grenze für die Beurteilung gibt es nicht. Sollte das Staking als gewerblich eingestuft werden, dann verliert man die steuerliche Befreiung nach einem Jahr. Des Weiteren müsste man eine Einnahmenüberschussrechnung, eine Gewerbeanmeldung und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Das sollte verhindert werden.

Grundsätzlich unterliegt das Staking auch der Einkommensteuer, das heißt, dass eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz erfolgt. Dieser kann zwischen 0 und 45 % betragen. Die Besteuerung findet dann statt, wenn der Grundfreibetrag von 9.000 € überschritten wurde. Dieser Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Das Staking in der Umsatzsteuer!

Das BMF hat auch auf meine Frage zur Umsatzsteuer geantwortet. Während einige begeistert waren, dass das BMF dem Urteil des EuGH gefolgt ist, waren für langjährige Veteranen andere Aspekte entscheidend. Da diese tiefgreifender sind. In den noch folgenden Artikeln werde ich einige Aussagen des BMF aufbereiten, bewerten und öffentlich zugänglich machen.

Das BMF bezieht sich auch bei der Beurteilung des Staking auf den § 4 Nr. 8 d UStG. Das bedeutet der Staker kann hier mit einer Bank „gleichgesetzt“ werden. Diese Frage wurde jedoch ebenfalls mit der Einzelfallbetrachtung abgeschlossen. Damit verhilft nur eine Einzelfallbetrachtung zu einem Ergebnis. Aber grundsätzlich bedeutet, dass wenn diese Befreiung greift, der Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist. Im Schreiben hat das BMF auch erwähnt, dass nicht jede Tätigkeit unter die Befreiung fällt, damit wäre eine Aufteilung vermutlich notwendig. Wie diese dann erfolgen soll, das steht in den Sternen. Vielleicht behilft man sich aber in Zukunft mit einem digitalen System der Finanzbehörden?

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