Steuerberater von der Steuer absetzen

Den Steuerberater von der Steuer absetzen – geht das eigentlich und kann man das mit allen Kosten machen, die der Steuerberater verursacht?

Die Kosten für einen Steuerberater sind abhängig von der sogenannten Steuerberatervergütungsverordnung. Dort gibt es bestimmte Vorschriften, die der Steuerberater in bestimmten Fällen einzuhalten hat. Es gibt auch die Möglichkeiten, pauschale Vereinbarungen zu treffen, jedoch halten sich die meisten Steuerberater an die gesetzliche Vorgabe und rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung ab.

Wenn dir Kosten für den Steuerberater entstehen, kannst du diese dann eigentlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen? Darauf bekommst du eine klassische Antwort, wie man sie aus der Juristerei kennt: Es kommt darauf an. Es kommt nämlich darauf an, für was die Kosten entstanden sind. Kosten, die z. B. im Rahmen der steuerliche Beratung der privaten Verhältnisse angefallen sind, können nicht geltend gemacht werden. Genauso fällt darunter das Absetzen der Kosten für den sogenannten Mantelbogen. Der Mantelbogen ist ein Relikt aus alter Zeit. Damals war es so, dass der Mantelbogen vom Mandanten selbst ausgefüllt wurde und der Steuerberater hat diese Kosten nicht in Rechnung gestellt. Heutzutage ist das aber mit einer Steuersoftware nicht mehr möglich, denn eine Steuererklärung ist inzwischen ein komplettes System inkl. Mantelbogen und den jeweiligen Anlagen.

Ist es dann überhaupt gerechtfertigt, dass der Mantelbogen nicht absetzbar ist? Dies müssen in Zukunft die Gerichte entscheiden.

Kommen wir zu den Kosten, die direkt zugeordnet werden können, z. B. im Rahmen der Erstellung der Anlage N, für nichtselbstständige Tätigkeit oder auch der Anlage V, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dort ist es so, dass die Kosten voll abgesetzt werden können, die für die Anlage N oder V anfallen. Genauso alle Kosten, die dir im Rahmen deines Unternehmens anfallen, beispielsweise die Buchhaltungskosten, Lohnkosten, der Jahresabschluss, und die Einnahmenüberschussrechnung können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, bzw. bei der Vermietung und Verpachtung und auch bei der nichtselbstständigen Tätigkeit als sogenannte Werbungskosten. Diese Positionen können unterschiedlich ausfallen.

Auch die Beratungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie zu einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden können, z. B. die Planung der Anschaffung einer Immobilie, eine Beratung für die Anlage V, oder die Beratung der steuerlichen Auswirkungen auf den persönlichen Fall. All das sind Positionen, die unter die Werbungskosten bei der Anlage V fallen.

Bei der Anlage KAP könntest du die Kosten grundsätzlich geltend machen, hier gibt es aber das sog. Werbungskostenabzugsverbot. Dementsprechend gehst du hier leider leer aus. Auch wenn du Immobilien innerhalb von zehn Jahren veräußerst, haben sie eine Auswirkung. Nach zehn Jahren ist leider das Problem, dass hier die Kosten sozusagen verpuffen, weil eine Steuerfreiheit vorliegt.

Wie du siehst, es kommt immer darauf an. In manchen Fällen können die Kosten abgezogen werden, und in manchen eben nicht. Grundsätzlich gilt: Wenn Kosten direkt einer Einkunftsart zugeordnet werden können, ist es möglich, diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, andernfalls nicht.

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