Steuerliche Beurteilung und Steuerfalle bei Proof of Stake

Auf YoutTube und auf Facebook haben mich unterschiedliche Fragen zum Thema Kryptowährungen erreicht. Eine davon ist meines Erachtens wichtig und vor allem bei manchen Coins sehr entscheidend. Es geht um die Frage des Proof of Stake und die steuerliche Behandlung davon.

Steuerliche Beurteilung von Proof of Stake

Im Grundsatz gelten sowohl für Proof of Work, als auch für Proof of Stake die Regelungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Das heißt, es spielt vorerst keine Rolle, ob der Coin nach PoS oder PoW entsteht. Daraus ergibt sich, dass die Steuerfreiheit auch grundsätzlich bei PoS nach einem Jahr möglich ist. Zum ausführlichen Artikel hier.

Der Teufel steckt wie immer im Detail und an dieser Stelle wird die Beurteilung schwieriger und vor allem technisch auch undurchsichtiger, was eine allgemeine Aussage unmöglich macht. Bei manchen PoS-Systemen ist ein Zinscharakter enthalten, andere durch Inflation oder Deflation und andere werden durch Zufall generiert. Diese Beurteilung muss im einzelnen geprüft werden, daher ist dieser Artikel nicht automatisch für alle PoS gültig. Hier kann es steuerlich auch zu erheblichen Nachteilen kommen.

Jetzt doch Kapitalertragsteuer?

Eine pauschale Aussage mit der Kapitalertragsteuer ist nicht möglich, da eine genaue Beurteilung durch Gerichte, das Finanzamt und auch das BMF fehlt. Auch die BaFin hat sich zu PoS noch nicht speziell geäußert. Es kann jedoch unterstellt werden, dass sollte ein PoS-Coin einen Zinscharakter enthalten, dann sind die Erträge der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Damit wäre eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG vorzunehmen.

„Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.“

Das wäre bei zinsähnlichen Ausschüttungen das naheliegendste. Diese Frage kann jedoch ohne genaue Definition nicht abschließend geklärt werden, da die Beurteilung letztendlich durch die BaFin und das BMF erfolgt.

Leistungen!

Jedoch greift die Kapitalertragsteuer bei Kryptowährungen nicht. Hier behilft man sich mit den so genannten Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese führen dazu, dass du die Coins im Zeitpunkt des Zugangs versteuern musst. Die Besteuerung erfolgt mit 0 bis 45 % und das ab einer Freigrenze von 256 € pro Jahr.

Gewerbe?

Die Beurteilung als gewerbliche Einkünfte scheidet bei PoS grundsätzlich aus, da es nicht selbstständig durchgeführt wird und zweitens es eher einen vermögensverwaltenden Charakter hat. Diese Vermögensverwaltung ist ein Ausschlussgrund für die gewerbliche Tätigkeit.

§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG

Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

R 15.7 Abs. 1 S. 1 EStR

Die bloße Verwaltung eignen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit.

Damit kann man also festhalten, dass das reine PoS keinen gewerblichen Charakter hat und damit steuerlich keine Pflichten zur Aufstellung einer Einnahmenüberschussrechnung oder einer Bilanz besteht. Auch eine Gewerbesteuerpflicht ist damit nicht vorhanden.

Wann entsteht die Steuer?

Der Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zeitpunkt der Ausschüttung. Das heißt, auch hier ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entscheidend. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist immer der Zeitpunkt in dem man theoretisch den Coin in Euro umtauschen KANN. Damit ist die Versteuerung dann vorzunehmen, wenn der Coin am Wallet eintrifft und das zum jeweiligen Eurokurs.

Bei einem PoS-System, dass den Coin „splittet“ und sich die Anzahl dadurch vermehrt, wäre es kein steuerbarer Vorgang, da weder eine Veräußerung noch eine Anschaffung vorliegt. Dieser Vorgang ist damit steuerlich grundsätzlich unbedeutend, da dies mit einem klassischen Aktiensplit gleichzusetzen ist.

Steuerfalle Proof of Stake

Die eigentlich Falle ist hier jedoch der Zeitpunkt der Veräußerung. Dadurch, dass mit dem Coin „Erträge“ erwirtschaftet wurden verlängert sich die Haltefrist von einem auf zehn Jahre. Das heißt, dass man den Coin in diesem Fall zehn Jahre lang halten muss, bis man ihn steuerfrei veräußern kann. (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG)

Das ist daher ein steuerlicher Nachteil für die Proof of Stake-Coins, da bei Proof of Work-Coins, die im Privatvermögen gehalten werden, die Spekulationsfrist nur ein Jahr beträgt. Für Aufzeichnung und andere Vorgänge gilt auch hier der Artikel von „Besteuerung von Kryptowährungen“ weiterhin.

Anmerkung: Auf mehrfache Anfrage, es gibt Personen die behaupten, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist nicht greift. Jedoch kann der Gesetzestext (nachfolgend zitiert) und auch die Kommentierung dem nicht folgen. Es wird auf ein Gespräch mit einem Finanzbeamten verwiesen (keine rechtliche Bindung). Eine gesetzliche Grundlage oder ein Urteil konnte hier nicht geliefert werden. Aus Gründen der Vorsicht sollte man daher, auch wenn es schwierig ist, die Frist von 10 Jahren beachten.

(§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Private Veräußerungsgeschäfte sind

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. 4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;

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10 Meinungen zu “Steuerliche Beurteilung und Steuerfalle bei Proof of Stake

  1. Thomas sagt:

    Hallo,

    wie ist das denn steuerlich geregelt, wenn man das sogenannte delegate proof of stake nutzt? Dieses System gibt es z.B. bei Lisk: Man kann für einen delegierten voten und bekommt dafür als Belohnung einen Teil seiner Coins geschenkt, die der Delegierte durch Staking erhält. Man bekommt bei diesem System desto mehr coins pro Monat, desto mehr Coins man selber hält. Sind dann alle Coins 1 Jahr steuerfrei oder erst nach 10 Jahren?
    Wenn die Coins nämlich erst nach 10 Jahren steuerfrei sind lohnt sich dieses Risiko definitiv nicht.

  2. Roland sagt:

    Aus dem Bauch heraus würde ich die Frist auf 10 Jahre schätzen, da es den Einkünften ähnlichen ist. Aber das kann ich leider nicht genau sagen, habe mich damit nicht befasst.

  3. Kersten sagt:

    Hallo,

    eine kurze Verständnisfrage zum Absatz „Wann entsteht die Steuer?“
    Wenn man etwa in einem Pool staked, d.h. zunächst keine Verfügungsmacht über seine neuen Coins hat, kann man dadurch auch die Haltefrist der Ursprungscoins beeinflussen?

    Beispiel: 1000 POS Coins. Man stellt seinen Stake einem Pool zur Verfügung ohne das die Coins das eigene Wallet verlassen. Die erstakten Coins lässt man zunächst im Pool liegen. Man staked nun 1 Jahr und einen Tag.
    Wenn man nun die Coins im Wallet nach 1 Jahr + 1 Tag verkauft und erst DANACH die erstakten Coins aus dem Pool auszahlen lässt, dann entsteht die Steuerpflicht für die erstakten Coins erst mit Ankunft am Wallet. Die Frage ist, ob dadurch auch die Coins im eigenen Wallet steuerfrei zu veräußern sind, weil sie a) länger als 1 Jahr gehalten wurden und b) kein steuerpflichtiger Gewinn vor dem Verkauf entstanden ist.

  4. Mario sagt:

    Hallo,
    sehr schöner Artikel. Vielen Dank!
    Ich habe eine Verständnisfrage zu den letzten beiden Abschnitten.
    Bedeutet das, wenn ich jetzt Coins einer Währung stake, bei der die Coins gesplittet werden, dass ich diese dann 10 Jahre halten muss bevor sie steuerfrei sind?
    Ich frage mich auch… Wenn ich jetzt z.B. einen POS-Block finde, dann hat dieser am Anfang ja noch keine Bestätigungen und kann somit vom Netzwerk noch abgelehnt werden. Fallen dann schon steuern an? Oder erst, wenn der Block auch wirklich durch das Netzwerk bestätigt wurde? Streng genommen weiß ich bei einem unbestätigten Block noch nicht, ob ich irgendwann darüber verfügen kann. Andersrum kann es wiederum sein, dass sich in der Zeit zwischen dem Finden des Blocks und der Bestätigung durch die darauffolgenden Blöcke der Wert des gefunden POS-Blocks um 500% oder so ändert. Ist das dann steuerlich relevant?

    Was passiert, wenn ich z.B. 50 Coins „gestakt“ habe und die bei einer Börse dann in BTC umtausche und dann von BTC in Euro? Fallen dann bei jedem Schritt erneut Steuern an?
    Und wie verhält es sich, wenn ich den Wert der 50 Coins via CoinMarketCap festgestellt habe (sagen wir 0,005 BTC) und beim tauschen in BTC „nur“ 0,002 BTC bekomme? Dann würde ich ja steuern auf 0,005 BTC bezahlen, obwohl ich effektiv nur 0,002 BTC bekommen habe. Ist das dann eigenes Pech?

    Fragen über Fragen :-D. Ich freue mich schonmal auf die Antworten 🙂

    Viele Grüße
    Mario

  5. fred sagt:

    hallo,
    find ich spannend.
    wie ist das z.B. bei stellar (xlm) mit deren inflationsrückzahlung an alle halter? muss ich dann die coins 10 jahre halten um steuerfrei rauszukommen? oder gilt das nicht als zinszahlung im sinne des gesetzes?

    danke für die einschätzung. hab bisher im netz leider nichts dazu gefunden.

  6. philipp sagt:

    Betrieb oder Pooling einer Mining Node (im Gegensatz zum Staking der Coins in einer Wallet) klingt für mich durchaus nach „selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen“.

    Nach dieser Überlegung wäre die Frage, ob nicht drei steuerlich unterschiedliche Fälle zu unterscheiden sind:
    1) Ich erwerbe eine PoS Coin, halte diese, und veräußere sie -> keine Zinserträge
    2) Ich stake gehaltene PoS Coins in der Wallet -> Zinsertrag, privat
    3) Ich stake gehaltene PoS Coins über eine Mining Node -> Zinsertrag, ggf. gewerblich

  7. Markus sagt:

    Die steuerliche Benachteiligung von PoS-Cryptos gegenüber PoW-Cryptos ist meines Erachtens skandalös. Unsere Regierung begründet allerlei Gesetze damit, dass diese dem Klimaschutz zugute kommen. Aber bei der Besteuerung von Kryptowährungen werden die klimaschädlichen Bitcoin und andere PoW-Coins begünstigt. Schizophren.

  8. Markus sagt:

    1) und 2) klingt plausibel. Bei 3 wird es kompliziert bei populären KRyptowährungen wie NEM:XEM. An 10001 token erhält man einen Harvester-Schlüssel mit dem man Blöcke in der Blockchain bestätigen kann. Entweder man setzt einen eigenen Server auf und bestätigt Blöcke, oder man delegiert die an einen Supernode.

    In beiden Fällen bekommt man nach dem Zufallsprinzip gelegentlich einen Block zum Signieren. Dabei können je nach Glück 0 oder 1000 token Harvester-Gewinn drin sein. Für mich ist das kein Gewerbe, sondern Glücksspiel.

    Aber ich vermute, der eigene Server wird als Gewerbe ausgelegt (10 Jahre, Kapitalertragssteuer für die gewonnenen Token) und das deligierte Harvesten als Vermögensverwaltung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).

    Ich fürchte unser BMF entwickelt da eine möglichst komplizierte und fortschrittsfeindliche „Lösung“.

  9. Oleschka sagt:

    Hallo, also verstehe ich es jetzt richtig, Proof of Stake Coins die man gratis erhält sind in der Steeuererklärung, als Einnahmen aus Kapitalerträgen anzugeben? Wenn ja was genau sollte man angeben, den Veräußerungszeitpunkt, spricht den Wert, den man erhält, wenn man diese Coins dann auf einer Börse gegen Z. B. Euro oder Bitcoin tauscht? Und wie würde es aussehen, wenn man sich zu Anfangszeit einige Proof of Stake Coin selbst anschaut (kauft), greifen hier dann dieselben Steuern Regel, oder wäre es wie bei Bitcoin der Fall, das diese Coins nach einem Jahr Haltedauer dann Steuerfrei wären? Wie man sieht, ist es ein Komplexes-Thema, vor allem wenn der Gesetzgeber sich nicht in die Gänge kommt und Klarheit Schaft…

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