STEUERFREIES Familienheim – Geht das? – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Heute geht es um das Thema Familienheim, genauer gesagt um ein steuerfreies Familienheim. Welche Voraussetzungen du bzw. der Erblasser erfüllen musst, wenn du ein Familienheim erbst, erkläre ich dir in diesem Beitrag.

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STEUERFREIES Familienheim – Geht das?

Welche Voraussetzungen für ein steuerfreies Familienheim gibt, erfährst du in diesem Video.

Auszug aus dem Video:

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist für viele Vermögende ein Graus. Vor allem wenn es um ein sehr großes Familienheim geht, sprich ein Zuhause, wo der Erblasser bzw. der Schenker darin wohnt. Da kann es oft so sein, dass typisch deutsch auch sehr viel in das Eigenheim reingesteckt worden ist. Dementsprechend ist kein liquides Vermögen vorhanden und es stellt sich die Frage: Kann es steuerfrei übertragen werden und wenn ja, was gilt es zu beachten? Ja, das geht unter bestimmten Voraussetzungen.

Es muss ein Familienheim sein. Das heißt, es darf keine vermietete oder betrieblich genutzte Immobilie sein. Familienheim bedeutet, dass es sich um die selbstgenutzte Immobilie handeln muss, also zu eigenen wohnzwecken genutzt, wo man isst und schläft. Entscheidend ist, dass der melderechtliche Wohnsitz an dieser Adresse vorhanden ist. Familienheim bedeutet auch in den meisten Fällen, dass es in der Regel nicht nur einer Person gehört, sondern den Ehegatten zusammen, doch das ist am Ende eine Detailfrage.

Nun zur Frage, wann ein Familienheim steuerfrei übertragen werden kann. In drei Fällen ist das möglich. In einem Fall geht es um die Schenkung und danach gehe ich auf zwei Erbfälle ein.

Der Schenkungsfall ist dann vorhanden, wenn zwischen Ehegatten eine Schenkung durchgeführt wird. Das macht vor allem dann steuerlich Sinn, wenn man Vermögen auf den Ehegatten verschieben möchte.

Hierfür entstehen aber Kosten, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können, z. B. Notar, Grundbucheintragung und ähnliches. Die Voraussetzung ist, dass der Beschenkte das Familienheim weiter als solches nutzen wird. Es eignet sich also im Grunde nur in Fällen, bei denen man absehen kann, dass der Erbfall eh irgendwann eintritt, und man die Immobilie an die statistisch gesehen länger lebende Person überträgt.

Kommen wir zu den beiden Erbfällen. So banal es klingt: Es muss einen Toten geben, den sogenannten Erblasser. Dieser muss bis zum Tag seines Todes in diesem Familienheim gewohnt haben. Es gibt natürlich die Ausnahme bei längerer Krankheit. Da ist der Erblasser vermutlich in stationärer Behandlung, was diese Voraussetzung hindern würde. Der Erblasser muss im Familienheim seinen melderechtlichen Wohnsitz haben und das Erbe muss an den Ehegatten oder an die Kinder übergehen.

Beim Ehegatten müssen keine direkten Voraussetzungen eingehalten werden, jedoch bei Kindern ist es beschränkt auf 200 m² Wohnfläche. Bei größeren Familienheimen kommt es zu einer anteiligen Versteuerung. Bei 210 m² stellen also 200 m² Familienheim dar und 10 m² nicht steuerfreies Vermögen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Beschenkte unverzüglich in das Haus einziehen muss. Wenn es sich um Ehegatten handelt, dass beispielsweise der Mann verstorben ist, muss die Frau für die nächsten zehn Jahre im Haus wohnen.

Wenn es um die Kinder geht, müssen diese wie gesagt zeitnah einziehen. Bei der Definition zum Begriff zeitnah gab es in diesem Jahr ein Urteil. Früher hat man gesagt, man muss unverzüglich einziehen, aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn der Erbe daran gehindert ist, weil er z. B. auf Reha ist oder einfach aus medizinischen Gründen den Umzug nicht durchführen kann. In dem Urteil ging es darum, dass erst massive Renovierungsarbeiten durchgeführt werden mussten. Wer in letzter Zeit renoviert hat, weiß, wie schwer man momentan Handwerker findet und man mittlerweile schon teilweise ein Jahr einkalkulieren kann, bis das Haus bezogen werden kann. Das kann eben auch einen Hinderungsgrund darstellen. Das Urteil findet ihr hier.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay