Pauschal Steuern sparen mit dem Auto – ohne Belege – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Welche Möglichkeiten gibt es als Grundlagenthema für das KFZ und was solltest du sonst so wissen?

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

Pauschal Steuern sparen mit dem Auto – ohne Belege

Auszug aus dem Video:

Fangen wir mit der einfachsten Möglichkeit an. Du hast ein Auto im Privatvermögen und wills deine geschäftlichen Fahrten abrechnen. Wie gehst du vor und was musst du beachten? In dieser Reihe gehen wir auf alle drei Punkte ein. Der erste behandelt die 30 Cent, der zweite die 1 % bzw. 0,5 % / 0,25 % Regelung und der dritte das Fahrtenbuch.

Anschaffung

Grundsätzlich kannst du nichts von der Steuer absetzen, da das Auto im Privat- und nicht im Betriebsvermögen ist. Du kannst also keine Anschaffungskosten, AfA und oder Vorsteuer geltend machen.

Laufende Kosten

Tankrechnungen, Steuern und Versicherungen kann man nicht absetzen. In diesem Fall bleibst du auf den laufenden Kosten sitzen. Übrigens auch auf Reparaturen und ähnliches.

Einzige Ausnahme: Du hast ein Unternehmen und bist zum Vorsteuerabzug berechtigt, bist also regelbesteuerter Unternehmer, und kannst die Fahrtkosten einer Geschäftsreise explizit zu einem Tankbeleg zuordnen. Beispiel: Die Reise umfasst 500 km, du fährst hin und zurück, musst zweimal tanken und hast folglich zwei Tankbelege. In dem Fall kannst du die Belege absetzen inkl. Vorsteuerabzug.

Private Nutzung

Das wäre nur nötig, wenn das Auto im Betriebsvermögen ist. Dein Auto befindet sich aber im Privatvermögen.

Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte / Unternehmenssitz & Reisekosten

Das Auto ist wie gesagt im Privatvermögen und man kann dementsprechend keine laufenden Kosten geltend machen. Der Gesetzgeber lässt es jedoch zu, 30 Cent je Kilometer geltend zu machen. Vorsicht: Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bzw. Unternehmenssitz können nur einfache Kilometer abgerechnet werden, bei Reisen jedoch Hin- und Rückweg.

Ab 2021 kann man für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sogar 35 Cent ab Überschreiten des 21. Kilometers absetzen.

Diese Kosten kannst du bei der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N, Anlage V und Anlage S geltend machen, aber auch als Betriebsausgaben bei der selbständigen Arbeit, der gewerblichen sowie der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Der Vorteil ist, dass du keine Belege sammeln musst und pauschal 30 Cent für jede Fahrt abrechnen kannst. Der Nachteil ist allerdings, dass du keinen Vorsteuerabzug nutzen kannst und alles mitschreiben musst.

Mit dieser Pauschale sind für Fahrten zur Arbeitsstätte bzw. Unternehmenssitz übrigens alle Kosten abgegolten.

Veräußerung

Die Veräußerung im Privatvermögen ist grundsätzlich steuerfrei, weil es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Es gibt aber eine Falle: Wenn du mehr als zwei KFZ in einem Jahr veräußerst, begründest du einen gewerblichen KFZ-Handel. Dazu gibt es bereits ein Urteil.

Anmerkung zum Schluss: Du kannst aber auch einen höheren Kostensatz geltend machen. Hierfür musst du aber den Nachweis führen, dass dein persönlicher Kilometersatz wesentlich höher ist. Im Internet wird dieser „Trick“ häufig als Steuersparmodell verkauft. In vielen Fällen scheitert es aber wie meist im steuerlichen Bereich am ordnungsgemäßen Nachweis und zusätzlich malt man sich eine Zielscheibe auf den Rücken, wenn es zu einer Betriebsprüfung kommt.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay