Steuersparmodell Firmenleasing – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Immer wieder sucht man Steuersparmodelle, findet sie und dann werden sie geschlossen. Aktuell hat die Finanzverwaltung wieder einen Umstand auf dem Kieker, welcher bei vielen Mandanten und Steuerpflichtigen zu einem Steuersparmodell führt. Worum es geht erfährst du in diesem Artikel.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

Steuersparmodell Firmenleasing

In diesem Video behandle ich das Thema Firmenleasing.

Auszug aus dem Video:

Die Finanzbehörden der Stadt Hamburg haben mit 08.11.2018 unter dem Aktenzeichen S 2177 – 2018/001 – 52 ein Steuersparmodell entdeckt, welches sie drastisch reduzieren und den Riegel vorschieben wollen. Es geht um das Leasing von betrieblichen Kraftfahrtzeugen.

Darüber muss man zwei Dinge wissen:
Es ist ein Unterschied, ob es als notwendiges oder als gewillkürtes Betriebsvermögen genutzt werden kann. Sprich, Mindestnutzung 10 oder 50 %. Wenn ein KFZ zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, finden die 1 %-Regelung oder das ordnungsgemäße Fahrtenbuch Anwendung. Das Fahrtenbuch greift meistens nicht, dementsprechend muss man darauf verzichten. Also bleibt üblicherweise die 1 %-Regelung. Das bedeutet, 1 % des Bruttolistenpreises muss pro Monat versteuert werden.

Es gibt noch eine zweite Sache: Die sogenannte Kostendeckelung. Wenn die Kosten geringer sind als die private Nutzung, greift die Kostendeckelung, was dazu führt, dass in diesem Umfang die 1 %-Regelung gedeckelt wird.  

Hier gibt es ein kleines Steuersparmodell, indem man die Leasingsonderzahlen dementsprechend strukturiert. Durch Sonderzahlungen kann man auf die Leasingzahlungen sehr starken Einfluss nehmen. Die Folge ist, dass die Leasingzahlungen geringer werden und damit auch die sonstigen Kosten, wie Benzin und ähnliches. Einige haben sich gedacht: „Okay, am Anfang leisten wir sehr hohe Leasingzahlungen und schließen den Vertrag auf fünf Jahre.“ Warum fünf Jahre? Unter fünf Jahren müssen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Kosten nicht verteilt werden, also die Leasingsonderzahlungen, sondern können voll im Jahr der Zahlung genutzt werden. Somit hat man durch die Leasingsonderzahlungen und die Raten im ersten Jahr einen steuermindernden Effekt.

Im Gegenzug muss man aber im ersten Jahr mit der vollen 1 %-Regelung rechnen. Die folgenden Jahre hat man aber den Vorteil, dass die Leasingzahlung so gering ist, und man dadurch die 1 %-Regelung drastisch reduzieren kann, da ja die laufenden Leasingzahlungen derart gering sind, dass man in die Kostendeckelung kommt.

Dieses Steuersparmodell wird aktuell genutzt, um Leasingautos steueroptimiert ins Betriebsvermögen zu holen. Man muss an dieser Stelle aber aufpassen, dass die Finanzverwaltung bereits darauf aufmerksam wurde und man damit rechnen muss, dass das Ganze wahrscheinlich bald gekippt wird.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay