Steuertrick: Kryptowährungen steuerfrei vom Arbeitgeber!

Während der ein oder andere noch damit kämpft, dass er versteht, dass Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden können. Gibt es im Hintergrund schon eine Vielzahl steueroptimierter Modelle. In der Zukunft werde ich auf diesem Blog einige Steuertricks und andere Ansätze veröffentlichen. Steuertrick Nummer ein, so bekommst du Kryptowährungen steuerfrei vom Arbeitgeber!

Kryptowährungen steuerfrei vom Arbeitgeber!

In einigen Ländern ist es schon Standard, in anderen Ländern wird der Bitcoin oder andere Währungen noch nicht zur Zahlung verwendet. Ein kleiner Kreis hat sich aber zum Ziel gesetzt, dieses System der Kryptowährungen als Zahlungsmittel und anderes weiter nach vorne zu treiben. Hier also ein klassischer Steuertrick, zum steuerfreien Erwerb von Kryptowährungen. Das Ziel muss es sein, dass Kryptowährungen mehr als Zahlungsmittel und als Vermögensbaustein anerkannt werden.

Kryptowährungen als Sachbezug!

In Deutschland gibt es schon seit Jahrzehnten die Möglichkeit dem Arbeitnehmer etwas zukommen zu lassen. Während es arbeitsrechtlich in Deutschland umstritten ist, dass man 100 % in Form von Kryptowährungen auszahlt. Ist man vielerlei auf kleine Umwege angewiesen. Eine Gehaltserhöhung kommt nur in den seltensten Fällen zu 100 % beim Arbeitnehmer an. Das heißt, man muss sich etwas anderes einfallen lassen. Eine Option wäre der Sachbezug. Dieser ist bis 44 € steuerfrei. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das heißt bei Überschreiten fällt diese weg.

Hol mehr raus!

Jetzt wird sich der ein oder andere denken, dass das ja nichts ist. Das stimmt bis zu einem gewissen Punkt. Die Summe von 44 € ist aber pro Monat. Auf das Jahr kann man so 528 € steuerfrei vom Arbeitgeber bekommen. Als Bonus. Wichtig ist zu wissen, dass das Steuerfrei und Sozialversicherungsfrei ist. Das kennen viele schon von den Tankgutscheinen oder ähnlichem. Diese 44 € pro Monat stehen jedem Arbeitnehmer aber nur einmal pro Monat zur Verfügung. Das heißt, dass man nicht mehrmals diese 44 € pro Monat aufbrauchen kann. Zudem unterliegt das natürlich dem Zufluss- / Abflussprinzip nach § 11 EStG.

Wieso geht das?

Die Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit fallen unter den § 19 EStG. Diese sind den Überschusseinkünften zuzuordnen. Das heißt, dass man hier im Bereich der Einnahmen nach § 8 EStG ist. In § 8 EStG werden diese Einnahmen als Geld oder Geldeswert definiert. Die direkte Zitierung ist der § 8 Abs. 2 S. 11 EStG.

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

Wer seinen Angestellten etwas Gutes tun will, der kann diesen steuerfrei Bitcoin, Ethereum, NEO, DASH oder andere Kryptowährungen zur Verfügung stellen. Das schöne ist, dass die Veräußerung dann auch nach einem Jahr steuerfrei ist. Das heißt, sollte der Preis der Währung steigen, dann profitiert man doppelt und das steuerfrei.

Geht das auch beim Minijob?

Ja dieser Steuertrick kann auch bei einem Minijob angewandt werden. Das heißt, wenn du zum Beispiel ein festes Arbeitsverhältnis hast und einen Minijob, dann kann dir jeder Arbeitgeber die 44 € pro Monat auszahlen. Das heißt, mit einem festen Job und einem MiniJob verdoppelt sich das auf 88 € pro Monat und gleichzeitig 1.056 € pro Jahr. Im Falle des Minijobs kann das übrigens zu den vollen 450 € gezahlt werden. Das heißt, mit dem Sachbezug kannst du 494 € pro Monat verdienen.

Problemstellung

Jedoch sollte man das nicht unterschätzen. Auch im Bereich Sachbezug gibt es erhebliche Probleme. Der bürokratische Aufwand steigt für den Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltung, da Nachweispflichten erbracht werden müssen.

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