Veräußerung der selbst genutzten Immobilie! -Steuern mit Kopf

Steuern mit Kopf, der YouTube-Channel, der dich über die Steuern in Deutschland aufklärt. Auf Steuern mit Kopf erklärt Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Was musst du beachten bei der Veräußerung der selbst genutzten Immobilie! Das erfährst du im neuen Video von Steuern mit Kopf!

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Der Grundsatz ist immer Mittwochs und Sonntags. Regelmäßig gibt es immer Freitags und 17:30 die Steuernews der Woche. Kurz und verständlich zusammengefasst.

Neben den Steuernews gibt es aber auch immer einen Livevortrag über ein bestimmtes Thema. Das Thema wechselt wöchentlich und im Steuertalk kann man dann noch über Gesetze und Regelungen diskutieren.

Veräußerung der selbst genutzten Immobilie!

In diesem Video findest du Veräußerung der selbst genutzten Immobilie!.

Typische Fragen zu diesem Thema sind:

  • Welche Steuern muss ich zahlen, wenn ich die selbstgenutzte Immobilie verkaufe?
  • Spekulationssteuer bei selbstgenutzter Immobilie?
  • Steuern auf eigene Wohnung?

Text zum Video:

Muss ich auf den Verkauf der selbstgenutzten Immobilie Steuern zahlen?

Nein, du musst keine Steuern auf die Veräußerung der selbstgenutzten Immobilie zahlen, wenn die Wohnung zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken heißt, dass du die Wohnung nicht dritten überlassen hast. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine längere Spekulationsfrist wäre bei der Vermietung der Fall, hier gilt die zehn Jahresregel.

Welche sind die häufigsten Probleme in der Praxis?

Viele vermieten die Wohnung meist erst eine Zeit lang und ziehen dann ein. Anders kann es auch sein, dass die Wohnung noch vermietet ist und aufgrund der Kündigungsfrist du eine kurze Zeit als Vermieter auftrittst.

Ein weiteres Problem tritt auf, wenn du die Immobilie unterschiedlich nutzt. Zum Beispiel, ein Teil Privat für eigene Wohnzwecke, ein Teil für dein Unternehmen und ein Teil vermietet. In diesem Fall hast du steuerlich drei unterschiedliche Vorgänge.

Für den zu eignen Wohnzwecken genutzten Teil kann eine Veräußerung steuerfrei stattfinden, wenn du zwischen Anschaffung und Veräußerung nur du drin gewohnt hast. Den betrieblichen Teil kannst du nicht steuerfrei veräußern, hier könnte aber der § 6b EStG greifen und bei der Vermietung gilt die zehnjährige Frist.

Wenn die Immobilie unentgeltlich vom studierenden Kind genutzt wird, dann gilt auch das als zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Bedingung ist, dass du für das es sich um ein Kind im Sinne der Einkommensteuer handelt und du kindergeldberechtigt bist.

Eine große Steuerfalle ist auch AirBnB oder andere Portale. Die kurzfristige Vermietung führt nach dem Wortlaut des Gesetzes dazu, dass die Immobilie nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Damit greift auch hier die zehnjährige Frist.

Wann beginnt die Frist?

Die Frist beginnt mit Übergang von Nutzen und Lasten. Diese beträgt wie gesagt bei der Selbstnutzung entweder Null Jahre, wenn die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Anders wie gesagt, wenn die Immobilie kurzfristig vermietet war.

Auch der Erbfall oder die Schenkung ist hier häufiger ein Problem. Die Frage stellt sich, liegt im Erbfall oder bei der Schenkung ein neuer Fristbeginn vor? Die Antwort ist hier nein, durch eine Schenkung oder den Erbfall liegt im Normalfall kein Anschaffungsvorgang vor. Man spricht hier auch von der so genannten Fußstapfentheorie.

Die Partner von Steuern mit Kopf sind:

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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Mehr zum Autor Roland Elias.

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Bildquelle: Pixabay

3 Meinungen zu “Veräußerung der selbst genutzten Immobilie! -Steuern mit Kopf

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