VORSICHT STEUERFALLE! Verdeckte Gewinnausschüttung – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Wer eine GmbH hat, kennt den Begriff Gewinnausschüttung. In diesem Artikel erkläre ich, was eine verdeckte Gewinnerschüttung ist und gehe auf die steuerlichen Folgen ein.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

VORSICHT STEUERFALLE! Verdeckte Gewinnausschüttung

In diesem Video geht es um die verdeckte Gewinnausschüttung und warum das eine Steuerfalle ist.

Auszug aus dem Video:

Jeder Gesellschafter und Anteilseigner einer GmbH, AG und UG kennt den Begriff Ausschüttung. Ausschüttungen bekommst du von deinem Unternehmen, wenn du sagst: „Ich hab dieses Jahr so gut gewirtschaftet, ich schütte mir noch extra 100.000 € aus.“ Somit hast du eine Auszahlung aus der Kapitalgesellschaft in dein Privatvermögen oder in deine Holding. Es gibt nicht nur die sogenannten offenen Gewinnausschüttungen, sondern auch die verdeckten. Diese sind meist mit erheblichem Mehraufwand verbunden, weil sie oft unerwartet kommen.

Anfang des Monats habe ich schon ein Video zum Begriff ordnungsgemäß gemacht, was das eigentlich heißt. Es gibt im Steuerrecht noch einen weiteren Begriff: fremdüblich. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Ausschüttung, die man mehr oder weniger unter der Hand durchführen will, ohne diese als Ausschüttung zu deklarieren. Im Bereich der Kapitalertragsteuer ist es nämlich so, dass es sich bei Ausschüttungen, die die Gesellschaft an die Anteilseigner abführt, nicht um Betriebsausgaben handelt, sondern sie erst ausgeschüttet werden, nachdem sie versteuert wurden. Das führt immer zu einer Doppelbesteuerung und du kannst dein zu versteuerndes Einkommen nicht im Vorfeld mindern.

In folgendem Fall ist es anders. Du hast beispielsweise bestimmte Dienstleistungen, die du für deine Gesellschaft erbringst. Deine Gesellschaft ist operativ im Handwerk tätig und zusätzlich hast du noch eine Vertriebsunternehmen, das den Vertrieb deiner Entwicklungs-GmbH übernimmt. Vielleicht sagst du an dieser Stelle: „Okay, bei jemand anderem würde ich vielleicht 1.000 € pro Monat für diesen Vertriebsvertrag verlangen, aber bei meiner eigenen GmbH mache ich es für 1.500 €, damit ich mir mein Gehalt darüber auszahlen kann. Ist ja meine eigene GmbH, da kann ich machen, was ich will.“

Ganz so einfach ist es nicht, denn eine verdeckte Gewinnausschüttung ist hier naheliegend. Hier ist man nämlich im Bereich des Fremdvergleichs. Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat zudem ein paar Voraussetzungen, die dann im Grunde erfüllt werden und damit hast du dann einen steuerlichen Nachteil. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung ist es dann, wenn es sich um eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung handelt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und die sich auf den Gewinn auswirkt, aber gleichzeitig auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss stattgefunden hat.

In unserem Fall war es so, dass wir für diesen Vertriebsvertrag anstatt üblich 1.000 € nun 1.500 € erhalten. Wir bekommen also von der Gesellschaft mehr, als wir einem fremden Dritten zahlen würden. Hier sind wir wie gesagt in diesem Fremdvergleich. Das geht dann weiter, nicht nur bei Vertriebsverträgen, sondern auch bei Vermietung und Verpachtung – an dieser Stelle noch der Hinweis auf die Gefahr der Betriebsaufspaltung – und auch bei Gesellschafterdarlehen mit überteuerten Zinsen, außerdem bei Geschäftsführergehältern, wenn du dir mehr auszahlst, als der fremdüblichen Geschäftsführer bekommen würde. All das sind Fälle, in denen eine sogenannte vGA, also verdeckte Gewinnausschüttung, vorliegen kann.

Das Fazit ist ganz einfach: Wenn du Verträge als Anteilseigner mit deiner Gesellschaft schließt, solltest du immer darauf achten, dass diese fremdüblich sind. Vor jeder Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung steht die Frage: „Würdest du das genauso mit einem fremden Dritten handhaben? Würdest du also einem Fremden, der für dich den Vertrieb übernimmt, genau das bezahlen? Würdest du einem fremden Geschäftsführer dasselbe Gehalt zahlen? Würdest du bei der Bank auch diesen Zins zahlen?“ Das ist der sogenannte Fremdvergleich. Wenn du nicht im Fremdvergleich bist, führt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und es würde, wenn du als Anteilseigner direkt beteiligt bist, als Privatperson die Kapitalertragsteuer Anwendung finden und im Betriebsvermögen das Teileinkünfteverfahren. Die Betriebsausgaben, die du eigentlich geltend gemacht hättest, werden gleichzeitig wieder hinzugerechnet, und zwar um den Teil, der fremdunüblich war.

In unserem Beispiel würden sich der Gewinn über zwölf Monate nochmal um 6.000 € erhöhen, weil 500 € zu viel verlang wurden. Darauf würden zuerst die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Soli fällig werden und dann würden wiederum auf die 6.000 € Ausschüttung Kapitalertragsteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer anfallen.

In diesem Sinne: Vorsicht vor der verdeckten Gewinnausschüttung.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay