Steuern sparen als Freiberufler – Freiberufler sind eine Sonderform der Unternehmer. Sie sind auch bekannt als die Katalogberufe. Diese Katalogberufe zeichnen sich durch einen gewissen Bildungsgrad aber auch durch wissenschaftliche oder künstlerische Fähigkeiten aus.

Steuern sparen als Freiberufler

Die bekanntesten Katalogberufe sind Ärzte, Autoren, Rechtsanwälte und Steuerberater. Bei diesen Berufen steht die Tätigkeit im Vordergrund und nicht das gewerbliche bzw. das Unternehmertum. Selbstständige nach § 18 EStG unterliegen zudem nicht der Gewerbesteuer.

Aber an welcher Stelle können Freiberufler noch Steuern sparen? Im Großen und Ganzen besteht hier Ähnlichkeit zum Gewerbetreibenden / Unternehmer, es gibt jedoch kleine Abweichungen.

Einkommensteuervorauszahlungen

Auch Freiberufler sollten das Thema Liquidität immer im Auge behalten. Aus diesem Grund sollten auch Freiberufler die Einkommensteuervorauszahlungen ständig überwachen und wenn nötig laufend anpassen. Die Anpassungen können beliebig vorgenommen werden. Die Vorauszahlungen sind immer vierteljährlich fällig.

Einnahmenüberschussrechnung

Als Freiberufler kommt man nie in die Pflicht eine Bilanz aufzustellen. Das heißt, Sie können unabhängig der Einnahmen und des Gewinns eine Einnahmenüberschussrechnung einreichen. Der Vorteil dieser Gewinnermittlungsart ist, dass Sie nur versteuern müssen, was Sie auch wirklich erhalten haben.

Bei der so genannten 4 (3) – Rechnung gilt das Zufluss- / Abflussprinzip. Für Sie sind deshalb nur Geldflüsse interessant. Geschriebene Rechnungen hingegen haben keine Auswirkung auf den Gewinn.

Umsatzsteuer

Steuertipp – Sie sollten auch immer den Antrag auf Ist-Besteuerung in der Umsatzsteuer stellen. Auch hier besteht der Vorteil, dass Sie nur Umsatzsteuer abführen müssen, wenn Sie das Geld erhalten haben. Beachten Sie, dass auch Freiberufler die Kleinunternehmerregelung wählen können.

Krankenversicherung

Steuertipp– In den meisten Fällen wirken sich Versicherungen nicht aus, diese sind auf 2.800 € begrenzt sind. Eine Ausnahme stellen gezahlte Krankenversicherungsbeiträge dar. Diese wirken sich immer in voller Höhe aus. Damit Sie also eine steuerliche Wirkung erzielen, sollten Sie folgende Taktik verfolgen.

In Jahren in denen eine hohe Steuerbelastung entsteht, können Sie Krankenversicherungsbeiträge Vorauszahlen. Damit senken Sie die Steuerbelastung. Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die Vorauszahlungen dürfen das 2,5-Fache des Jahresbetrags nicht übersteigen. Ansonsten wird die Vorauszahlung steuerlich nicht anerkannt.

Verpflegungsmehraufwendungen

Wenn sie als Freiberufler auswärts unterwegs sind, dann sollten auch Sie die Verpflegungsmehraufwendungen nicht vergessen. Als Freiberufler haben Sie Anspruch auf 12 € ab 8 Stunden Auswärtstätigkeit. Bei Mehrtägigen Reisen haben Sie für An- und Abreisetagen Anspruch auf 12 € und für volle Tage zwischen An- und Abreisetag auf 24 €.

Fahrtkosten

Viele Freiberufler sind froh, wenn Sie Ihr KFZ von der Steuer absetzen können. Das kann von Vorteil sein, muss es aber nicht. Hier sollten Sie immer eine Vergleichsrechnung vornehmen.

An erster Stelle, vergessen Sie das Fahrtenbuch. In der Praxis ist es ein Mythos. Das liegt daran, dass kein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Aus diesem Grund bleibt Ihnen entweder die 1 % -Regel oder die Abrechnung mit der Pauschale. Die Pauschale beläuft sich auf 30 Cent und kann bei Reisen je Fahrtkilometer angesetzt werden. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur für die Entfernungskilometer.

Internet und Telefon

Freiberufler leben meistens von Internet und Telefon. Es ist jedoch oft schwierig zwischen dem privaten Anteil der Rechnung und dem beruflichen zu unterscheiden. Aus diesem Grund kann man auch hier pauschalen ansetzen.

In der Praxis hat es sich bewährt, dass 20 % der Rechnungsbeträge maximal jedoch 20 € pro Monat als private Nutzung angesetzt werden können. Dieser Nutzungsanteil kann als Einnahme erfasst werden. Sollte sich nachweislich eine andere Aufteilung ergeben, kann auch diese angesetzt werden.

Arbeitszimmer

Viele Freiberufler arbeiten in der Gründungszeit von Zuhause. Andere haben selbst nach Jahren noch ein gesondertes Büro in den eigenen vier Wänden. Sie können daher auch ebenfalls wie Arbeitnehmer, Unternehmer und Vermieter ein Arbeitszimmer ansetzen.

Sollte ein Arbeitszimmer vorliegen, dann können Sie dieses steuerlich als Betriebsausgaben ansetzen. Die Betriebsausgaben umfassen Mieter, Nebenkosten und sonstige Gebühren. Sollte es sich bei der Wohnung um die eigene handeln, müssen Sie aber aufpassen. Sie können zwar auf der einen Seite alle Kosten anteilig ansetzen. Auf der anderen Seite wird dieser Teil jedoch Betriebsvermögen.

Das hat den Nachteil, dass ein späterer Verkaufserlös steuerpflichtig ist. Die steuerpflichtig liegt auch dann vor, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Mit dem Investitionsabzugsbetrag erhalten Sie in Tool, welches es Ihnen ermöglicht Liquidität zu schaffen. Der Vorteil ist, dass Sie diese Liquidität sinnvoll in Anschaffungen für Anlagevermögen umwandeln können.

Die Sonderabschreibung ist bis zu 40 % der geschätzten Anschaffungskosten möglich. Die Anschaffung muss spätestens im folgenden Jahr der Rücklagenbildung wieder abgezogen werden.

Der IAB ist bei Freiberuflern möglich, die einen Gewinn bis zu 100.000 € haben. Der IAB darf auch hier insgesamt 200.000 € nicht übersteigen.

Mittelstands-Sonderabschreibung

Zusätzlich zum IAB haben Sie auch noch die Möglichkeit der Mittelstands-Sonderabschreibung. Die Mittelstands-Sonderabschreibung ist bis zu 20 % der Anschaffungskosten möglich. Sie können die Mittelstands-Sonderabschreibung entweder im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren abziehen. Der Anspruch auf die Mittelstands-Sonderabschreibung besteht, wenn Sie Anspruch auf den IAB haben.

Durch die geschickte Kombination von IAB und Mittelstands-Sonderabschreibung haben Sie somit sofort ein Volumen 60 % Sonderabschreibung. Der Nachteil ist, dass Sie langfristig weniger Abschreibung haben.

6c-Rücklage

Gewerbetreibende haben die Möglichkeit der 6b-Rücklage. Für Freiberufler gibt es die 6c-Rücklage. Im Grunde gibt es keine Unterschiede. Der einzige Unterschied ist, dass die 6c-Rücklage nur für Steuerpflichtige möglich ist, die einen Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Die 6c-Rücklage kann zu Anwendung kommen, wenn Sie Anlagevermögen wie Grund und Boden, Gebäude oder Beteiligungen verkaufen.

Die Voraussetzungen sind, dass sich das Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre als Anlagevermögen im Betriebsvermögen befindet. Des Weiteren muss es sich im Inland befinden und die Gewinnermittlungsart gemäß § 4 (3) EStG erfolgen.

Der Nachteil ist, dass eine Investition in ein ähnliches Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren erfolgen muss.

Rücklage für Ersatzbeschaffung

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist möglich, wenn ein Wirtschaftsgut zerstört wurde oder eine Enteignung erfolgt ist oder angedroht wird.

Abschreibung

Als Freiberufler sollten Sie auch nie Ihr Anlagevermögen vergessen. Vor allem bei kleinen Anschaffungen besteht hier die Möglichkeit, dass Sie erhebliche Steuern sparen können. Damit Sie Steuern sparen als Freiberufler sollten Sie auch die GWG und den Sammelposten im Auge behalten.

Ein GWG liegt dann vor, wenn Sie bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens haben. Dieses muss zusätzlich selbstständig nutzbar sein und im Wert unter 410 € Netto (Kleinunternehmer Brutto). Dann ist eine Sofortabschreibung möglich.

Die Alternative wäre der Sammelposten, wenn die Mehrzahl der Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € liegt. Dann erfolgt die Abschreibung über 5 Jahre.

Werbung

Die Werbung ist Ihr bester Freund. Als Freiberufler ist Ihr Name Ihre Marke! Diese sollten Sie fördern und pflegen. Meines Erachtens ist die Werbung, sofern sie sinnvoll ist, die beste Betriebsausgabe. Durch die Werbung mindern Sie den Gewinn, aber schaffen durch Bekanntheit und neue Kunden mehr Umsatz. Langfristig können Sie mit gezielter Werbung über AdWords, Facebook oder Bing den Gewinn am besten steuern.

Steuersatz

Das Ziel sollte aber nicht Steuer gleich Null sein. Sie sollten sich eine gleichmäßige Besteuerung vornehmen. Dadurch schaffen Sie langfristig die beste Situation für sich. Durch die Progression in unserem Steuersystem können auch schon kleine Veränderungen viel ausmachen.

Es ist daher zu empfehlen, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gleichmäßig zu verteilen. Auf diese Weise haben Sie einen konstanten Cashflow.

Beratung und Planung

Wenn Sie erfolgreich durchstarten wollen, dann sollten Sie immer einen guten Beraterstab um sich haben. Dies betrifft nicht nur steuerliche Aspekte, sondern auch rechtliche und die Finanzierung von Investitionen.

Sie sollten daher in regelmäßigen Abständen Beratungen in Anspruch nehmen. Es sollte dann anhand Ihrer Ziele ein Plan entwickelt werden, wie Sie das beste erreichen. Diese Ziele sollten betriebswirtschaftlich, rechtlich und steuerlich optimal sein.

Es sollten Steuern immer als unvermeidbarer Kostenfaktor berücksichtigt werden. Es geht nicht immer darum Steuern zu sparen. Auch sinnvolle Investitionen sind entscheidend. Denn nur wer Gewinne erzielt muss auch Steuern zahlen. Wer keine Gewinne erzielt kann auch keine Steuern sparen. Zwangsläufig endet das irgendwann in der Insolvenz.

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