Als Arbeitnehmer sollte man auch an das Steuern sparen denken. Vor allem dann, wenn man Ausgaben hat die in Verbindung mit dem Angestellten-Verhältnis stehen. Hier sind die wichtigsten Werbungskosten für Arbeitnehmer.
Werbungskosten die Betriebsausgaben des Arbeitnehmers
Jeder freut sich, wenn er nach Fertigstellung der Steuererklärung eine Erstattung bekommt. Die Frage, die sich immer stellt, welche Werbungskosten können Arbeitnehmer ansetzen und wie ermitteln sich diese?
Im Folgenden erhältst du einen groben Überblick über die Wichtigsten Werbungskosten.
Fahrten Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte
Früher hieß es Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, an der Berechnung und an dem um was es sich handelt hat sich aber nichts geändert. Jeder Arbeitnehmer kann weiterhin pro Arbeitstag und je Entfernungskilometer 0,30 € ansetzen. Zu beachten ist, dass es der Entfernungskilometer ist, dass bedeutet die einfache Entfernung und damit nicht Hin und zurück.
Die Fahrtenkosten als einzige Werbungskosten wirken sich aus, ab einer Strecke von 14 Kilometern. Ab dieser Entfernung ergeben sich höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmerpauschbetrag. (14 km x 240 Tage x 0,30 € = 1.008 € Werbungskosten)
Kontoführungsgebühren!
Jeder Arbeitnehmer braucht ein Konto, damit er sich vom Arbeitgeber das Gehalt auszahlen lassen kann. Ich selbst habe dafür ein Kostenloses Konto bei der Comdirect Bank. Das Finanzamt lässt es jedoch zu, dass jeder Arbeitnehmer pauschal 16 € als Werbungskosten abziehen kann. Dieser Abzug erfolgt auch ohne Nachweis.
Arbeitszimmer!
Als Arbeitnehmer hat man Anspruch auf einen Arbeitsplatz, falls dieser für die tägliche Arbeit notwendig ist. Sollte der Arbeitgeber entweder aus Platzgründen oder aus Gründen der Vereinfachung keinen zur Verfügung stellen, kann ein Arbeitszimmer anerkannt werden. Das Arbeitszimmer muss jedoch ein klar abgegrenzter Bereich sein, damit dieses steuerlich anerkannt wird.
Wenn ein Arbeitszimmer anerkannt wird, dann können auch Teile der Miete und sonstigen Hauskosten als Werbungskosten abgezogen werden. In den meisten Fällen ist das Arbeitszimmer aber auf 1.250 € begrenzt.
Reisekosten!
Das schönste als Arbeitnehmer sind die Reisen, man kommt aus dem Alltagstrott raus, aber kann auch noch Steuern sparen. Ähnlich wie bei den Fahrten zur Ersten Tätigkeitsstätte kann man 0,30 € je Kilometer ansetzen, jedoch bei Reisen für jeden gefahrenen Kilometer. Das heißt sowohl Hin als auch zurück. Zu den Reisekosten gehören auch Flug-, Taxi-, Hotel- oder Bahnkosten.
Verpflegungsmehraufwendungen!
Zu den Kilometern können auch noch die beliebten Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden. Diese belaufen sich für An- und Abreisetag auf 12 €. Bei einer eintägigen Reise ebenfalls 12 € und bei Reisen über mehrere Tage für 24 Stunden Abwesenheit 24 €.
Literatur!
Jede Fachliteratur können Sie als Werbungskosten ansetzen, der Fiskus fördert Bildung. Zur Literatur zählen auch Zeitschriften.
Fortbildungskosten!
Auch Fortbildungen in Sprachen, Computer, Rhetorik und anderem kann als Werbungskosten abgezogen werden. In diese Kategorie fallen auch spezielle Coachings für das Weiterkommen in deinem Beruf.
Arbeitnehmerpauschbetrag!
Sollte man selbst keine Werbungskosten nachweisen können hat man immer noch den Arbeitnehmerpauschbetrag. Dieser beläuft sich auf 1.000 € und kann ohne weiteren Nachweis pauschal abgezogen werden.
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Schöne Übersicht über mögliche Werbungskosten! Mit Abstand am wichtigsten ist die Entfernungspauschale!
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Zu dem Punkt: Kontoführungsgebühren
Interessant in dem Zusammenhang ist das „Wichtig“:
„Pauschale für Kontoführungsgebühren
Hier können Sie statt einzeln nachgewiesener Kosten für Ihre Kontoführung eine Pauschale geltend machen.
Das Finanzamt erkennt pauschal 16 € an, ohne einen Einzelnachweis zu verlangen.
Wichtig: Sollten Sie ein kostenloses Konto haben, sind dafür auch keine Kosten angefallen; dann können Sie leider keine pauschalen Kontoführungsgebühren ansetzen.“
Kopiert aus der Hilfe von WISO steuer:Web.
https://www.steuer-web.de/#/testen
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