Besteuerung von Affiliate Marketing – Einkunftsart und Folgen der Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte. Affiliate Links sind die moderne Form des Empfehlungsmarketings auch bekannt als Mundpropaganda.
Besteuerung von Affiliate Marketing!
Das Empfehlungsmarketing oder auch Affiliate-Marketing ist somit nicht neu, nur die Art hat sich verändert. Es gab schon immer Unternehmen, welche Aufgrund von Empfehlungen oder Vertragsabschlüssen Provisionen gezahlt haben. Doch müssen Sie diese Einnahmen versteuern und wenn ja wie?
Leistungen!
Die Einkünfte aus der „Vermittlung“ sind bis zu einer Höhe von 256 € steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG). Das ist so lange der Fall, so lange das Private im Vordergrund steht. Grund hierfür ist, dass nicht jeder der eine Provision erhält sofort, als Gewerbetreibender erfasst werden soll. Das ist zum einen auf die Kosten als auch auf den Aufwand zurückzuführen. Ist jedoch erkennbar, dass hier gewerbliche Einkünfte vorliegen, sind diese umzuqualifzieren.
Jedoch wäre dann noch zu prüfen, ob nicht Liebhaberei vorliegt. Diese wird durch das Finanzamt festgestellt. Das heißt, wenn Sie langfristig einen Verlust erzielen und nicht damit gerechnet werden kann, dass Sie einen Gesamtgewinn erzielen. Das kann man nicht selbst entscheiden!
Gewerbliche Einkünfte!
Die Einkünfte aus dem Affiliate sind als gewerblich zu klassifizieren, wenn eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit und Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Des Weiteren darf es sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Selbstständiger Arbeit und private Vermögensverwaltung handeln.
Konkret bedeutet das, sobald erkennbar ist, dass hinter der Werbung mit Affiliate Links eine Gewinnerzielungsabsicht steht, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Dies kann der Fall sein, wenn man dies mittels eines Blog, einer Website oder eines YouTube-Kanals bewirbt.
Wichtig ist, solange man nur einen Blog, eine Website oder einen Youtube-Kanal bewirbt und dafür von einem dritten ein fixes Honorar erhält, ist man selbstständig (Achtung: Scheinselbstständigkeit). Der Unterschied, sobald gewerbliche Einkünfte in Form von Affiliate-Vergütungen hinzukommen, handelt es sich nicht mehr um Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit . Die Grenze liegt bei 3 % des Umsatzes bzw. 24.500 €.
Die Folgen!
Die Folgen der Umqualifizierung sind, dass Gewinne aus der Tätigkeit einkommensteuerpflichtig werden. Zudem ergibt sich aus dem Gewinn eine Gewerbesteuerpflicht. Es ist zu prüfen, ob eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Des Weiteren ergeben sich erhöhte Kosten bzw. Aufwand für die Erstellung eines Jahresabschlusses und einer Einkommensteuererklärung.
Der Vorteil der gewerblichen Einkünfte ist, Sie können auch Verluste geltend machen. Diese Verluste würden dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte mindernd wirken. Wenn jetzt noch andere Einkünfte zum Beispiel als Angestellter vorliegen, dann würde sich das Einkommen hier mindern. Das Ergebnis wäre eine Steuererstattung.
Bezüglich der Umsatzsteuer kann jedoch die Kleinunternehmerregelung gewählt werden. Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer nicht abgeführt werden muss. Für die Wahl gibt es jedoch klare Grenzen. Zum einen dürfen die Umsätze im Jahr der Gründung nicht über 17.500 € liegen und im folgenden Jahr nicht über 50.000 €.
Für Eltern!
Im Bereich des Affiliate Marketing werden Jugendlichen oft kuriose Dinge aufgetischt. Eltern sollten vor allem in diesem Bereich vorsichtig sein. Ich selbst war schon auf einer Veranstaltung die als „Affiliate Marketing Treff“ geplant war. Es war schon nach kurzer Zeit ersichtlich, dass es sich hierbei um Schneeballsysteme handelte. Auch oft bekannt als Netzwerk-Marketing.
Richtiges Affiliate Marketing ist kein Schneeballsystem. Gefährlich wird es jedoch, da die Sprecher auf diesen Treffen auch oft „steuerliche Tipps“ geben. Diese Informationen sind zu 99 % falsch, aus diesem Grund sollte man hier zumindest ein Auge als Elternteil darauf haben.
Es gilt auch, Eltern haften für Ihre Kinder.
Fazit!
Das heißt im Normalfall liegen beim Affiliate Marketing Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Diese müssen Sie mithilfe einer Einnahmenüberschussrechnung an das Finanzamt melden. Zudem müssen Sie neben der Einkommensteuererklärung noch eine Gewerbesteuererklärung erstellen. Jedoch sind die Einkünfte bis zu einer Höhe von 24.500 € nicht gewerbesteuerpflichtig.
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Hallo Roland,
den Hinweis „für Eltern“ finde ich sehr gut. Schlimm das richtiges Affiliate-Marketing mit Network-Marketing (Schneeballsystem) missbraucht wird. So wird leider dem Empfehlungsmarketing ein schlechter Ruf angehängt, der nicht sein müsste.
Ein kleines Feedback von mir. Die Inhalte auf deiner Seite sind verständlich aufgebaut. Dass macht das Lesen und verstehen leichter.
Mach weiter so. 🙂
Viele Grüße
Pierre
Das stimmt allerdings.
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Ich muss mal ein Veto einlegen Networkmarketing ist genausowenig ein Schneeballsystem, wie eine Birne ein Gemüse.
Network Marketing ist eine Vertriebsform auf Provisionsbasis. Fragen Sie einfach mal im Finanzamt nach, gibt sogar eine seperate Gewerbebeschreibung.
Danke
( Und nein ich bin nicht im Networkmarketing )
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