Mining und die Steuer (Kryptowährungen schürfen)

Nach dem sowohl auf YouTube als per Mail viele Anfragen kamen. Hier also der Eintrag „Mining und die Steuer“, was müssen Miner in Deutschland beachten, damit alles steuerlich korrekt abläuft.

Miner sind Unternehmer!

Grundsätzlich sind Miner Gewerbetreibende. Für mich wäre damit alles gesagt. Der Laie steht aber weiterhin vor der Frage, was muss er beachten. Grundsätzlich kann ich aber sagen, dass die schönen Möglichkeiten, der Steuerfreiheit, für den Unternehmer nicht gelten. (§ 23 EStG)

Gewerbetreibende!

Per Definition sind Miner ganz normale Gewerbetreibende. Sie sind definiert, als Unternehmer die selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Dabei darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit oder reine Vermögensverwaltung handeln.

Am letzten Punkt unterscheiden sich also Miner und private Spekulanten. Miner üben keine private Vermögensverwaltung aus und schöpfen daher aus der Rechenleistung den Mehrwert. Miner können daher mit einem digitalen Bergbauunternehmen gleichgestellt werden.

Was muss ich wissen?

Als Miner braucht man keine Erlaubnis von der BaFin um seine Tätigkeit auszuüben. Eine Erlaubnis benötigt man in Deutschland nur, wenn man einen Handelsplatz führt. (Quelle)

„Ebenso stellt das Mining von VC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der „Miner“ die VC nicht selbst emittiert oder platziert“

Von daher muss man sich umschauen wie das weitere Vorgehen ist. Es ist auch hier relativ simpel.

Als Miner muss man bei seiner Gemeinde aber eine Gewerbeanmeldung abgeben. Das liegt daran, dass man eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Wahrscheinlichkeit als Miner „aufzufliegen“ ist höher als reiner Trader. Das liegt daran, dass man wesentlich mehr Hardware braucht. Diese ist nicht so portabel, wie der reine Key.

Die Gewerbeanmeldung ist leicht auszufüllen und kostet bei der Gemeinde zwischen 30 und 40 €.

Die Steuern!

Auch Miner müssen Steuern zahlen. Vor allem im Hinblick darauf wird wohl auch die Steuerfahndung schon hierauf geschult. Sie sollten wissen, die Steuerfahndung ist nicht das „normale Finanzamt“ diese Leute sind sehr gut ausgebildet und mit ausreichend Befugnisse ausgestattet. Des Weiteren sind sie auch kreativ.

Als kleiner Anreiz, Al Capone wurde zum Beispiel auf Grund eines Steuerstrafverfahrens inhaftiert. Aber auch, wenn man hier auf die Marihuanabauern aus ist, hierfür eignen sich Luftaufnahmen. Genauso wie beim Minen wird beim Hanfanbau viel Wärme produziert. Das sieht man zum einen an den Stromkosten und zum anderen im Winter auf den Dächern. Aber zurück zu den Steuern.

Einkommensteuer!

Die Gewinne aus dem Mining sind in Deutschland der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die Gewinne sind mit Hilfe einer Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Das heißt, Einnahmen minus Ausgaben ergibt den Überschuss. (Ab 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn -> Bilanzierung)

Man kann in diesem Zusammenhang alles als Betriebsausgaben ansetzen. Ich habe hier schon auf SpardirSteuern.de schon ein paar Tipps für Online-Unternehmer gegeben, aber hier in Kürze.

  • Deine Miete ist anteilig absetzbar (sofern man es in der Wohnung betreibt)
  • Stromkosten mindern den Gewinn (genaue Aufstellung wäre sinnvoll)
  • Die Hardware wird über die Laufzeit abgeschrieben (i. d. R. 3 bis 6 Jahre)
  • Du kannst die ein betriebliches Auto kaufen

Zusammenfassend gilt, alles was du für das Mining brauchst, kannst du von der Steuer absetzen. Aber auch hier gilt, dass bei Anlagevermögen eine längere Abnutzung vorhanden ist. Diese Abnutzung läuft teilweise bis zu 10 Jahre.

Gewerbesteuer!

Als Miner bist du Gewerbetreibender und dementsprechend auch gewerbesteuerpflichtig. Du musst dir aber keine Sorgen machen, zum einen fällt die Gewerbesteuer erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 € an zum anderen kannst Du sie als Einzelunternehmer bei der Einkommensteuer gegenrechnen.

Umsatzsteuer!

Wer Umsätze erzielt der zahlt auch Umsatzsteuer. So ist es fast immer, aber nicht bei einem immer bei einem Miner. Miner sind in besonderen Fällen von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, Sie erzielen dann umsatzsteuerfreie Umsätze. Du musst also keine Umsatzsteuer abführen und auch nicht die Kleinunternehmerregelung wählen. Der Nachteil ist, du kannst aber auch keine Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen ziehen.

Anmerkung: Die Frage ist offen, wo der Leistungsort ist, da bei einem Mining-Pool die Leistung für einen anderen Unternehmer erfolgt. Das heißt, dass die Leistung für den Pool-Betreiber erfolgt. Damit wäre eine nicht steuerbarer Vorgang rein technisch vorhanden.

Ausführlicher Artikel zu Mining und die Umsatzsteuer.

Mining-Gesellschaft!

Mit Blick auf den Preis von 2.000 € pro Bitcoin werden auch größere Projekte starten. Da sollte man sich auch über die Modelle einig werden. Ich denke, dass sich in Deutschland auch hier die GmbH oder vielleicht sogar eine AG durchsetzen wird.

Im Goldrausch in Amerika hat damals auch alles als kleiner Traum angefangen und dann kam der Aufbruch. Ich denke langfristig werden Unternehmen die minen auch an der Börse gehandelt. Vermutlich sogar in Deutschland neben der Commerzbank und der Deutschen Bank im DAX?

Ob das so sein wird, weiß ich nicht. Was ich aber weiß ist, dass auch hier Steuermöglichkeiten vorhanden sind, damit man Steuern sparen kann. Die Gesellschaft lohnt sich und hilft bei der Wertschöpfung.

Frequently asked Questions!

Wann sind die Einnahmen aus dem Mining zu erfassen?

Die Einnahmen aus dem Mining sind dann zu erfassen, wenn sie entstehen. Das heißt, dann, wenn ein Bitcoin entsteht, dann ist er als Einnahme zu erfassen. Das heißt, es gilt der Kurs, der im Zeitpunkt der Entstehung zu Buche stand. Alternativ lässt der Gesetzgeber aus den Durchschnittskurs oder Schlusskurs des Tages zu.

Kann man als Miner steuerfreie Erträge erzielen?

Nein, das geht leider nicht. Die Steuerfreiheit gilt nur für private Veräußerungsgeschäfte.

Inventur?

An das denken viele Miner nicht, aber es gilt die Inventurpflicht. Man muss daher immer nachweisen können wie hoch der Bestand der Kryptos ist. Den Miner unterscheidet grundsätzlich nichts von einem anderen Unternehmer / Gewerbetreibenden.

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

Meine Buchempfehlung für diesen Artikel. Eine Vorbestellung zu einem anderen Buch.

[embedyt] https://www.youtube.com/watch?v=_geX8HYwKQ4[/embedyt]

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240 Meinungen zu “Mining und die Steuer (Kryptowährungen schürfen)

  1. Bernd sagt:

    Hi Robert, das Thema finde ich sehr interessant! Hast Du für folgenden Sachverhalt eine Quelle oder kannst genauer beschreiben wie die Rechtsgrundlage ist? „Miner sind von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt, Sie erzielen umsatzsteuerfreie Umsätze. Du musst also keine Umsatzsteuer abführen und auch nicht die Kleinunternehmerregelung wählen. Der Nachteil ist, du kannst aber auch keine Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen ziehen.“

  2. Sebastian sagt:

    Vielen Dank für Ihre Ausführung!
    Ich hätte hierzu noch eine Frage:
    Beim Minen entsteht 1 Coin zum Entstehungskurs von 100 €
    Variante 1: Der Coin wird aber nach 5 Tagen zu einem Kurs von 120 € verkauft.
    Variante 2: Der Coin wird nach 2 Jahren zu einem Kurs von 200 € verkauft.
    Sind hier nur die Einnahmen aus dem Entstehungskurs steuerpflichtig oder auch die Kursgewinne?
    Vielen Dank!

  3. Roland sagt:

    Hallo Sebastian, genau diese Thematik habe ich mit einer Kollegin am Mittwoch ausführlich diskutiert.
    Zum Entstehungszeitpunkt ist die Einnahme zu erfassen. Der Gewinn der dann später entsteht ist ebenfalls steuerpflichtig.
    Man kann es sich einfach so vorstellen, der Coin ist im Grunde nichts anderes als jedes andere Produkt welches man herstellen kann. In dem Falle Brot, Wurst, ein Auto usw. Du stellst den Coin her, dadurch hast du eine Verwendungsmöglichkeit. Sollten dann aus diesem Wirtschaftsgut weitere Gewinne entstehen, dann sind diese ebenfalls steuerpflichtig.

    Von daher kommt man mit dem Mining nur schwer aus dem betrieblichen Bereich raus.

    Grüße Roland

  4. Hans sagt:

    Hi, vielen Dank für deine wirklich einfachen Erklärungen.

    Ein paar Fragen noch:
    1) Im Kommentar oben, steht ja, dass ein Gewinnzuwachs seit dem Entstehungszeitpunkt der Cryptowährung, ebenfalls ein Gewinn ist, der versteuert werden muss. Ich nehme an, wenn ein Verlust seit dem Entstehungszeitpunkt entsteht, ist dieser Gewinnmindernd, ist das richtig?
    2) Ich betreibe bereits ein Softwaregeschäft (Einzelunternehmen), wenn ich nun ins Mining einsteigen will muss ich praktisch zu meiner Gemeinde gehen und den Geschäftszweck einfach um dieses Mining erweitern, oder ist das unnötig?
    3) Wie ist das mit der USt, in mein Steuerprogramm trage ich jetzt bereits meine Ausgaben für mein Geschäft mit 19% USt ein und bekomme diese vom FA zurück. Wenn ich jetzt zusätzlich mining betreibe, dann trage ich für meine Mining-Ausgaben(Grafikkarten, usw.) einfach den vollen Kaufbetrag mit 0% Steuer in mein Programm ein. Ich frage, weil das ja dann ein wenig „komisch“ wirkt wenn ich parallel Ausgaben mit 19% USt. und welche mit 0% habe.
    4) Ich kaufe auch ab und zu über Bitcoinbörsen, Bitcoins, wenn ich diese länger als 1 Jahr halte muss ich ja keine Steuern zahlen, wenn ich aber nun gleichzeitig Bitcoins über das mining produziere entsteht mir dadurch ein steuerlicher Nachteil? Ich würde jetzt einfach mal raten und sagen das sind zwei getrennte Vorgänge (die ich sauber dokumentiere), und deshalb muss ich auch für die privat erworbenen Coins nach einem Jahr weiterhin keine Steuern zahlen auch wenn ich in meinem Gewerbe Coins mine für die ich Steuer zahle?

    Danke schon mal für deine Antwort.

  5. Björn Pusch sagt:

    Guten Tag,interessante Auffassung des Themas. Ich hätte starkes Interesse an einem Interview mit angehender Veröffentlichung in einer über 5.5k Grössen Community. Der eine oder andere Punkt den sie oben angeben hebt sich auf. Ich möchte aber öffentlich keine Verwirrung stiften, dennoch ein Beispiel:

    Wenn ich Steuern zahlen bei der Herstellung × 100 € Netto nehmen wir Steuersatz 45% = 45€ zum Zeitpunkt der Herstellung auf dt Boden. Derzeit ist der gewerbliche Handel über die BaFin erlaubnispflichtig,folglich kann ich die Währungen in Deutschland nicht verkaufen. Ein Verlauf ins Ausland müsste geprüft werden. Zum einen kann ich die hier entstehenden Kosten anrechnen.Nun haben wir die Punkt,wenn das Unternehmen die Währungen nicht verkauft,folglich haben wir ein klassisches Lager…sollte nun die Besteuerung zum Zeitpunkt der Entsteheung anfallen,was in meinen Augen erst recht mit ihren Beispielen der Autoindustrie nicht funktioniert,wäre das Unternehmen im 1. Jahr bereits Insolvent,da die Steuerbeträge das Unternehmen,wenn sie nicht verkaufen in den theoretischen finanziellen Ruin treibt. (FISKUS) folglich kann ich mir eine direkte Besteuerung nicht vorstellen. Besteuert wird in Deutschland der Verkauf als gewinnbringend angesehen wird und versteuert wird und nicht die Herstellung. Eine doppelbesteuerung gibt es nicht. Folglich als Beispiel der Autoindustrie ( wären werden ohne MwSt eingekauft,aber beim Verkauf ist das Unternehmen Umsatzsteuerpflichtig folglich wird diese auf den Käufer umgelegt anhand der MwSt. Das Unternehmen zahlt keine Steuern auf die Herstellung.Die Bilanzierung sieht hier das sogenannte Lager von Endproduktrn, sowie von Herstellungsmaterial vor. Ich gebe Ihnen recht eine Inventur der jeweiligen Rubriken muss gemacht werden.Folglich entsteht hier bei ihnen aber wieder ein Widerspruch. Wenn ich nach ihrer Auffassung die Steuer auf die Herstellung bezahle,darf ich als Unternehmen diese Coins aus dem Unternehmen entwendet,genau zu diesem aktuellen Preis und zahle die Steuern auf den Preis nach Abzug der Neben und Betriebskosten.Folglich habe ich am Jahresende in der Inventur 0 Coins und die Buchhaltung datiert den Verkauf direkt mit der Herstellung. Sollte ich die Coins nicht verkaufen, sondern Lagern, fallen theoretisch keine Steuern An, da der „Lagerbestand bei 100%ist.Wenn ich dann im 2. Geschäftsjahr die Coins verlaufe habe ich dies in der Bilanzierung zu fixieren. Somit lagerbestand aus x-2016 – Verkauf x-2017. Jetzt haben wir den Verkaufspreis von 150 pro Coin. Jetzt werden,wenn nicht bereits geschehen die NK und BK gegen gerechnet. Und der netto Gewinn versteuert. Bei richtiger Bilanzierung hätten wir für das Geschäftsjahr in der FÜR ein Minus erwirtschaftet,die Bilanzen zeigen aber ein Gewinn des Unternehmens anhand des Lagerbestandes. Herstelungskosten wurden x-2016 erschaffen folglich in der Betrachtung ein negatives Geschäftsjahr,Da kein Verkauf statt gefunden hat. Jetzt konmen wir in der Buchhaltung auf einige Probleme, denn den Verkauf bestimmt der Unternehmer, nicht der Fiskus. Folglich kann ich einen Coin für 30 Euro ins Ausland verkaufen auch wenn er 200 Euro wert ist. Denn eigene Herstellung = eigener Coin. 🙂 sie sehen es gibt einiges zu besprechen. MEIN Team und ich bewegen uns im Rahmen der Education und würden gerne mit Ihnen in Kontakt treten, für eine Konzept Ausarbeitung, Interview. Sollten Sie Interesse haben,kontaktieren Sie mich unter der email, mit welcher der Kommentar erstellt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Björn Pusch
    CCO + Founder
    Crypto-Coach

  6. Björn Pusch sagt:

    Man entschuldige die Rechtschreibfehler….habe den Text mit dem Handy unterwegs verfasst. Durch die Autokorrektur kommen diese lästigen Verbesserungen. Beste Grüsse

  7. Roland sagt:

    Um die Frage kurz und knapp zu beantworten.
    Sie werden für die Rechenleistung bezahlt. Ob hier Euro, Dollar, Bitcoin, Brot, Zigaretten, Autos, Häuser oder ähnliches als Gegenleistung gegenüber steht spielt keine Rolle. Leistung = Mining, Gegenleistung = Bitcoin / Ethereum usw. (im Wert von Euro bei Verschaffung der Verfügungsmacht). Sie können ab dem Zeitpunkt der Auszahlung die Bitcoins dann jederzeit in Euro, Dollar oder ähnliches wechseln. So einfach ist das 🙂

  8. Roland sagt:

    1) Grundsätzlich ja.
    2) Nein, wäre auch über das bestehende Unternehmen möglich. Es gäb aber bei der GewSt die Möglichkeit zweimal den Freibetrag von 24.500 € zu bekommen, wenn man es trennt.
    3) Nein, keine UST bei Mining, auch bei den Umsätzen aus dem Mining fällt keine USt. an
    4) Nein, Privat bleibt Privat, betrieblich ist betrieblich, klare Trennung und Nachweispflicht.

    Aber im Einzelfall zum Steuerberater, der sollte wissen was zu tun ist und woran man sich halten muss!

  9. Pingback: Mining, also los geht´s! Das brauchst du alles! (Mining für Anfänger) | Finanzgeflüster

  10. Jonas sagt:

    Eine Frage zur Rechnungsstellung. Angenommen die geminten Coins werden über eine der gängigen Plattformen wie z.B. kraken.com veräußert und das Mining ist als Gewerbe angemeldet. Wem ist die die Rechnung über die erbrachte Leistung (Miner und kraken.com sind beide Unternehmer) zuzustellen? Spielt es eine Rolle ob der abnehmende Händler innerhalb der EU oder wie kraken.com ausserhalb der EU in den USA ansässig ist?

  11. Roland sagt:

    Gute Frage, darüber habe ich mir noch keine Gedanken gemacht. Aber, da die Umsätze umsatzsteuerfrei sind, muss im Normalfall keine Rechnung gestellt werden, da ja der Nachweis über Kraken als Rechnung verwendet werden kann. Ich würde es wie bei Versicherungsmaklern handhaben, die Abrechnung ist Beleg genug.

    Würde vllt. einen Eigenbeleg nutzen.

  12. Jerry McReilly sagt:

    Zunächst vielen Dank für den hervorragenden Artikel!
    Ich hätte dennoch einige Fragen dazu:

    Es geht hauptsächlich um den Vorsteuerabzug. Nach Ihrer Darstellung sind Umsätze aus dem Mining nach §4 UStG steuerfrei, weswegen in Verbindung mit §15 Abs 2. hierfür verwendete Anschaffungen und Leistungen nicht vorsteuerabzugsbrechtigt sind. Soweit korrekt?

    Welcher Absatz in §4 behandelt die Cryptowährungen? Mir fällt hier nur Abs. 4e ein; das würde bedeuten, dass Cryptocoins Wertpapieren gleichgesetzt wären.

    Wie verhält es sich, wenn man das Mining nur auf bestimmte (kurze) zeit auslegt, und die Hardware danach verkauft? Hier ist man ja wieder USt-pflichtig, was einen dann trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigen sollte? Oder ist der Verkauf der Hardware danach auch USt-frei? (Hierzu finde ich jedoch kein passendes Gesetz)

  13. Roland sagt:

    Hallo Jerry,
    nein in § 4 UStG wird man nicht direkt fündig. Diese Auslegung beruht auf einer Entscheidung des EuGH (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd2a65f9a7a0f3436389dede11c1d12802.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRbNj0?text=&docid=170305&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=92206).

    Diese Auffassung wurde noch nicht in das dt. UStG übernommen. Sollte es aber zu einer Klage kommen, dann wäre das höherrangige Recht (MwStSysRL) bindend. Der Umkehrschluss ist damit auch das die Vorsteuer nicht abzugsfähig ist.

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  22. Tony B sagt:

    Hallo Roland,

    Vielen Dank erstmal für deinen Artikel!

    Dennoch habe ich ein paar Fragen und bitte hierbei um deine Hilfe.

    Du hast folgendes geschrieben:
    „Die Einnahmen aus dem Mining sind dann zu erfassen, wenn sie entstehen. Das heißt, dann, wenn ein Bitcoin entsteht, dann ist er als Einnahme zu erfassen. Das heißt, es gilt der Kurs, der im Zeitpunkt der Entstehung zu Buche stand. Alternativ lässt der Gesetzgeber aus den Durchschnittskurs oder Schlusskurs des Tages zu.“

    Besteht hier die Möglichkeit zur Vereinfachung oder muss das tägliche Miningergebnis erfasst werden zum Tagesschlusskurs bzw. Tagesdurchschnittskurs? Mit Möglichkeit der Vereinfachung meine ich z.B: Erfassung aller Miningergebnisse eines Monats inkl. Erfassung des Monatsdurchschnittspreis?

    Des Weiteren:
    1) Kann ich mir selbst die Miningergebnisse verkaufen? Also als Gewerbetreibender an mich als selbst als Privatperson?
    2) Muss ich mich an einen Preis der Börse halten oder kann ich mir selbst die Miningergebnisse auch unter dem Börsenpreis verkaufen?

    Vielen Dank und schönes Wochenende!

    Grüße

  23. Roland sagt:

    Tägliche Erfassung wäre hier notwendig. Das mit dem Monat denke ich ist dann zu schwammig. Nein du kannst es nicht an die selbst verkaufen, aber du kannst es privat entnehmen.

  24. Tony B sagt:

    Danke für deine schnelle Antwort Roland.

    Wieso darf ich mir als Privatperson denn die Miningergebnisse zum korrekten Preis nicht selbst verkaufen?
    Ich würde doch als Unternehmer einer Privatperson etwas verkaufen. Diese Privatperson bin nun zufällig ich selbst, jedoch zahle ich meinem Unternehmen auch den Rechnungsbetrag. Den ganzen Unternehmensumsatz werde ich als Unternehmer in einer Einnahmenüberschussrechnung geltend machen und da drauf Steuern zahlen. Wo liegt hier das Problem bzw. der Verstoß eines Paragraphen?

    Danke dir für deine Erklärung.

  25. Roland sagt:

    Naja, das wäre ja nur möglich, wenn du eine gespaltene Persönlichkeit hast 😉 du bist Unternehmer in vollem Umfang. Aber ein Unternehmer hat Privatvermögen und Betriebsvermögen. Zwischen den Vermögensarten kann es durch Einlagen und Entnahmen „Transfers“ geben aber er bleibt immer dieselbe Person, verständlich?

  26. Peter M sagt:

    „gespaltene Persönlichkeit“ wegen Rechnung an sich selbst? Da gibts aber viele 😉

    Natürlich kann jeder Unternehmer an jede beliebige (im rechtlichen Sinne sowohl natürliche wie juristische) Person Rechnungen stellen. Auch an sich selbst. Ich kenne keinen Paragraphen, der das verbietet. Es macht nur letztlich für das FA keinen Unterschied, da im Ergebnis die anfallenden Steuern dieselben sind, bzw. das FA das bei einer Betriebsprüfung als Entnahme rechnen wird. Für die eigene Buchhaltung kann es im Einzelfall sogar vorteilhaft sein, eine Rechnung als Beleg zu haben statt nur die Entnahme zu buchen. Ein Beispiel wäre, wenn der Unternehmer zwei getrennte Einzelunternehmen führt.

    Problematisch ist nur die Idee des OP, eine Rechnung an sich selbst „unter Wert“ auszustellen. Das könnte vom FA tatsächlich als (Umsatz)steuerbetrug gewertet werden, eben weil es die anfallenden Steuern mindert. Auch ggü. Dritten darf ein Unternehmer nicht einfach unter Wert verkaufen. Und wenn er es doch täte, müsste dieser Dritte dies als geldwerten Vorteil versteuern. Es sei denn, der Unternehmer kann den Verkauf unter Wert gut begründen (z.B. bei Ladenhütern, Defekten, teilabgeschriebenen Waren, etc.. Doch das will sicher gut dokumentiert sein.)

    Ich sehe aber kein Problem, wenn er z.b. sein Mining als Dienstleistung an sich selbst und andere Personen anbietet. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip muss gegeben sein, d.h. er muss über seine Rechnung(en) auch einen Gewinn erzielen können (D.h. Einnahmen größer als Ausgaben). Da das Mining nur eine Dienstleistung ist, ist diese umsatzsteurpflichtig, d.h. er kann für Hardware und Strom Vorsteuer ziehen. Muss aber USt in seinen Rechnungen ausweisen und als sein eigener Kunde auch bezahlen (die USt ist daher neutral, lässt sich also nicht vermeiden). Hier lässt sich erstmal kein Geld sparen, allerdings wird es einfacher, die genutzte Hardware später zu verkaufen, da man eine doppelte Umsatzbesteuerung vermeidet. (Die eigentlich nicht sein darf, der Gesetzgeber aber übersehen hat)

  27. Roland sagt:

    Nein Peter, da gibt es keine 😀 das was du meinst ist ein interner Buchungsbeleg, ist aber keine Rechnung. Eine Entnahme braucht nur eine Entnahmehandlung bzw. einen Entnahmewillen, dieser kann über eine Buchung erzeugt werden. Eine „Rechnung“ ist nicht nötig.

    Des Weiteren bringt dieses Vorgehen keinerlei Vorteile, außer mehr Aufwand.

  28. Peter M sagt:

    Doch, die gibt es tatsächlich. Und ich meine auch das was ich schreibe, ich mein(t)e eine Rechnung mit ausgewiesener USt usw.. und keine Entnahme 🙂

    Dass eine „Rechnung“ nötig sei, behauptete ich auch garnicht. Bitte nochmal nachlesen. Man kann aber statt(!) einer Entnahme auch eine Rechnung an sich selbst schreiben. Macht nur in der Regel keinen Sinn, weil es auf dasselbe Ergebnis herausläuft und finanztechnisch eine Entnahme darstellt. Buchungstechnisch und rechtlich *kann* es aber im Einzelfall Vorteile bieten.

    Einen Fall , indem es (gerade in Bezug auf das Mining) Sinn macht, hatte ich zudem beschrieben (Vermeidung der doppelten Umsatzbesteuerung). Warum ignorierst du diesen Fall?

    Ein anderer Fall wäre, wenn die „Entnahme“ der EInzelunternehmers „Einlage“ in eine GbR werden soll, an der der Unternehmer ebenfalls beteilit ist, und wenn die GbR Vorsteuer ziehen will. Das geht sogar nur über eine ordentliche Rechnung…, da der Unternehmer für seine Entnahme nämlich USt abführen muss, für eine Einlage aber keine VSt erstattet bekommt.

  29. Tony B sagt:

    Vielen Dank für die weiteren Kommentare.

    Jedenfalls habe ich eine weitere Frage:

    Ich erfasse also den Ertrag zum Erstehungszeitpunkt und bestimme so zu Jahresende meine Gesamteinnahme. Falls ich aber keinen einzigen Coin bis dahin verkauft habe und alle „halte“ nehme ich diese in die Inventur auf.
    Ein Jahr später fange ich nun langsam an die Coins zu Verkaufen, während die weitere Herstellung läuft. Muss ich jetzt jede Kurssteigerung (nach dem FIFO Prinzip), um die Differenz zum Preis des Herstellungszeitpunktes, erneut versteuern?

    Gilt für einen Gewerbetreibenden die Steuerfreiheit nach 1 Jahr Haltefrist?

    Falls ich die Differenz erneut versteuern müsste und die Haltefrist nicht gilt, dann sehe ich keine Vorteile für einen Gewerbetreibenden die Coins zu halten.
    Dann sollte man diese lieber sofort veräußern und als Privatinvestor über eine andere Börse einkaufen und die Steuerfreiheit nach 1 Jahr Haltefrist genießen.

    Sehe ich das richtig? Inputs please.

    Schönen Sonntag noch!

    Grüße

  30. Holger sagt:

    Hallo und vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag,

    angenommen (1) ich erwirtschafte durch Mining einen Ethereum im Wert von EUR 200 und (2.) tausche diesen einige Wochen später bei einem Zeitwert von 230 EUR/Ethereum gegen irgend wleche Altcoins.

    Dann fallen zunächst Einnahmen i.h.v. EUR 200 durch Mining und EUR 30 durch Kursgewinn an.
    Nach 15 Monaten (3) verkaufe ich die in (2) erhaltenen Altcoins für EUR 17000.
    Das gibt einen weiteren Kursgewinn von EUR 16770 (ok, etwas fiktiv und hochgegriffen, aber nicht ausgeschlossen …:-).

    Frage A) Kann ich den Vorgang (2) Tausch gegen Altcoin als Privatentnahme einstufen, so dass der Kursgewinn von 16770 Steuerfrei ist, da es sich ja um Anlage von Privatvermögen länger als 1 Jahr handelte?

    Frage B) Hätte ich auch den in (1) erwirtschafteten Ethereum direkt für EUR 200 als Privatentnahme buchen können und könnte diesen dann einfach ein Paar Jahre rumliegen lassen und etwaige Kursgewinne wären anschließend steuerfrei?

    Frage C) Wie wird eine Privatentnahme gebucht / belegt?

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  33. Jan Jochen Borgers sagt:

    Hallo, für den Fall das meine Frage schonmal beantwortet wurde Entschuldigung. Aber Ich habe folgende Frage.
    Ich habe im Jahr 2016 bei einem Mining Anbieter (Genesis Mining) Hashpower also Rechnerleistung gemietet in dem Ich ihm FIAT überwiesen habe und mir wurden von dem Cloud Mining Anbieter täglich Auszahlungen an meine Wallet gemacht. Wie wird das versteuert?. Ich habe ja selber keine Mining Rigs sondern habe quasi etwas gekauft von jemand anderen. Habe die Coins jetzt seit 1 Jahr in meiner Wallet und nicht veräußert und würde jetzt veräußern wollen. Auf was fällt denn dann wieviel Steuer an ? Was muss Ich beim Finazamt nachweisen ? Vielen lieben Dank im vorraus

  34. Noob sagt:

    Hallo,
    danke Jan Jochen Borgers. Der Frage möchte ich mich direkt anschließen. Für mich stellt sich die Frage, ob man mit dem Cloud-Mining-Angebot überhaupt ein Gewerbe ausübt, wie es hier diskutiert wurde? Denn was erwirbt man mit so einem Cloud-Mining-Vertrag?
    Ist es im Grunde so etwas wie ein Genussrecht? Man gibt jemandem (in Hong Kong) Geld, damit er in Island in seinem Rechenzentrum mit eigener Hardware Mining betreibt und erhält aus dem Mining-Ertrag anteilig den Ertrag abzüglich einer täglichen Betriebskostenpauschale (die in US$ festgelegt ist, aber in BTC vom Ertrag abgezogen wird).
    Dann habe ich noch eine Frage: Wenn ein (Bergbau-)Unternehmen etwas produziert und es ins Lager legt, liegt es im Umlaufvermögen mit seinen Herstellkosten und nicht mit dem Wert, den es an diesem Tag an irgendeiner Rohstoffbörse dieser Welt hat – oder sehe ich das falsch? Prinzip der Gewinnentstehung bei Realisierung. Mit der Produktion und Einlagerung werden also die Herstellkosten aktiviert, zumindest bei Bilanzierung. Ein Gewinn entsteht damit jedoch nicht vor dem Verkauf! Liegt es an den Eigenheiten der Regeln der EÜR, dass hier etwas anderes gilt? Oder daran, dass es sich bei virtuellen Währungen um „privates Geld“ handelt? Ich finde es schon schwierig, eine Quelle zu finden, auf die man sich mit einem „Tageskurs“ berufen kann bei den Schwankungen.
    Im Falle des Cloud-Minings mit dem „Genussrecht“ hinkt der Vergleich mit dem Bergbauunternehmen, weil die Herstellkosten gar nicht bei mir anfallen, ich also gar keine (Strom-)Kosten habe, die ich den erhaltenen Coins zuordnen könnte. Die Fixkosten für den Erwerb des Vertrags lassen sich nicht auf eine unbekannte in der Zukunft zu erhaltene Menge Coins verteilen.
    Was passiert also in der EÜR
    a) mit den Anschaffungskosten für dieses „Genussrecht“ (das vielleicht ein Jahr lang abnehmende Erträge abwerfen wird, bevor die steigende Mining-Schwierigkeit dafür sorgt, dass die Betriebskostenpauschale den ganzen Ertrag auffrisst)?
    b) mit den täglichen Ausschüttungen in die Wallet, solange sie nicht veräußert werden?
    Und liegt in diesem Fall ein meldepflichtiges Gewerbe vor?

    Vielen Dank im Voraus für erhellende Meinungen.

  35. Hans Meier sagt:

    Hallo,

    ich stelle mal mein Prinzip vor um eine Einschätzung von jemanden zu bekommen.

    10 Coins Kurs 200€ kommen in meine Wallet gebucht.
    Buchwert 2000€
    10 Coins Kurs 250€ verkauft auf einem Exchanger.
    Buchwert 2500€

    Diese 2500€ deklariere ich als Einnahme in der EÜR.
    Erst wandern diese 2500€ auf mein Geschäftskonto, dann auf mein Privates Konto um im Anschluss wieder auf dem Exchanger einzuzahlen.

    Kauf von 10 Coins Kurs 250€ -> diese Coins sind nun Privat.
    Nach 5 Jahren verkaufe ich diese 10 Coins Kurs 1000€ -> 10.000€ Steuerfrei.

    Der Entstehungskurs auf der Wallet wäre doch nur am Stichtag 31.12 Sinnvoll, falls ich noch Coins besitze.
    Sobald ich aber am 31.12 alles in FIAT getauscht habe, gelten die gebuchten € im Exchanger.

    Falls Coins am 31.12 noch Gewerblich liegen, gilt der Tageskurs.
    Wie wir wissen, natürlich als Mehrwert 🙂
    Daher frage ich mich wieso, zumindest bei dieser Methode der Kurs zum Eingang in die Wallet relevant sein sollte?

    Wenn man eine Transaktions ID bei ethscannern eingibt, steht dort der Kurs zum Zeitpunkt, dieser ist zum Exchanger kraken.com bei jeder Transaktion die ich hatte immer mit 15-20% mehr angegeben als bei kraken.com zb. angeboten.

    Wer sagt nun, welcher Kurs der richtige ist? Würde eine Dokumentation anhand eines Charts mit Zeitpunkt zu gunsten vom Finanzamt ok sein?, denn die Charts in der Vergangenheit gehen nur bis zu 30 Minuten, somit würde ich den besseren für das FA nehmen. Mit dieser Methode hätte ich trotzdem ein wesentlicheren besseren Schnitt als bei ethscannern angegeben.

    Es gibt noch so viele ungeklärte Fragen…

  36. Peter M sagt:

    Hallo Hans Meier,

    ich bin nicht sicher, ob ich die Frage bzw. Darstellung richtig verstehe. Meine Sicht (unter Vorbehalt; bitte um Korrektur sollte ich falsch liegen):

    Die 10 Coins zum Kurs von 200€ werden, sobald sie in Deiner Wallet sind, als (steuerpflichtige) Einnahme von entsprechend 2000€ auf ein Ertragskonto verbucht. Allein daher ist schon der Kurs zum Zeitpunkt der Einnahme wichtig.

    Je nachdem, welches Geschäft dieser Einnahme zugrunde liegt, erfolgen weitere Buchungen. a) Wurden die Coins gekauft, dann werden die Anschaffungskosten von 2000€+Gebühren zusätzlich als Ausgabe auf ein Aufwandskonto gebucht und „neutralisieren“ damit zunächst die Einnahme vollständig bzw. übersteigen diese ggf. sogar. b) Wurden die Coins gemint, dann werden die anfallenden Betriebskosten (Strom) als Aufwand gebucht, Hardware wird abgeschrieben. c) Wurden die Coins als Zahlungsmittel akzeptiert, reduziert dies ausstehende Forderungen.

    Beim Verkauf dieser 10 Coins zum späteren Kurswert von 2500 Euro entsteht nach Abzug der Anschaffungskosten und etwaiger Gebühren ein Veräußerungsgewinn von max ca 500€, der zu diesem Zeitpunkt als (steuerpflichtiger) Ertrag zu verbuchen ist. Da man die Coins zu mehreren Zeitpunkten erworben haben könnte, zu ggf unterschiedlichen Anschaffungskosten, ist dies aufzuzeichnen, sonst wäre es nicht mehr nachvollziehbar.

    In Summe ist das zwar für die Steuer (fast) das gleiche, als würde man direkt 2500 als Einnahme buchen, jedoch entspricht letzteres nicht einer sauberen Buchführung, und klappt nicht mehr, wenn die Veräußerung erst im Folgejahr stattfindet, eine Privatentnahme getätigt wird, oder man eine Bilanz erstellen möchte.

    Wenn nun 2500€ vom Geschäftskonto auf Dein Privatkonto wandern, ist dies eine ganz normale Privatentnahme. Privatentnahmen und -Einlagen stellen jedoch keine erfolgswirksamen (und damit steuerpflichtigen) Ein- oder Ausgaben dar. In der Buchhaltung betrifft dies das Eigenkapitalkonto, in der EÜR taucht es gar nicht auf. Du kannst auch die Coins selbst „entnehmen“, in dem Fall muss der FIAT-Gegenwert zum Zeitpunkt der Entnahme vom Eigenkapitalkonto abgezogen werden.

    Privat ist dann doch wieder alles klar, denke ich. Haltezeit größer als 1 Jahr => Gewinn ist steuerfrei. Um die Haltezeit zu berechnen, muss ebenfalls aufgezeichnet werden, wann Du die Coins privat erhalten hast, also wann sie auf Deiner privaten Wallet eingegangen sind. Den Punkt mit dem 31.12. verstehe ich daher leider nicht.

    Die Frage, welcher Kurs der richtige sei, ist allerdings absolut berechtigt. Ich denke jedoch, hierfür gibt es einfach noch keine belastbare Antwort; Die Regierung hinkt der Entwicklung immer etwas hinterher, ich denke sie muss erst noch verstehen, dass Dezentralisierung auch bedeutet, dass es keinen eindeutigen, „festen“ Kurs gibt. Ich würde mich aktuell entweder auf die Kurse der von mir meist genutzten Plattform beziehen, oder auf eine Seite, die speziell die Kurse verschiedener großer Marktplätze aggregiert ohne selbst einen Handel anzubieten.

  37. Peter M sagt:

    Hallo Tony,

    ja, jeder Kursgewinn muss nach dem FIFO-Prinzip erfasst und versteuert werden. Am einfachsten hierfür eignet sich eine Excel-Tabelle. Das ist im übrigen keine „erneute Versteuerung“: Der Gewinn, um den es ja eben geht, wurde ja noch nicht versteuert. Versteuert wurde nur der Wert zum Entstehungszeitpunkt. Verkauft man darüber, muss die Differenz „nachbesteuert“ werden. Verkauft man darunter, kann man der Verlust geltend machen und sich diesen Teil der Steuer damit zurück holen.

    Für Gewerbetreibende gilt die Steuerfreiheit nach 1 Jahr Haltedauer nicht.

    Auch macht es tatsächlich selten Sinn, gewerblich Coins zu halten. Hauptsächliche Ausnahme dürfte wohl sein, die Coins als Zahlungsmittel für Ausgaben zu verwenden.

  38. Pingback: Verluste bei Kryptowährungen (Bitcoin und die Steuer) | Finanzgeflüster

  39. Karl sagt:

    Hallo. Wie sieht es aus, wenn man schon vor mehreren Jahren bspw 10BTC gemint hat, als sie noch 10€ pro BTC Wert waren. Die Kosten für Strom haben damals den Ertrag aufge- bzw überwogen, das Mining war eher aus Interesse und effektiv keinen Gewinn gemacht.

    Wenn die Bitcoins jetzt für 35000€ verkauft werden, wie sieht es da steuerlich aus?

  40. Roland sagt:

    Hallo Karl,
    dazu solltest du einen Steuerberater fragen. Dadurch, dass sie gewerblich entstanden sind, sind sie eigentlich noch Betriebsvermögen und damit steuerpflichtig. Aber damit besser zum Steuerberater und das klären.
    Grüße

  41. Karl sagt:

    Wie wird denn genau festgelegt, ob Mining gewerblich oder privat betrieben wurde? Ich hatte wie gesagt nie eine Gewinnabsicht (eigentlich hab ich über irgendwas monetäres bei der Sache vor Jahren sowieso nie nachgedacht), und das ganze auch am heimischen PC betrieben, der ohnehin da stand. Hängt das davon ab, in welchem Umfang das ganze läuft, oder von welchen Faktoren ist es abhängig?

  42. Finya sagt:

    Mal eine Verständnisfrage: wenn ich als EU Bürger – bei einem Unternehmen aus der EU Cloud Mining einkaufe – sagen wir mal 1 TH/s. Müsste ich da nicht MwSt. zahlen bzw. diese ausgewiesen werden – mal abgesehen davon, ob Reverse-Charge zur Anwendung kommt oder nicht? Danke

  43. Andreas sagt:

    Man findet sehr viele Verwirrungen im Netz. Ich habe einen Artikel einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelesen wodrin steht:

    „Nach einem wegweisenden Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union schließt der Umsatzsteuerfreier Verkauf von Coins den Vorsteuerabzug aus.“ Sprich die gezahlte Mehrwertsteuer auf der Hardware kann nicht wieder geholt werden. Das verstehe ich.

    Aber wie sieht es mit den Stromkosten aus? Kann ich dort die gezahlte Mehrwertsteuer wiederholen?

  44. Roland sagt:

    Das Urteil bezieht sich nur auf den Handel nicht auf das Mining. Das Mining ist anders zu behandeln. Die Leistung ist die Vermietung von Rechenleistung.

  45. Pingback: Doppelbesteuerung durch die Kapitalertragsteuer? | Finanzgeflüster

  46. Matthias sagt:

    Hallo Roland,
    toller und notwendiger Beitrag! Nun sagst Du, das bei gewerblichem Mining der Ertrag zum Entstehungszeitpunkt anzusetzen ist. Wenn man mit einem kleineren Rig über einen Pool mined, dann entstehen ständig Kleinstbeträge, die in der „Wallet“ des Pools verbeleiben bis sie ausgecashed werden in eine Börse oder „richtige“ Wallet. Wie geht man nun mit diesen Kleinstbeträgen um? Der Aufwand wäre ja gigantisch wenn da jedes tausenstel anzugeben wäre!?

  47. Sven K. sagt:

    Weiter oben wurde mal was von Verfügungsgewalt oder so ähnlich geschrieben. Verstehe ich so ab dem Zeitpunkt an dem man über den Betrag verfügen (auszahlbar ist) und ihn also auch in Euro tauschen kann. Das wäre dann die Einnahme.

  48. Matthias sagt:

    Etwas schwammig. Bedeutet: Coins werden in die „Wallets“ der Pools gemined. Irgendwann transferiert man in eine Offline-Wallet…nix passiert. Erst wenn ich auf eine Exchange transferiere auf der ich in fiat (EUR) umwandeln kann wird das steuerlich relevant??

  49. Olli sagt:

    Hi Roland,
    vielen Dank für die Informationen!
    Für meine Cloud Mining Account in Estland muss ich eine Gewerbe anmelden. Die Frage ist jetzt die Betriebsstätte. Sehe ich es richtig das die Gewerbeanmeldung rein hier bei mir nötig ist und das ich aufgrund der nur angemieteten anteiligen Rechenleistung keine Betriebsstätte in Estland habe und ergo dort auch keine Steuerplicht habe?
    Vielen Dank
    Olli

  50. Pingback: Bitcoin Crash, der Denkfehler! - Warum es unwahrscheinlich ist! | Finanzgeflüster

  51. Benjamin Schaeble sagt:

    Hallo, hier würde ich gerne mal einhacken. Im Blog wird geschrieben, dass man den Gewinn zum Entstehungszeitpunkt bezahlen muss, hier unten wird es mit Wurst und Brot verglichen?

    Ein Bäcker bezahlt doch auch nicht die Steuer, wenn er das Brot aus dem Ofen holt, er bezahlt doch erst dann, wenn er den Gewinn auch tatsächlich realisiert (also gegen EUR taucht)

    des weiteren habe ich eine Frage, ist es denn möglich:
    Gewinne beim Mining z.B. zum Entstehungszeitpunkt täglich, wöchentlich (ja nach Auszahlung der Pools) über eine EUR also Gewerblich zu versteuern, dann aber die Coins auf ein privates Wallet zu legen um sie dann nach einem Jahr halten Steuerfrei zu verkaufen?

  52. Nejla sagt:

    Hallo. Meine Frage ist wenn man Mint mit Gewerbe tut man ja die Einkommen am Tag des Walleteinganges verbuchen (Einnahme) der Gewinn wird versteuert.

    Zb. Walleteingang heute 1 BTC zum Preis von 15.000 Euro. (Abzüglich Kosten. Rest wird versteuert)

    Wenn ich die Bitcoins liegen lasse und das Geld in 2 Woche abhebe zum Preis von 17.000 Euro
    Muss man diese 17.000 Euro erneut versteuern? Da die BTC dem Gewerbe gehören und ich aber diese 17.000 Euro privat abhebe?

    Wie wird sowas gehandthabt. Wenn ich nach Walleteingang sofort verkaufe als Privatentnahme und später zum teureren Preis ohne Handel anderer Coins nur die geminten BTC sind das.

    Mam zahlt ja bei Walleteingang den Betrag als Einnahme (steuer) muss dann beim abheben (geht ja nur Privat) erneut steuern bezahlt werden

  53. Pingback: Meine Erfahrung mit Genesis Mining! Fünf Monate! | Finanzgeflüster

  54. Nejla sagt:

    Tut man 2 x Steuern zahlen?

    1x wenn man ein Walleteingang hat beim Mining als Gewerblivhe Einnahme (abzüglich Kosten)
    1x wenn man es Privat entnimmt als Privatentnahme(Einkommen aus Gewerbe)

    Hier gibt es dann zwei Möglichkeiten der Privatentnahme

    – am gleichen Tag wenn man die BTCs vom Mining erhält in Euro s wechselt
    – oder wenn man später wechselt zum höheren/tieferen Kurs als am tag des Walleteinganges

    Zahlt man 2x Steuer oder habe ich einen Denkfehler?

    Wenn man das Gewerblich geminte ins Privat entnimmt muss man dann 1 Jahr warten damit es Privat Steuer frei wird?

  55. Sebastian sagt:

    Hallo,

    1.)wie verhält es sich mit dem Cloud Mining bei z.B. Hashflare? Ich zahle Geld ein und habe einen Vertrag über ein Jahr. Ich selbst Mine hier nicht, bekomme aber täglich Geld in Form von Bitcoin ein Jahr lang. Ich habe das Geld zwar für ein Jahr angelegt muss aber bestimmt trotdem Steuern zahlen da ich täglich bezahlt werde richtig?
    2.)Wonach richtet sich dieser Steuersatz von 0-45%? Wann muss ich 25% zahlen aund wann 45%?
    3.)Muss ich ein Gewerbe anmelden?
    Ganz liebe Grüße Sebastian

  56. Matthias sagt:

    Um Gottes Willen! Das ist mit Sicherheit eine Abzocke (Scam)! In sowas niemals investieren, das Geld ist weg!!

  57. Stefan sagt:

    Hallo Matthias!
    Das vermute ich auch! Deshalb wollte ich auch erst mal nur das kostenlose Mining ausprobieren,
    Aber nachdem die steuerliche Lage hier so unklar ist, werd ich da wieder raus gehen. Ich bleib dann lieber bei meiner Buy & Hold Strategie! Das ist steuerlich wesentlich einfacher.

  58. Peter M sagt:

    Diese Seite ist definitiv Scam! Hände weg davon. Auch besser nicht ausprobieren, sonst gibt man seine Wallet-Adressen und Browserkonfiguration an diese Betrüger Preis. Eine ideale Vorbereitung, um später gehackt zu werden und seine Coins zu verlieren.

  59. Sepp sagt:

    Zitat: „Per Definition sind Miner ganz normale Gewerbetreibende. Sie sind definiert, als Unternehmer die selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.“
    Wie ist „Nachhaltigkeit“ hier definiert? Was ist wenn man nur 1-2 Wochen zu Testzwecken bzw. Lernzwecken mit dem eigenen Computer gemined hat, sich die geschürften Coins auf eine private Wallet übertragen hat und das in Zukunft nicht mehr vor hat, muss man dann trotzdem ein Gewerbe anmelden?
    Hier https://winheller.com/blog/mining-und-cloudmining-die-frage-der-gewerblichkeit/ wurde das Thema Nachhaltikgeit kurz angesprochen und es klingt so als müsste man kein Gewerbe anmelden, ist das korrekt?
    Und wie ist es steuerlich zu berücksichtigen, wenn sich der Wert dieser Coins in 10 Jahren vertausendfacht hat?

  60. Max Lüdemann sagt:

    Hallo, Erstmal vielen Dank für diesen Artikel, da es zu dem Thema sowieso nicht viel gibt ist jeder fundierte Meinung dazu hilfreich.
    Aber was Steuern betrifft bin ich leider ziemlich unbedarft und daher jetzt mal meine Frage:

    Ich habe mir für ca. 2500€ ein Mining Rig selbstständig zusammengebaut und optimiert. Das Rig verbraucht pro Tag ziemlich exakt 21.8 kwH Energie.

    Bei einen Strompreis von ca. 0,25€/kWh und einem Verbrauch von knapp 8.000 kWh komme ich auf Stromkosten ( nur das Rig) von ca. 1890€.

    Um jetzt irgendetwas von steuerlich absetzen zu können muss ich ja erstmal Einnahmen generieren (d.h. ich verkaufe die Coins).

    Natürlich schreibe ich jeden Tag auf wieviele Coins ich gemint habe und welcher der tagesaktuelle Preis war.

    Jetzt sage ich der Einfachheithalber das ich immer am 30. bzw 31. die coins verkaufe um die Stromkosten zu decken….

    d.h.
    Ich verkaufe die Coins (also Einkommenssteuerpflichtig), überweise das Geld auf „mein privates Konto“ und gleiche so den Stromverbrauch anteilig aus( hab ja noch einen „normalen „Stromverbrauch dabei ).

    wie geht es jetzt weiter, wie kann ich am ende des Jahres Steuern wiederbekommen ?

    Zusätzliche Frage:

    Die Hardware ist (ich glaube sie sagten oben) in 3 bzw 6 Jahren absetzbar. Aber was mache ich wenn eine Grafikkarte irreparable kaputt geht( kann ich sie immernoch absetzen) ? Was passiert wenn ich sie nach 2 Jahren gebraucht verkaufe ? Gibt es Möglichkeiten die Absetz-zeit zu verkürzen, da es sich ja quasi um „Verbrauchsmaterialen“ handelt ? (ein Schreiner setzt sein Sägeblatt ja auch nicht über 5 Jahre ab).

    Sorry wegen den ganzen Fragen, aber als „Neuling“ fehlt mir gerade einfach noch „der Schritt“ von
    Investition–>Laufzeit–>Ertrag–>Steuern/Steuerabsetzung..

    Mit freundlichen Grüßen

    Max Lüdemann

  61. Martin sagt:

    Hallo und danke für den tollen Artikel. Mir stellt sich noch eine Frage bzgl. Privatentnahme der Coins.
    Angenommen 10 Coins zu 100,- EUR landen in der Geschäftswallet, gebucht werden 1000,- EUR Einnahme.
    5 Coins Gesamt 500,- EUR ziehe ich sofort ab auf mein Privatwallet (kein weiterer Gewinn), da ich diese zu Spekulationszwecken halten möchte und nach frühestens 1 Jahr verkaufen möchte.
    Wird dann der Zeitwert 500,- EUR einfach als Einnahme in der EÜR gebucht und Warenliste um 5 Coins reduziert?

  62. Alex sagt:

    Hallo, ich hätte eine praxisorientierte Frage, die bisher noch nicht beantwortet wurde:

    Wenn man unterjährig mal einige Monate lang einen Miner betreibt, entstehen ja Stromkosten, über die in einem Privathaushalt i.d.R. erst nach Jahresende abgerechnet wird. Kann man trotzdem die Stromkosten (ermittelt durch Energiezähler mal Arbeitspreis) im Jahr des Minings als Ausgabe geltend machen, oder erst im Folgejahr (also Jahr der Bezahlung)? Der Unterschied kann durchaus ins Gewicht fallen, abhängig davon ob man den Verlust im Folgejahr mit anderen Gewinnen verrechnen kann oder nicht.

  63. Roland sagt:

    Da man normalerweise Vorauszahlungen leistet, kann man die Ausgabe schon in diesem Jahr geltend machen. Die Abschlusszahlung wäre aber erst im folgenden Jahr abziehbar.

  64. Roland sagt:

    Bei der Einnahmenüberschussrechnung hat die Entnahme keine Auswirkung, solange der „Eingangswert“ dem Entnahmewert entspricht. Damit wäre nur die Einnahme zu versteuern, nicht aber die Entnahme.

  65. Andreas sagt:

    Ich mine bei Nicehash. Nicehash nimmt keine Rechnung entgegen im Sinne des Reverse Charge Verfahren weil sie in Bitcoin auszahlen. Im moment gibt es keine Regulierung für Bitcoin und somit bringt einem eine gestellte Rechnung nix.

    Sobald die Bitcoins also bei mir eingegangen sind, tausche ich diese direkt in Euro. Dieser Betrag ist dann mein Umsatzsteuerfreier Gewinn.

    Was die Vorsteuer für Stromkosten und Hardware angeht würde ich alles absetzen. Falls ich die Hardware mal innerhalb der EU verkaufe, muss ich ja auch die Umsatzsteuer auf die Geräte berechnen.

    Wäre ja sehr unfair wenn ich die Einfuhrumsatzsteuer nicht absetzten dürfte aber die Umsatzsteuer beim Wiederverkauf berechnen muss.

    Wäre für eine Zuspruch oder Kritik meiner Ansicht sehr dankbar.

  66. Roland sagt:

    Das stimmt nicht. Amazon und Google nehmen auch keine Rechnungen an. Das ist schlichtweg falsch, dass es keine Regulierung gibt. Das Mining ist eine sonstige Leistung mit einem Euro Wert, welche im Ausland der Besteuerung unterliegt… Das Nicehash in BTC bezahlt ist völlig egal. Der Tausch der BTC in Euro ist ein umsatzsteuerfreier Vorgang, hat aber mit dem Mining nichts zu tun.

  67. Matthias sagt:

    Angenommen man mined mit einem kleinen Rig über einen Pool. Es enstehen täglich sagen wir 50 Kleinstauszahlungen im (Umgerevhnet im Eur-Cent-Bereich). Kann man die nicht zusammenfassen (z.B. zu 1 Tag) damit eine sinnvolle Abrechnungsgröße entsteht? Im anderen Falle wäre ja der Aufwand für Buchführung exorbitant und stünde in keinem Verhältnis zu den Einnahmen!?

  68. Peter Müller sagt:

    Ja kann man problemlos. 1x am Tag ist warscheinlich auch schon bissle too much, wenn du es regelmässig einmal die Woche machst sollte das auch gehen….

    Wenn du in einem Pool abbaust, kannst das auszahlungslimit ja so setzen das es ca. jede Woche einmal kommt, oder in manchen Pools hast du ja eh ne maximale Mine-Dauer (z.b. Ethermine.org zahlt sowieso alle 7 Tage aus), dann kopierst einfach die auszahlungshistorie (kannst dir sogar manchmal gleich als Tabelle exportieren lassen) und gut ist….

  69. Matthias sagt:

    Ja schon, aber das Problem ist ja nicht wann ich auszahlen lasse, sondern der Eingang der coins in der Pool-Wallet…über die Auszahlung ließe sich das natürlich prima regeln. So wie ich Roland verstanden habe zählt aber der Eingang der geschürften coins zum Eingangszeitpunkt und das wäre krass wenn man das nicht zusammenfassen könnte/dürfte….

  70. Roland sagt:

    Nein Peter hat im Grunde Recht. Nicehash.com zahlt ja je nach Volumen entweder täglich, wöchentlich oder monatlich aus. Dementsprechend ist die Auszahlung der Eingang. Ist ja bei Google oder Amazon genauso. Die Einkünfte fallen zwar täglich an, ausgezahlt werden sie einmal im Monat.

    Von daher muss man keine 1.000.000.000 Bewegungen aufzeichnen, sondern nur die relevanten.

  71. Matthias sagt:

    OK, danke!! Praktisch also geminte coins ansammeln und bei einem bestimmten Limit werden die coins mit der Auszahlung aus dem Pool (z.B. auf eine andere Wallet) zum tagesgültigen EUR-Kurs steuerlich wirksam. Richtig? Was wäre denn ein sinnvolles Limit (Gegenwert in EUR)?

  72. Alexander sagt:

    Wenn ich nun meine Mine gewerblich anmelden möchte, was ist denn dann der genaue Unternehmensgegenstand? Also, was soll ich bei der Gewerbeanmeldung genau angeben was ich berufliche mache. Wenn ich da „Digitale Mine“ angebe, kann es durchaus sein, das ich Post von der BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie) erhalte, in der ich auf einmal Mitglied werden soll. Ich hätte eher an etwas wie IT Dienstleistungen gedacht, was sicherlich auch nicht ganz richtig ist. Also was sollte ich da angeben? 🙂

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  80. Spiridon Louis sagt:

    Hallo Leute,
    ein Gedankengang mit der Bitte um Beurteilung:
    Ich zahle Geld / Krypto (Schlüssel der Währung in meinem Besitz) in eine Börse. Ich gebe also meine Schlüssel an die Börse, bzw. überweise denen mein Geld. Ab hier habe ich quasi ein Guthaben gekauft, da das Geld nicht mehr in meinem direkten Besitz ist und vom Goodwill der Bürse abhängt. Nun mache ich verschiedene Transaktionen und kaufe und verkaufe Krypto. Nach meinem Verständnis diverser Beurteilungen, soll ich nun jede Transaktion versteuern. Aber die Währungen, die ich handele sind doch gar nicht in meinem Besitz. Die Schlüssel hat die Börse. Erst wenn ich das Geld wieder auszahlen lasse in Fiat oder Krypto befindet es sich de facto in meinem Besitz. Anders wäre es, wenn ich direkt in mein Wallet kaufe und verkaufe.
    Jetzt sagt ihr, dass meine Euros bei der Bank oder meine Aktien ja auch nicht in meinem Besitz sind. Aktien werden ja in der Regel gesondert verwahrt und gehen auch im Falle einer Insolvenz des Brokers nicht verloren und Euros werden schon Mal vom Staat gerettet bzw. sind gesetzlich einlagengesichert. Kryptowährungen nicht.
    Man könnte also behaupten, dass der Gewinn erst bei Auszahlung auf ein Eurokonto oder in ein Wallet, bei dem ich persönlich die Schlüssel besitze geltend gemacht werden muss. Oder? Bitte keine ja/nein Antwort, wenn mein Gedankengank im Ansatz eine Erfolgschance hat 😉

    Grüße

  81. Anil sagt:

    Hallo,

    vielen Dank. Super Beitrag! Kleine Frage: wenn ich als „Vermittler“ in Deutschland Mining anbiete und dafür Provision aus dem Ausland bekomme (die Rechenleistung steht im Ausland), benötige ich dann trotzdem ein Gewerbe in Deutschland? Die Provision wird in BTC ausgezahlt.

    Beispiel: A will sich Rechenleistung anmieten bei der Firma B. Firma B nimmt das Geld entgegen, leitet es 1zu1 in das Ausland weiter und erhält dafür eine Provision. A erhält auf seine Wallet das BTC.

    Liebe Grüße

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  102. Max sagt:

    Vielen Dank für den interessanten Beitrag.

    Die Aussage „(Ab 600.000 € Umsatz UND 60.000 € Gewinn -> Bilanzierung)“ im Abschnitt „Einkommensteuer“ ist aber m.E. nicht ganz korrekt. Gem. § 141 AO sollte hier ODER stehen.

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