Erben und Schenken – Erben und Schenken ist in Deutschland manchmal keine günstige Angelegenheit. Es gibt jedoch einige Punkte, die Sie vorher wissen sollten. Dann können Sie etwas Geld und Steuern sparen. Diese Punkte sollten Sie auch beachten, wenn Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren.
Erben und Schenken
Ein Thema, das immer wieder in der politischen Diskussion ist, ist das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz. Neben den rechtlichen Aspekten sollten Sie auch immer wieder an die steuerlichen Hindernisse und Einschränkungen denken. Diese Einschränkungen entscheiden über Steuerpflicht bzw. Steuerlast und Steuerfreiheit.
Erbrechtliches
Ein kurzer Überblick über das Erbrecht. Im Grundsatz erben immer zuerst Ehegatten und Kinder. Das Erbrecht unterteilt die Erben in Ordnungen. Erblasser ist jeweils der verstorbene und Erbe der Erwerber. Die gesetzliche Erbfolge sieht im Normalfall, wie folgt aus. Neben dem Ehegatten zählen die Kinder zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung. An zweiter Ordnung stehen die Eltern des Erblassers. Erst an dritter Stelle folgen die Großeltern und dann die Urgroßeltern. Wichtig ist, dass der Erbe höherer Ordnung den Anspruch auf das Erbe hat.
Der gesetzliche Anspruch beläuft sich bei Ehegatten auf ein Viertel. Zusätzlich erhält der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Die Kinder müssen sich grundsätzlich mit der Hälfte zu Frieden geben. Diese Hälfte entfällt nach Köpfen auf die Kinder. Aus diesem Grund sollten auch Ehegatten ein Testament abschließen. Neben dem rechtlichen Anspruch ist auch die steuerliche Behandlung interessant, denn hier entscheidet sich, wie viel bleibt am Ende übrig.
Steuerpflicht!
Im Unterschied zu anderen Steuerarten unterliegt nicht eine Person der Steuerpflicht, sondern der Vorgang selbst. Das heißt, anders als in der Einkommensteuer ist die Schenkung oder Erbfall der steuerpflichtige Vorgang. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt spielt nur insoweit eine Rolle, als entweder beschränkte oder unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht vorliegt. Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dann müssen Sie das Vermögen in Deutschland versteuern.
Vermögensarten!
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, kann grundsätzlich in die unterschiedlichen Vermögensarten aufgeteilt werden. Das erhaltene Vermögen müssen Sie zuerst bewerten. Nachfolgend erhalten Sie einen kleinen Überblick.
Betriebsvermögen!
Die größte Diskussion gibt es politisch über das Betriebsvermögen. Hier wird versucht eine Balance zwischen sozialer Gerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit zu finden. Grundsätzlich kann Betriebsvermögen zu 85 % bzw. 100 % steuerfrei übertragen werden. Die Voraussetzungen sind jedoch recht eng gefasst. Zum einen ist die Anzahl der Mitarbeiter entscheidend, als auch das Verwaltungsvermögen und die geplante Fortführung des Unternehmens.
Um zum Beispiel die 100 % Befreiung zu erhalten, muss das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt werden und dabei das Lohnniveau bei mindestens 100 % der letzten fünf Jahre gehalten werden. Das heißt, ein Spielraum im Falle einer Unternehmenskrise oder Wirtschaftskrise besteht laut Gesetz nicht.
Die Bewertung von Unternehmen erfolgt entweder nach dem Substanzwert oder vereinfachten Ertragswertverfahren. Durch diese Verfahren soll eine möglichst gute Momentaufnahme auf den Todestag oder Schenkungszeitpunkt geschaffen werden. Unter das Betriebsvermögen fallen auch Beteiligungen an einer OHG, KG oder einer Kapitalgesellschaft ab 25 %.
Grundvermögen!
Bei Grundvermögen gibt es die unterschiedlichsten Verfahren. Zum einen das Vergleichswertverfahren, hier werden Käufe von ähnlichen Immobilien verglichen. Das Ertragswertverfahren ist das einfachste Verfahren. Hierbei werden die Jahresrohmieten als Anhaltspunkt verwendet. Zuletzt das Sachwertverfahren hierbei wird das Objekt anhand bestimmter Punkte detailliert begutachtet. Ein Wahlrecht, welches Verfahren angewendet werden soll, gibt es nicht. Die Bewertungsart gibt der § 182 des Bewertungsgesetzes vor.
Steuerlich ist Grundvermögen in Deutschland an mancher Stelle begünstigt. Die bekannteste Steuerbefreiung ist das Familienheim. Das Familienheim kann steuerfrei übertragen werden, wenn der Erbe in das Familienheim einzieht und zehn Jahre darin wohnt. Wenn der Erwerber ein Kind des verstorbenen ist, ist die Größe auf 200 qm begrenzt. Für Vermietungsobjekte im Privatvermögen gibt es eine 10 % Steuerbefreiung, sofern sie in Deutschland, EU oder EWR liegen.
Übriges Vermögen!
Unter das übrige Vermögen fallen alle sonstigen Güter wie KFZ, Schmuck, Motorrad, Waschmaschine oder sonstiger Hausrat. Das Übrige Vermögen hat eigene Steuerbefreiungen. Diese sind in Steuerklasse 1 für Hausrat 41.000 € und für andere bewegliche Gegenstände auf 12.000 € begrenzt. Für Erwerber aus einer anderen Steuerklasse ist Hausrat insgesamt nur bis zu 12.000 € steuerfrei. Jeder Euro darüber ist steuerpflichtig, sofern über den personenbezogenen Freibeträgen liegt.
Freibeträge!
Sie müssen nicht jedes erhaltene Vermögen gleich versteuern. In Deutschland gibt es Freibeträge, bis zu denen kein Cent Steuern anfällt. Für den Ehegatten liegt der Freibetrag bei 500.000 €. Bei den eigenen Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 €. Diese Freibeträge können Sie pro Kind alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Ebenfalls unter diesen Freibetrag fallen Kinder verstorbener Kinder. Für die Kinder lebender Kinder beträgt der Freibetrag lediglich 200.000 € (Enkel).
Eine Schenkung an die Eltern ist nur bis zu einem Betrag von 100.000 € steuerfrei. Für nicht Verwandte Personen beträgt der Freibetrag nur 20.000 €. Das heißt, Schenkungen und Erbschaften an nicht Verwandte Personen, sind meist steuerpflichtig.
Vermögensübertragung!
Wenn Sie das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für sich Nutzen wollen, dann sollten Sie frühzeitig Vermögen übertragen. Zum einen sollten Sie steuerlichen Vorzüge Ihrer Kinder nutzen. Zum anderen sollten Sie sich über Ihre Erben Gedanken machen. Mit einem Junior Depot können Sie frühzeitig Kinder und Enkel begünstigen.
Auf diese Weise können Sie die steuerlichen Freibeträge öfter nutzen. Die Freibeträge können Sie alle 10 Jahre erneut voll ausschöpfen. Das heißt, Sie können Ihrem Kind bis zum 30. Lebensjahr 1,2 Millionen Euro steuerfrei übertragen. Das Vermögen kann in Form von Bargeld, Aktien als auch Immobilien vorliegen, damit ist auch bei Schenkungen sehr viel offen.
Steuerberater!
Sie sollten bei größeren Vermögen immer einen Steuerberater konsultieren. Die persönlichen Verhältnisse können immer von Standardfällen abweichen. Mit der Hilfe eines Steuerberaters können Sie mehr Geld sparen! Vor allem auch im Bereich der frühzeitigen Vermögensübertragung sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Es kann in bestimmten Fällen dazu kommen, dass rechtliche Aspekte eine Rolle spielen.
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Vielen Dank für die prägnante und knappe Erklärung, was Erbrecht genau heißt. Mein Vater schreibt sein Testament und er hat mich gefragt, ob Ich ihn helfen würde.
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Hi Roland,
danke für diesen spannenden Beitrag. Nach langer Zeit bin ich mal wieder dazu gekommen, nach alten Beiträgen in deinem Blog zu stöbern und über den hier gestolpert.
Das Thema Schenken statt vererben haben ja mittlerweile auch große Medien aufgegriffen (https://www.daserste.de/information/ratgeber-service/wer-hat-recht/verschenken-statt-vererben-100.html). Für mic hist das gerade relevant, weil meine Frau und ich überlegen, ob wir nicht jetzt schon anfangen könnten, unser Barvermögen und unser Häus an unsere Kinder abzugeben. Die sind nämlich auch gerade volljährig geworden (21 und 18). Dabei frage ich mich: Hat das frühzeitige Verschenken wirklich so viele Vorteile, wie ich gelesen habe (https://monetaris.de/acht-vorteile-einer-familiengesellschaft/)? Und wie teuer ist das Ganze? Ich muss ja auch einen Notar konsultieren oder (https://www.express.de/news/politik-und-wirtschaft/geld/schenken-statt-vererben-so-umgehen-sie-die-erbschaftssteuer-28189068)?
Mfg Nico
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