Besteuerung von Cloud Mining! – Genesis, Hashflare und Bitclub!

Viele sind der Ansicht, dass der Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen noch außerhalb der Gesetze läuft. Das ist jedoch falsch, es gibt schon Gesetze. Entgegen der Meinung vieler muss in einem Gesetz nicht das Wort Kryptowährungen stehen, sondern die Definition ist die Grundlage. In diesem Artikel gehe ich auf die Besteuerung von Cloud Mining ein.

Besteuerung von Cloud Mining

Das Problem, mit dem Cloud Mining ist, dass es viele unterschiedliche Anbieter gibt. In diesem Artikel werde ich jedoch auf einige Anbieter eingehen, welche man bisher nach geltendem Gesetz beurteilen kann. Hauptsächlich handelt es sich dabei um die bekanntesten wie Genesis Mining, Hashflare, Bitclub oder auch Plan C.

Ich weise darauf hin, dass es in diesem Bereich einige schwarze Schafe gibt. Eine Investition kann zum Totalverlust führen. Ich selbst habe zu Testzwecken eine kleine Summe bei Genesis Mining investiert. Bisher habe ich meine Einlage in Euro fast wieder erhalten. Es ist jedoch nie auszuschließen, dass eine Investition zum Verlust der Einlage führt. Hier mein Artikel dazu.

Wie ist das mit der Steuer?

Die Besteuerung sieht es wie folgt vor. Die Einkünfte sind als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in der Steuererklärung anzugeben. Aber wie kommt man zu dem Ergebnis? Das ist relativ einfach, jedoch auch nur auf wenige anwendbar.

Solange nur ein Dienstleistungsvertrag besteht, muss man kein Gewerbe anmelden. Es liegt in diesem Fall auch keine Besteuerung im Ausland vor. Aber was heißt das jetzt konkret.

Cloud Mining so geht es!

Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG sind in der Steuererklärung in der Anlage SO einzutragen. Hier in den Zeilen 8 bis 13. Sollte man eine größere Summe investieren, dann ist diese Summe als Werbungskosten anzugeben. Aus diesem Grund entsteht in der Anfangszeit ein Verlust. Dieser Verlust wird dann gesondert festgestellt und mit den Einnahmen im nächsten Jahr verrechnet.

Der Steuersatz für Überschüsse beträgt zwischen 0 und 45 %. Diese fallen ab überschreiten des jährlichen Grundfreibetrags an. Sollte man diesen Freibetrag schon überschritten haben, dann gilt noch eine Freigrenze von 256 €.

Warum kein Gewerbe?

Die gewerbliche Tätigkeit scheidet bei vielen Cloud Mining Diensten aus, da nur ein Dienstleistungsvertrag vorliegt, welcher keine gewerbliche Tätigkeit zulässt. Jedoch und das ist das große Aber, gibt es auch Anbieter, welche dem Partner einen Anteil an der Hardware verkaufen oder einen Darlehensvertrag schließen. In diesem Fällen ist die Handhabung etwas anders.

Der überwiegende Teil der Cloud Mining Dienste fällt aber unter den Bereich der Leistungen.

Besonderheit?

Der Verlust, der im ersten Jahr entsteht, kann nur mit zukünftigen Überschüssen nach § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht möglich. Des Weiteren greift beim Cloud Mining ebenfalls die Vorschrift nach § 23 EStG. Das heißt, die Veräußerungsfrist von einem Jahr muss nach Eingang am Wallet eingehalten werden, damit der Coin steuerfrei veräußert werden kann. Mehr dazu hier.

Sollte man den Coin hingegen gleich umwandeln, dann wäre der Vorgang zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch würde bei einem Gewinn von null keine Steuer entstehen.

Was rate ich!

Ich kann es weiterhin nur empfehlen, dass man auch Vorgänge mit einem Anschreiben an das Finanzamt erläutert. Vor allem auch, wenn die Vorgänge nach einem Jahr steuerfrei wären. Der Grund ist, dass der Steuerpflichtige hier aktiv werden sollte. Eines muss einem immer klar sein, sollte es zu einer abweichenden Beurteilung kommen, sollte Gesetzgeber in späteren Jahren das Gesetz ändern oder diesen Sachverhalt grundsätzlich anders sehen, dann hätten alle bisher erlassenen Bescheide eine Art Bestandsschutz.

Meine Buchempfehlung zu diesem Artikel.

Für Einsteiger kann ich diese beiden Artikel empfehlen. (hier und hier)

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24 Meinungen zu “Besteuerung von Cloud Mining! – Genesis, Hashflare und Bitclub!

  1. Wuestenigel sagt:

    Hey Roland,

    ich wusste gar nicht, dass Du auch so gute Artikel und nicht bloß gute Videos produzierst! 🙂

    Nach mehrmaligem Lesen bin ich mir aber noch nicht ganz sicher, ob ich den Punkt zur Besteuerung der Cloud Mining Erträge verstanden habe. Was tritt ein, sofern man die BTC über 1 Jahr liegen lässt:

    a) Die BTC müssen nicht versteuert werden. Aber was ist dann mit den Anschaffungskosten der Verträge? Die kann man ja dann mit nichts verrechnen?

    b) Die BTC müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werrden

    Ähnliche Frage: Was ist, wenn man z. b. bei Hashflare die Option „Automatischer Reinvest“ aktiviert. Ist das wie ein thesaurierendes Wertpapier oder eher wie ein neuer Dienstleistungsvertrag zu sehen, der in BTC bezahlt wird?

    Mach weiter so!

  2. Roland sagt:

    Nach der derzeitigen Lage sind die Kosten für die Verträge Werbungskosten im Jahr des Abschlusses. Damit fällt im Grunde erst ein Überschuss an, wenn die Kosten gedeckt sind.
    Richtig, der Eingang auf dem Wallet muss dann versteuert werden, wenn die Anfangsinvestition wieder eingebracht wurde. Diese sind dann mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern.

    Das Problem bei diesem Reinvest ist, dass er eigentlich ertragsteuerlich erfasst werden müsste. Wenn diese sichtbar im System ausgelesen werden können, dann wären das ebenfalls Einnahmen.

  3. Paul sagt:

    Hallo Roland,

    erstmal vielen Dank für deinen Artikel.
    Leider verstehe ich einige Punkte in deiner Ausführung leider nicht. Du erwähnst, dass Coins aus Cloud-Mining Einkünfte aus Leistungen sind. Bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres müssen diese nach § 23 beim Verkauf versteuert werden (Angenommen ein Gewinn ist entstanden). Nach § 23 fallen jedoch nur erworbene Wirtschaftsgüter und keine selbst erstellten. Meiner Meinung nach wären Coins bei einer Veräußerung nach § 23 somit nicht steuerbar.

  4. Sascha Kiefer sagt:

    Hallo Roland,

    vielen Dank für diese ausführliche Darstellung.Deine Arbeit kommt genau im richtigen Moment;-)

    Wenn ich dich richtig verstehe sind Einnahmen aus einem Vertrag bei Hashflare, wo ich die Hashrate für ein Jahr Miete, nicht gewerblich zu erfassen. Es wäre also ein reiner Dienstleistungsvertrag und somit wären die entstandenen Coins dann auch nach einem Jahr Haltedauer wieder steuerfrei. Außerdem kann ich das Investment in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
    Liege ich da richtig, oder würdest du das anders bewerten?

  5. Manuel sagt:

    Hey, ich hätte da noch eine Frage. Wie ist es wenn man aber bei Hashflare mit Bitcoin gezahlt hat. Also war mein Investment z.B 2 Bitcoin. Und ich am Ende nur 2.2 BTC raus bekomme. Dann wäre ja nur ein „Gewinn von 0.2 BTC“ vorhanden? Ich mein ich halte den dann 1 Jahr und veräußer ihn dann evtl. Ich zahle ja sicher nicht ans Finanzamt ein Teil meiner 0.2 BTC oder?

  6. F.S. sagt:

    Habe ich im Dezember 2016 Werbungskosten von z.B.2000€ (Hashflare), dann gebe ich diese ja auch in dem Jahr 2016 an. Werden diese dann im Jahr 2017 vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, so dass die Steuer auf die Gewinne ohne weitere Angaben in 2017 gemindert wird ?

  7. Mirko Magenheim sagt:

    Hallo Roland,
    vielen Dank für deinen Beitrag. Mir ist nur nicht so ganz klar was mit den errechneten Bitcoins passiert, die aus dem Dienstleistungsvertrag entstanden sind. Wenn ich diese nach einem Jahr Haltedauer auf meine Wallet übertrage sind diese dann steuerfrei oder unterliegen sie dann meinem persönlichen Steuersatz?
    Gutes neues Jahr!

  8. JOJO sagt:

    Hi, ich verstehe den ganzen Kram in etwa so…
    Ohne Gewähr! Nur als groben Hinweis betrachten!

    1. Alles schön in Euro angeben/umrechnen :-O …

    2. Cloudmining Verträge = WERBUNGSKOSTEN … wurde mit Euro oder mit Cryptos bezahlt?
    Für Kryptos den diesbezüglichen Euro-Tageskurs(z.B. Tagesschlusskurs) heranziehen!

    Achtung wurden die Verträge mit Cryptos bezahlt –> Es handelt sich um eine Veräußerung! Hier fallen evtl. Steuern an, sollte der BTC-Veräußerungsbetrag noch kein Jahr alt sein!

    3. EINNAHMEN durch Cloudmining in Euro angegeben (z.B. Tagesschulsskurs).
    Beispiel:
    01.01.18 0,002 BTC Zufluss (5€) <– Bezugspreis
    02.01.18 0,002 BTC Zufluss (6€) <– Bezugspreis
    03.01.18 0,001 BTC Zufluss (10€) <– Bezugspreis
    usw.

    4. EINNAHMEN – WERBUNGSKOSTEN = EINKÜNFTE Cloudmining (zu versteuern)!

    5. VERÄUSSERUNG der Cloudmining-Coins nach dem FIFO-Prinzip

    Bezugspreis-Veräußerungspreis = Gewinn/Verlust (nur zu versteuern, wenn innerhalb von einem Jahr verkauft!)

    Veräußerung am 01.01.18 0,002 BTC = 100€ Wert (Gewinn 95€ Steuerfrei!)
    Veräußerung am 02.01.18 0,002 BTC = 100€ Wert (Gewinn 94€ Steuerfrei!)
    usw.

  9. Johnny sagt:

    Beispiele mit Zahlen wie von JOJO wären echt sehr hilfreich.
    Vielleicht kannst Du das noch ergänzen!?

    Kann man Dich per Mail/Telefon/Skype konsultieren (bitte einfach an meine Mail-Adresse antworten)?

    VG

  10. Miguel sagt:

    Hallo!

    Wie sieht es steuerlich aus wenn man:

    1. dedizierte Server (in der „cloud“) mietet und
    2. die Rechenleistung an NiceHash verkauft

    Sind die von NiceHash aubezahlte Bitcoins auch Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG?

  11. Stephane sagt:

    Hallo eine Frage,
    kann man sich vom Steuerberater in Regensburg zum Thema Mining, Umsatzsteuer usw. beraten lassen?
    Fragen online und 1 bis 2 Stunden Aufwand.
    Denn auf der Homepage finde ich bezüglich Mining nichts. Eventuell mit Kontaktperson!
    Vielen Dank

  12. S, K, sagt:

    Hallo zusammen,

    sehe ich das richtig das man den Gewinn aus einem laufenden Vertrag in das Folgejahr verschieben kann in dem man einfach Ende Dezember einen neuen Vertrag abschließt der ein entsprechend großes Volumen hat?

  13. Roland sagt:

    Die Möglichkeit würde bestehen, wobei das Finanzamt hier dann auch dazu übergehen kann, dass es „Liebhaberei“ unterstellt, wenn dauerhaft Verluste entstehen.

  14. S, K, sagt:

    Super danke für die Rückmeldung. Im Folgejahr können gerne Gewinne entstehen. Ok aber im Fall der Liebhaberei wären die Gewinne dann doch auch nicht mehr relevant oder müssten die trotzdem versteuert werden aber die Werbungskosten dürften dann nicht abgezogen werden?

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  16. TheoM sagt:

    Wie sieht es denn beim Cloudmining mit einem rebuy aus.
    Sprich es wird z.Bsp. am Tag wie folgt erwirtschaftet
    Ethereum im Wert von 0,36 € erwirtschaftet (umgerechnet schon vom Cloudminingservice)
    Danach macht das System einen automatisierten Rebuy und setzt die 0,36€ wieder ein und ich bekomme + 0,00924 MH/s auf meine bestehende Hashrate.
    Am Anfang wurden für rund 700 Euro 20 MH gekauft.

    Wäre toll wenn jemand einen Tipp hat…das FA ist überfordert.

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