Jahreswechsel und wichtiges für Steuerpflichtige!

Jahreswechsel und wichtiges für Steuerpflichtige – Jedes Jahr das gleiche, man macht die Steuererklärung und fragt sich, was war wichtig? Die wichtigsten Steuertipps und Steuertricks in einem Artikel.

Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung!

Werbungskosten betreffen sowohl Arbeitnehmer als auch Vermieter und Rentner. Je nach Ausprägung können diese relevant sein. Meistens trifft es jedoch Arbeitnehmer und Vermieter die Werbungskosten konfrontiert werden. Was sollte man also jedes Jahr erneut beachten!

Arbeitszimmer!

Es muss nicht immer ein abgetrennter Raum sein. Auch ein kleiner Schreibtisch in der Ecke der Wohnung kann als Arbeitszimmer anerkannt werden. In einem Streitfall des Finanzgerichts Köln ging es um die Anerkennung des Arbeitszimmers. Es handelte sich jedoch hierbei lediglich um eine Arbeitsecke. Das Finanzgericht Köln entschied, dass 50 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das bedeutet, dass diese auch als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Für diesen Fall sollte man auch immer an einen Einspruch denken. Damit der eigene Steuerfall offenen gehalten werden kann.

Weitere?

Natürlich gilt auch unser Artikel Werbungskosten für Arbeitnehmer weiter. Jedoch hier ein kurzer Überblick: Fahrten Wohnung Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Übernachtungen, Literatur, Verpflegungsmehraufwendungen.

Betriebsausgaben!

Wenn man selbst noch ein Gewerbe oder eine Selbstständigkeit ausübt, dann sollte man sich so manche Betriebsausgaben näher anschauen.

Bewirtungskosten!

Es kommt immer wieder mal vor, dass man mit seinen Kollegen, Partnern oder Kunden essen geht. Wenn man dann noch die Rechnung übernimmt, dann sollte man aber folgende Positionen unbedingt ausfüllen.

  • Bewirtete Personen
  • Anlass der Bewirtung

Wenn man diese Voraussetzungen erfüllt hat, dann steht dem Betriebsausgabenabzug nichts mehr im Weg. Man kann 70 % der Ausgaben absetzen und 30 % sind nicht abziehbar. Sollte man zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, dann kann man sich die Vorsteuer zu 100 % wieder holen.

Geschenke an Geschäftsfreunde!

Nach einem guten Geschäftsjahr sollte man sich auch bei seinen Geschäftsfreunden bedanken. Wenn man das vorhat, dann sollte man aber auch hier die Regeln einhalten. Geschenke sind bis 35 € als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die 35 € Grenze gilt inklusive Umsatzsteuer.

Die Grenze gilt pro Jahr. Das heißt bei mehreren Geschenken, müssen alle Geschenke zusammengezählt werden. Daher sollte bei Geschenken immer der Name des Kunden gleich miterfasst werden. Damit ist eine Zuordnung schnell und einfach möglich.

Geschäftsauto!

Jeder erzählt gerne stolz, dass er ein Geschäftsauto hat oder das er das Auto von der Steuer absetzt. Viele geben sich dann gerne der Illusion hin, dass sie Steuern sparen. Doch es gibt einige Gründe, warum das nicht so ist. Das ist zum einen die Kostendeckelung. Das passiert, wenn die private Nutzung des KFZ zu hoch ist. Daraus ergibt sich, dass die Kosten nicht anerkannt werden und damit das KFZ als notwendiges Privatvermögen deklariert wird.

Das hat zur Folge, dass es womöglich zu einer teuren Privatentnahme kommt.

Kleinvieh macht auch Mist!

Je nach Umfang können auch die kleinere Positionen schöne Beträge zusammen kommen. Eines dieser Beispiele sind die Reisekosten. Zum einen, wenn man seinen privaten PKW nutzt, kann man 30 Cent je Kilometer ansetzen. Außer man weist höhere Kosten nach.

Zum anderen sind da noch die Verpflegungsmehraufwendungen. Diese kann man geltend machen, wenn man längere Reisen unternimmt. Dies gilt auch für Mehrtägige Reisen. Bei einer eintägigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erhält man 12 € für diesen Tag. Wenn man eine längere Reise unternimmt, dann erhält man für den An- und Abreisetag 12 € und für die vollen Tage dazwischen 24 €.

Eine weitere Auswirkung haben auch Repräsentationskosten. Wenn man hier und da einmal seinen Kunden Getränke anbietet. Auch diese Kosten können abgesetzt werden.3. Wichtiges zur Lohnabrechnung!

Arbeitnehmer!

Auch als Arbeitnehmer erhält man das ein oder andere Steuerfrei. Hier eine kleine Auflistung.

Steuer- und abgabenfreie Zuschüssen!

Einmal pro Monat kann man auf Kosten des Arbeitgebers voll tanken. Das ermöglichen Benzingutscheine. Die Tankfüllung ist somit bis zu 44 € steuerfrei.

Ein kleiner Extraurlaub? Das ist möglich und sogar relativ günstig. Wenn der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe gewährt, dann müssen sie diese nur mit 25 % versteuern. Für die Voraussetzungen gibt es jedoch enge Grenzen.

Mitarbeiter Freibetrag!

Auch die Gesundheit sollte dem Arbeitgeber wichtig sein. Zur Gesundheitsförderung, z. B. für Gesundheitskurse, Suchtmittelkonsum, Stressbewältigung, Ernährung und Bewegungsgewohnheit, kann der Arbeitgeber fördernd eingreifen. Der Arbeitnehmer hat hierfür einen Freibetrag bis zu 500,00 €. Das Schöne an diesem Freibetrag ist. Dass er steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag gilt je Arbeitnehmer und kann ein zweites Mal ausgeschöpft werden, wenn der Arbeitgeber während des Jahres gewechselt wird.

Der Jahreswechsel 2016 auf 2017 was ändert sich?

Grundfreibetrag!

Der Grundfreibetrag lag im Jahr 2016 bei 8.562 € (17.124 €) und erhöhte sich im Jahr 2016 auf 8.822 € (17.644 €) und in 2018 auf 9.022 € (18.044 €).

Kinderfreibetrag!

Der Kinderfreibetrag lag 2016 bei 4.608 € und erhöht sich zum Jahreswechsel 2017 auf 4.716 und 2018 auf 4.788 €.

Betreuungsfreibetrag!

Der Betreuungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.320 € bzw. 2.640 € je Kind.

Kindergeld!

Das Kindergeld steigt zum Jahreswechsel 2017 von 190 € (1. + 2. Kind) auf 192 €. Für das 3 Kind steigt der Betrag von 196 € auf 198 € und das 4. und jedes weitere von 221 € auf 223 €.

Wer noch schnell schauen will, ob er eine Erstattung für 2015 erhält. Der kann sich unterhalb einen Überblick mit dem Steuerrechner verschaffen.

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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Mehr zum Autor Roland Elias.

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