Feiern mit dem Finanzamt!

Feiern mit dem Finanzamt – Jeder hat irgendwann im Leben einen bedeutenden Berufsabschnitt erreicht oder einen bestimmten Bildungsgrad, einen neuen Job oder die Beförderung. Das sollte auch gebührend gefeiert werden.

Die Rechnung zahlt das Finanzamt

Jetzt sind solche Feiern ja bekanntlich nicht ganz billig. Auf der einen Seite kann man natürlich Geld sparen, in dem man weniger Leute einlädt oder die günstigeren Häppchen bestellt. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit. An diese denken die meisten nicht. Beteilige doch einfach den Staat an der Feier.

Geht das?

Ja es geht. Das Finanzgericht Münster hat es 2015 mit einem Urteil bestätigt. Nach diesem Urteil kann man die Kosten für betrieblich veranlasste Feiern absetzen. Diese fallen unter die Kategorie Werbungskosten. Auf diese Art kann man sich bis zu 45 % vom Staat zurückholen. Für eine betriebliche Feier ist das natürlich ein schöner Zuschuss.

Wann funktioniert es?

In dem Urteilsfall ging es um eine Abschiedsfeier. Das Finanzgericht hat aber auch bestätigt, dass es auf andere berufliche Veranlassungen angewendet werden kann. Das heißt, wenn man seine Ausbildung beendet oder ein relevantes Examen erhält. Das kann somit theoretisch auch schon bei der Hauptschule anfangen. Dann sind die Kosten der Feier als Werbungskosten absetzbar. Bei höheren Abschlüssen wie Steuerberaterexamen, Rechtsanwaltsexamen, Doktortitel oder Bachelor ist das also auch möglich.

Geht das immer?

Ja und Nein. Es funktioniert nicht immer. Es muss laut dem Finanzgericht Münster als ein klarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorhanden sein. Die Feier darf nicht im privaten Bereich stattfinden. Es müssen also Geschäftspartner, Kollegen und Chefs eingeladen sein, dass die Verbindung zum Arbeitsverhältnis klar definiert ist. Bei einer Feier wo nur Freunde, Verwandte und Eltern eingeladen sind, bleibt man auf den Kosten sitzen.

Nicht zu vergessen ist auch, dass auch die Kosten zum Erreichen des Abschlusses als Kosten abgesetzt werden könne. Das heißt Literatur, Studiengebühren, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten und auch Übernachtungskosten.

Das aller wichtigste ist natürlich, dass man einen lohnsteuerpflichtigen Beruf ausübt. Eine Anstellung als Mini-Jobber / geringfügig Beschäftigter reicht dabei nicht aus. Das heißt, man muss Lohnsteuer bezahlt haben, um sie wieder erstattet zu bekommen.

Feiern mit dem Finanzamt Quelle:

Wenn Sie es nachlesen wollen. Es handelt sich um das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster 29.05.2015 AZ 4K 3236/12E)

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