Erbschaft und Schenkung an die Enkel! – Steuern mit Kopf

Steuern mit Kopf, der YouTube-Channel, der dich über die Steuern in Deutschland aufklärt. Auf Steuern mit Kopf erklärt Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Eine Erbschaft und Schenkung an die Enkel kann sinnvoll sein, wie sich das steuerlich verhält, das erfährst du in diesem Beitrag!

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Der Grundsatz ist immer Mittwochs und Sonntags. Regelmäßig gibt es immer Freitags und 18:30 die Steuernews der Woche. Kurz und verständlich zusammengefasst.

Neben den Steuernews gibt es aber auch immer einen Livevortrag über ein bestimmtes Thema. Das Thema wechselt wöchentlich und im Steuertalk kann man dann noch über Gesetze und Regelungen diskutieren.

Erbschaft und Schenkung an die Enkel!

In diesem Video findest du alle wichtigen Informationen zur Erbschaft und Schenkung an die Enkel.

Typische Fragen zu diesem Thema sind:

  • Welchen Freibetrag haben Enkel in der Erbschaftsteuer?
  • Welchen Freibetrag gibt es für die Enkelkinder bei der Schenkung?

Auszug aus dem Text:

Steuerklasse und Freibetrag für Enkel!

Enkelkinder sind steuerlich der Steuerklasse 1 zuzuordnen. Das hat sowohl bei der Erbschaft, als auch der Schenkung enorme Vorteile. Der größte Vorteil ist der Freibetrag. Hier wird jedoch unterschieden, ob die eigenen Kinder noch leben oder nicht. Wenn also Opa und Oma an die Enkel etwas vererben oder schenken und die Kinder noch leben, dann beträgt der Freibetrag 200.000 €.

Schenken oder Vererben Opa und Oma etwas an Enkelkinder deren Eltern nicht mehr leben, dann beträgt der Freibetrag 400.000 €. In diesem Fall sind die Enkel dann den Kindern steuerlich gleichgestellt.

Ein weiterer Vorteil der Steuerklasse 1 steckt aber im Steuersatz. Durch die Steuerklasse 1 müssen auch Enkelkinder mit einer Steuerbelastung von 7 bis 30 % rechnen, wenn der Freibetrag überschritten worden ist.

Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände!

Enkelkinder können auch noch weitere Freibeträge steuerlich nutzen und zwar den Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände.

Der Freibetrag für Hausrat beläuft sich auf 41.000 €. Dieser enthält alles an Möbel, Entertainment-Systemen, Küchengeräten und ähnliches. Wenn also eine teure Einrichtung vorhanden ist, dann kann das zu einer Steuerbelastung führen.

Der Freibetrag für bewegliche Gegenstände betrifft Autos, Motorräder und andere Vehikel. Wenn man den Hauptfreibetrag schon überschritten hat, dann hat man nur noch weitere 12.000 €. Sollte dieser überschritten werden, dann muss man das Geschenke Auto von den Großeltern versteuern.

Steuerfreies Familienheim!

Der schlimmste Fall sowohl für Enkel, als auch die Großeltern ist, wenn die Kinder bereits verstorben sind. Steuerlich hat dies auch einige Folgen für Erben. Sollten die Eltern nicht mehr leben, dann haben die Enkel Anspruch auf das steuerfreie Familienheim. Steuerfreies Familienheim bedeutet, dass das von den Großeltern bewohnte Haus oder die Wohnung steuerfrei übertragen werden kann.

Hier gibt es jedoch ein paar Voraussetzungen. Die erste Voraussetzung ist, dass die Enkel nach dem Tod der Großeltern in das Haus oder in die Wohnung einziehen. Diese müssen sie dann zehn Jahre lang bewohnen. Andernfalls kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden und sie fällt auch weg, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Die weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie nicht mehr als 200 qm haben darf. Wenn diese Größe überschritten wird, dann wird der überschreitende Teil besteuert, wenn der Hauptfreibetrag ausgeschöpft wurde.

Vermietete Immobilie verschenken!

Den Enkelkindern kann man auch Immobilien schenken oder vererben. Das muss nicht die selbstbewohnte sein, sondern kann auch eine vermietete Immobilie sein. Die vermietete Immobilie kann mit einem 10 % Abschlag an die Enkelkinder übertragen werden. Das ist dann möglich, wenn die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, im Inland, innerhalb der EU oder des EWR und es sich dabei nicht um Betriebsvermögen handelt.

Weitere Hinweise für Enkelkinder!

Zum Schluss noch ein paar weitere Hinweise. Die vor allem auch bei Enkeln wieder bzw. überhaupt möglich sind. Zu allererst den steuerfreien Erwerb aufgrund von Pflege und Unterhalt können Enkel nicht nutzen. Ebenso auch nicht den Versorgungsfreibetrag.

Anders sieht es jedoch aus bei der Übertragung von Unternehmen. Die Regel- und Optionsverschonung ist bei Enkelkindern möglich. Das heißt, das Unternehmen kann steuerfrei übertragen werden.

Die große Falle ist immer der Vorerwerb. Wer ein Junior Depot für die Enkel nutzt der kann auf dieses Problem stoßen. Vorerwerb bedeutet, dass innerhalb von 10 Jahren der Freibetrag überschritten wurde. Das wäre zum Beispiel bei einem Schenkungs- und Erbfall so, wenn diese innerhalb von zehn Jahren stattfinden.

Die Partner von Steuern mit Kopf sind:

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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Bildquelle: Pixabay

Eine Meinung zu “Erbschaft und Schenkung an die Enkel! – Steuern mit Kopf

  1. Reiner Pohl sagt:

    Ihr Video „Erbschaft und Schenkung an die Enkel! – Steuern mit Kopf“ ist sehr
    interessant und gut verständlich.

    Jedoch hätte ich eine Frage zu Erbschafts- / Schenkungs-Steuer-Freibeträgen für Enkel:
    Können Opa und Oma jeweils € 200.000 an einen Enkel steuerfrei schenken,
    wenn dessen Eltern, (also die Kinder von Opa und Oma) noch leben ?
    Also € 400.000 an den Abkömmling der Kinder nach Stämmen.
    Danke für Ihre zeitnahe Antwort.
    Reiner Pohl

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