Kinder im Steuerrecht! So sparen Eltern Steuern!

Kinder im Steuerrecht – Ein Überblick über die steuerlichen Auswirkungen von Kindern auf das Einkommen und Vermögen der Eltern. Wo kann man als Familie Steuern sparen? Welche Steuertipps für Eltern gibt es?

Einkommensteuer!

Fangen wir mit dem wichtigsten an! Der Einkommensteuer. In der Einkommensteuer werden die meisten eine steuerliche Auswirkung spüren. Die Einkommensteuer zielt ja bekanntlich auf die persönlichen Verhältnisse ab. Nach dem nun ein Kind bei Ihnen ist, muss das auch berücksichtigt werden.

Kindergeld!

Es gibt Geld vom Staat. Das ist für viele schön, denn das Kindergeld ist eine angenehme Beteiligung des Staats an den Kosten der Kindererziehung. Das Kindergeld erhält man ab dem ersten Tag und grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr. Anspruch hat grundsätzlich wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Hinsichtlich der Dauer des Bezugs gibt es Ausnahmen, bei denen das Kindergeld länger bezogen werden kann, aber zuerst, was bekommt man?

Im Jahr 2016 beläuft sich das Kindergeld auf:

  • 190 € pro Monat für das erste und zweite Kind
  • 196 € pro Monat für das dritte Kind
  • 221 € pro Monat für das vierte und jedes weitere Kind

Für das Jahr 2017 ergibt sich eine weitere Erhöhung:

  • 192 € pro Monat für das erste und zweite Kind
  • 198 € pro Monat für das dritte Kind
  • 223 € pro Monat für vierte und jedes weitere Kind

Wie oben erwähnt, gibt es Ausnahmen. Die Ausnahmen sind, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Zur Berufsausbildung gehört auch das Studium. Die Verlängerung ist maximal bis zur Vollendung des 25 Lebensjahrs möglich. Darüber hinaus ist ein weiterer Bezug nur möglich, wenn das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Beendigung des 25 Lebensjahrs eingetreten ist.

Der Antrag muss bei der jeweiligen Familienkasse gestellt werden. Die Familienkassen befinden sich in jeder größeren Stadt. Wichtig für den Antrag ist jedoch, dass die Steuer-ID des Kindes mit angegeben wird! Das ist meist der erste Brief, den das Kind bekommt.

Kinderfreibetrag!

Eine Steuervergünstigung, die mit dem Kindergeld Hand in Hand geht, ist der Kinderfreibetrag. Im Rahmen der Steuererklärung findet eine Günstigerprüfung statt. Das heißt, es wird geprüft, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag günstiger sind. Sollte der Freibetrag günstiger sein, dann wird das Kindergeld wieder zugerechnet. Im anderen Fall unterbleibt ein Abzug der Freibeträge.

Der Kinderfreibetrag beläuft sich im Jahr 2016 auf 2.256 pro Elternteil. Das heißt beide Eltern haben zusammen Anspruch auf 4.512. Sollten die Voraussetzungen nur teilweise im Jahr erfüllt sein, dann wird dieser Betrag gezwölftelt. Der Anspruch besteht auch hier pro Kind.

Im Jahr 2017 wird der Betrag auf 4.716 angehoben.

Betreuungsfreibetrag!

Der Betreuungsfreibetrag genauer Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Dieser beläuft sich im Jahr 2016 auf 1.320 € je Elternteil. Das heißt, bei zusammen Veranlagten Steuerpflichtigen beträgt dieser 2.640 €.

Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Basispflegeversicherung.

Steuerpflichtige können im Zeitraum der Ausbildung ihres Kindes unter anderem die Vorsorgeaufwendungen des Kindes als Sonderausgaben abziehen.

Kinderbetreuungskosten!

Die Kinderbetreuungskosten, sind Kosten die für die Betreuung des Kindes anfallen. Hierzu gehört auch die Betreuung durch eine Au-pair oder eine Nanny. Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehört die Vermittlung besonderer Kenntnisse. Dies wäre zum Beispiel der Klavierunterricht, der Computerkurs oder sportliche Aktivitäten.

Die Kosten können als Sonderausgaben zu zwei Drittel aber maximal bis zu 4.000 je Kind abgezogen werden.

Steuertipp: Wenn die Nanny oder Au-pair auch im Haushalt tätig wird, kann der Anteil für diese Tätigkeit, als Haushaltsnahe Dienstleistungen abzogen werden. Abziehbar wäre dies zusätzlich mit 20 % maximal jedoch 4.000 €.

Schulgeld!

Eine weitere Steuervergünstigung ist das Schulgeld. Das Schulgeld kann für den Besuch einer privaten Schule angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Schule in Deutschland anerkannt ist. Absetzbar sind nur die Kosten für Ausbildung. Nicht abziehbar sind Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Auch hier zählt nur der Allgemeine Unterricht etwaige Fähigkeiten fallen nicht unter diese Regelung.

Die Kosten für Schulgeld sind in Höhe von 30 % aber höchstens bis zu 5.000 abziehbar.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende!

Als Alleinerziehende oder Alleinerziehender kommt einem der Staat etwas entgegen. Die Entlastung beläuft sich auf 1.908 für das erste Kind pro Jahr. Für jedes weitere Kind steuert der Staat 240 jährlich zu.

Wer ist Alleinerziehend? Alleinerziehend ist jeder, der nicht mit einer anderen Erziehungsberechtigten Person zusammenlebt. Das heißt, wenn man alleine mit einem Kind in einer Wohnung wohnt, ist man Alleinerziehend. Sollte das Kind schon über 18 sein, kommt es darauf an, ob man noch Kindergeld bezieht. Erhält man Kindergeld, dann gilt man als Alleinerziehend.

Anders sieht es aus, wenn man mit dem Lebenspartner in einer Wohnung wohnt. Sobald dies der Fall ist, ist man nicht mehr Alleinerziehend.

Außergewöhnliche Belastung!

Kindern wirken sich auch auf die sogenannte zumutbare Belastung aus. Der Grund ist, dass jemand der Kinder erzieht, finanziell belastet ist. Er kann daher weniger zusätzliche Belastungen ertragen, als jemand der keine Kinder hat. Die zumutbare Belastung ist dann interessant, wenn Krankheitskosten anfallen. Krankheitskosten sind Kosten für Medikamente, Untersuchungen oder andere Belastungen, welche außergewöhnlich sind.

Die zumutbare Belastung ist gestaffelt, bei Alleinerziehenden beträgt die Belastungsgrenze zwischen 1 und 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die genaue Tabelle befindet sich im § 33 (3) EStG ⇒ hier klicken.

Freibetrag für auswärtige Unterbringung!

Irgendwann kommt der Tag, an dem das Kind auszieht. Sei es wegen Studium oder Ausbildung. Auch dieser Tag wird steuerlich unterstützt. Der Staat bezuschusst das mit bis zu 924 €.

Die Voraussetzungen sind:

  • Kind im Sinne der Einkommensteuer über
  • über 18 Jahre alt
  • auswärtig Untergebracht
  • in Ausbildung.

Übertragung des Pauschbetrags für Behinderte!

Der Bereich Kinder im Steuerrecht hat auch seine negativen Bezugspunkte. Bei einem behinderten Kind ist es möglich, dass der Behindertenpauschbetrag auf die Eltern übertragen wird. Der Grund ist, dass das Kind nichts damit anfangen kann, da es keine Einkünfte hat. Die Eltern hingegen können hierbei finanziell entlastet werden. Der Pauschbetrag beläuft sich von 310 € – 1.420 € je nach Grad der Behinderung. Im Fall der Hilflosigkeit auf 3.700 €.

Kinderzulage!

Die Kinderzulage ist eine Zulage zur Riester-Förderung. Diese beläuft sich auf 185 € und für ab 2008 geborene auf 300 €.

Erbschaftsteuer!

Auch die Erbschaft- und Schenkungssteuer begünstigt Kinder bei der Besteuerung. Die wohl bekannteste ist der Freibetrag in Höhe von  400.000 €. Jede Schenkung und Erbschaft ist bis zu diesem Betrag steuerfrei. Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Unternehmen, eine Immobilie, Bargeld oder Aktien handelt.

Eine weitere Vergünstigung ist die Steuerklasse. Durch die Steuerklasse I haben Kinder die Möglichkeit zusätzlich zu den 400.000 € Hausrat bis zu 41.000 € (Möbel, Fernseher, Schmuck) und andere bewegliche Gegenstände (KFZ, Roller) bis zu 12.000 € steuerfrei zu erhalten.

Neben diesen Steuerbefreiungen gewährt der Staat auch noch den Versorgungsfreibetrag. Dieser schmilzt ab von 52.000 € bis auf 10.300 €. Diesen Freibetrag erhalten Kinder bis zum 27. Lebensjahr. Danach erhalten sie keine Vergünstigung mehr.

Im Erbfall ist noch das Familienheim eine Steuerbefreiung, sofern die Kinder in das Haus oder die Wohnung einziehen und die Größe von 200 qm nicht überschritten wird.

Steuertipp!

Wie kann man also das Steuerrecht gezielt nutzen? Zum Beispiel mit einem Junior Depot. Ein Kind kann Einkünfte erzielen. Zum Beispiel über Kapitalerträge. Diese unterliegen der Kapitalertragsteuer. Der Vorteil der Kinder ist zum einen, dass Sie einen längeren Anlagehorizont haben und zum anderen einen geringeren Steuersatz haben. Aus diesem Grund wirkt der Zinseszins bei geringer Steuerbelastung noch stärker.

Die Einkünfte sind zudem im Jahr 2016 bis zu 9.489 € steuerfrei. Für das Jahr 2017 beläuft sich dieser Betrag auf 9.659 €. Der Betrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag, dem Sparerpauschbetrag (801 €) und dem Sonderausgabenpauschbetrag (36 €) zusammen. Ein Junior Depot ist daher ein guter Ersatz für das alte Sparbuch! Der Vorteil ist, dass die Rendite höher ist.

Ich wünsche Ihnen und Ihrem Kind ein erfolgreiches Wirtschaften!

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