Steuern sparen als Rentner – Steuern sparen muss mit dem Alter nicht aufhören. Vor allem bei einer geringen Rente sollten Sie sich darüber Gedanken machen. Jeder Euro zählt schließlich. Dabei können Ihnen Ihre Kinder und Enkel helfen. Wichtig ist, geben Sie eine Steuererklärung ab.

Steuern sparen als Rentner

Seit dem Alterseinkünftegesetz sind immer mehr Rentner steuerpflichtig. Aus diesem Grund sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Tun Sie es nicht, handelt es sich um Steuerhinterziehung.

Aber nur weil Sie steuerpflichtig sind, müssen Sie nicht auch Steuern zahlen. Vor allem dann, wenn Sie noch den ein oder anderen Euro an Steuern sparen können.

Wen trifft es?

Zu aller Erst welche Rentner werden steuerpflichtig? Es trifft die Rentner die mit dem steuerpflichtigen Teil der Rente den Grundfreibetrag übersteigen. Steuerpflichtig sind alle Einkünfte die den Betrag von 8.700 € in 2016 übersteigen. In 2017 ergibt sich eine steuerfreie Grenze aus Grundfreibetrag, Sonderausgabenpauschbetrag und Pauschbetrag für Renteneinkünfte 8.960 €.

Steuerpflichtig ist auch nur der Besteuerungsanteil der Rente. Dieser steigt seit 2005 von 50 % auf 100 % in 2040. Das Ziel war eine einheitliche Besteuerung von Renten und Pensionen.

Die Einzelheiten können Sie nachfolgend lesen.

Besteuerungsanteil für Rentner

Die Rente, die Ihnen ausgezahlt wird ist nicht zu 100 % steuerpflichtig. In 2016 sind 72 % der Rente steuerpflichtig und in 2017 74 % (2018: 76 %). Sie sehen also, je später Sie in Rente gehen, desto mehr wird steuerpflichtig.

Versorgungsfreibetrag

Für Beamte gibt es ein ähnliches Vorgehen. Jedoch kommen Pensionäre in den Genuss des Versorgungsfreibetrags. Dieser beläuft sich in 2016 auf 22,4 % maximal 1.680 € und 504 € über den Zuschlag. In 2017 vermindern sich diese Beträge auf 20,8 % maximal 1.560 € und 468 €. Diese Beträge werden im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes abgeschmolzen.

Damit ergeben sich für 2016 steuerfreie Einnahmen in Höhe von 2.184 € und 2017 2.028 €. Dieser Anteil der Pension bleibt lebenslang steuerfrei.

Altersentlastungsbetrag

Neben dem steuerfreien Teil der Rente und Pension haben Rentner auch noch Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag. Dieser beläuft sich in 2016 auf 22,4 % und maximal 1.064 €. Der Entlastungsbetrag wird aber nur steuerpflichtigen gewährt, welche neben der Rente oder Pension noch weitere Einkünfte haben.

Die Einkünfte wären zum Beispiel die aus Kapitalvermögen, Selbstständige Arbeit oder Vermietung.

Webungskostenpauschbetrag

Der Werbungskostenpauschbetrag für Rentner beläuft sich auf 102,00 €. Sollten Sie jedoch höhere Werbungskosten haben, dann können Sie diese steuerlich geltend machen.

Diese Kosten wären zum Beispiel die Kosten für die Online-Steuererklärung von Steuertipps oder smartsteuer. Aber auch die Kosten für den Steuerberater würden hierunter fallen. Weitere Werbungskosten wären aber auch Altlasten aus der Tätigkeit. Das wären zum Beispiel die Zinsen aus dem Studienkredit.

Sonderausgaben

Unter die Kategorie Sonderausgaben fallen Versicherungen und Kirchensteuer. Beachten Sie aber, dass meistens nur die Kranken- und Pflegeversicherung eine Auswirkung hat. Sollten keine Sonderausgaben vorliegen, dann erhalten Sie zumindest den Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 36 €.

Außergewöhnliche Belastungen

Im Alter wird man immer wieder mal krank. Wenn Sie immer häufiger ein Gast beim Arzt sind und viele Medikamente benötigen, dann sollten Sie die Belege aufheben. Sie können Ihre Krankheitskosten steuerlich geltend machen!

Um eine Wirkung zu erzielen, müssen Sie jedoch erst die zumutbare Belastung überschreiten. Diese beträgt 5 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wenn Sie im Haushalt Hilfe benötigen, können Sie diese auch steuerlich geltend machen. Diese Hilfe kann im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis erfolgen. Die Möglichkeit wäre entweder über ein Mini-Job oder ein sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Bei einem Mini-Jobber beläuft sich der Abzug auf 20 % maximal 510 €. Sollten Sie eine voll sozialversicherungspflichtige Person anstellen, dann können Sie ebenfalls 20 % aber maximal 4.000 € geltend machen.

Handwerkerleistungen

Für handwerkliche Hilfen im Haushalt können Sie 20 % maximal 1.200 € geltend machen. Der Abzug beschränkt sich auf die Lohnkosten. Die Materialkosten sind als Abzug ausgeschlossen.

Mini-Job

Es müssen nicht immer Steuern gespart werden. Es gibt auch die Möglichkeit zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Dies kann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (Mini-Job).

Die Einkünfte aus dem Mini-Job müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Das hat zur Folge, dass sich das zu versteuernde Einkommen nicht erhöht. Das liegt daran, dass die Besteuerung pauschal erfolgt.

Kinder und Enkel

Steuern sparen können Sie aber auch mit Ihren Kindern und Enkeln. Die Möglichkeit sollten Sie in Betracht ziehen. Dabei eignet sich die frühzeitige Übertragung von Vermögen. Sollten Sie mehr über das Thema wissen wollen, können Sie hier (Kinder im Steuerrecht) und hier (Erben und Schenken) weiterlesen.

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