Betriebsausgaben, die keine sind! (nicht abziehbare Betriebsausgaben)

Allzu oft höre ich den Satz, „ach das setz ich von der Steuer ab“. Alternativ auch die Aussage, Unternehmer können alles von der Steuer absetzen. Das stimmt so nicht, es gibt diverse Einschränkungen. Hier ein kleiner Überblick über den § 4 Abs. 5 EStG.

Betriebsausgaben, die keine sind!

Ein Unternehmer plant gerne im Voraus. Ich betreue viele Mandanten, welche öfter anrufen und fragen, wie wirkt sich das auf die Steuer aus? Als Laie sieht man das dann so, dass Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind, auch Betriebsausgaben darstellen. Grundsätzlich ist das auch richtig, so sieht es das Gesetz vor, aber es gibt Ausnahmen. Hier die Liste des § 4 Abs. 5 EStG!

Geschenke!

Es gibt Werbe-, Weihnachts-, Geburtstagsgeschenke und andere Zuwendungen, die ein Unternehmer seinen Kunden und Geschäftspartnern zukommen lässt. Normalerweise würde man das als Betriebsausgaben absetzen. Der Gesetzgeber sieht das aber anders, für ihn sind Geschenk auf 35 € beschränkt. Wenn Sie Geschenke über 35 € verteilen, dann mindern diese den Gewinn nicht als Betriebsausgaben.

Der Grund: Als es die Regelung noch nicht gab, kamen einige schlaue Unternehmer auf die Idee sich gegenseitig mit „Geschenken“ zu bezahlen. Jeder hat damit das Privatleben des anderen finanziert. Zur damaligen Zeit, war das auch richtig, schließlich waren Geschenke unbeschränkt abziehbar.

Bewirtung!

Für das gute Betriebsklima bzw. zum Abschluss von Verträgen oder Verhandlungen lässt man es sich meist gut gehen. In der Folge lädt der gute Geschäftspartner und Chef seine Mitarbeiter zum Essen ein. Dies können Sie auch von der Steuer absetzen, sofern Sie angemessen sind. Es gibt jedoch Einschränkungen. Die Vorsteuer aus der Rechnung dürfen Sie sich zu 100 % wieder holen, jedoch dürfen Sie nur 70 % als Betriebsausgabe ansetzen. In der Folge sind 30 % nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Der Grund: Sie können es sich vorstellen, teurer Kaviar, teurer Champagner und andere Eskapaden.

Wichtiger Hinweis: Auf der Rechnung (Bewirtungsbeleg) muss der Anlass und jeder Teilnehmer aufgeführt werden. Die Daten müssen VOR einer Betriebsprüfung oder ähnlichem vorliegen. Das heißt, am besten immer gleich am selben Tag alles ausfüllen. Nachträglich sind Sie abhängig von der Gunst des Prüfers.

Gästehäuser!

Auch Gästehäuser für Geschäftspartner sind steuerlich nicht absetzbar. Es sei denn, dass Sie sich am Ort des Betriebs befinden. Stellen Sie die Gästehäuser jedoch Ihren Arbeitnehmern zur Verfügung, dann können Sie diese in vollem Umfang steuerlich absetzen (Wartung, Abschreibung, siehe Immobilie kaufen)

Der Grund: Steuerlich wurde auch hier Schabernack getrieben, so wurden im Ausland oder in den Alpen teure Chalets gekauft und als Betriebsausgaben steuerlich mindernd angesetzt.

Jagd, Fischerei und Segeljachten!

Für manche Unternehmer gehört es zum guten Ton, dass man sich auf einer Jacht trifft um dort die Vertragsmodalitäten zu Regeln. Der Gesetzgeber sieht dies aber anders. Die Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder auch Motorjachten sind steuerlich nicht absetzbar.

Der Grund: Der Gesetzgeber sieht diese Aufwendung eher als privates Vergnügen und nicht als relevant für die Geschäftsaktivitäten.

Verpflegungsmehraufwendungen!

Sollten einem Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit längerer Abwesenheit vom Betrieb entstehen. Dann sind diese im selben Umfang absetzbar, wie auch bei Arbeitnehmern. Das heißt, für An- und Abreisetag 12 €. Bei eintägiger Abwesenheit 12 € und bei einer Abwesenheit über mehrere Tage für die vollen Tage 24 €.

Der Grund: Es soll vermieden werden, dass teure Hotels gebucht werden in der Erwartung, dass diese betrieblich absetzbar sind. Es steht immer der ordnungsgemäße und gewissenhafte Geschäftsmann im Raum.

Wege des Steuerpflichtigen!

Auch diesem Fall kann auf die Werbungskosten der Arbeitnehmer verwiesen werden. Es sind nur die pauschalen 0,30 € je Entfernungskilometer absetzbar. Die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte sind auch nur einfach absetzbar. Für Reisekosten gilt aber dasselbe wie für Arbeitnehmer. Mehr erfahren Sie hier.

Doppelte Haushaltsführung!

Nicht nur Arbeitnehmer können eine doppelte Haushaltsführung haben. Diese steht ebenfalls den Unternehmern zu, eine Begrenzung erfolgt auf 1.000 € je Monat. Zusätzlich können auch Familienheimfahrten angesetzt werden. Die Familienheimfahrten sind einmal wöchentlich mit den gefahrenen Kilometern möglich.

Häusliches Arbeitszimmer!

Das häusliche Arbeitszimmer war lange Zeit im Trend. Sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer verschlug es ins Home-Office. Der Trend flaut jedoch derzeit wieder ab. Wenn Sie aber dennoch auf ein Home-Office also ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, dann muss dies nachgewiesen werden. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein und das Arbeitszimmer notwendig. Das heißt, es darf kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Wichtiger Hinweis: Als Unternehmer laufen Sie aber Gefahr, dass Ihr Einfamilienhaus oder Ihre Eigentumswohnung teilweise Betriebsvermögen wird. In der Folge verlieren Sie steuerlichen Vorteile einer späteren steuerfreien Veräußerung. Eine Aktivierung muss nicht erfolgen, wenn der Wert der gewerblich genutzten Anteils, 20 % des gemeinen Wertes (Verkehrswert) und 20.500 € nicht übersteigt. Im derzeitigen Umfeld kostet in Bayern eine Garage schon 20.000 €. Damit werden Sie stark Gefahr laufen, dass Ihnen steuerliche Vorteile verloren gehen.

Lebensführung!

Das private hat im Betrieb nichts zu suchen. So argumentiert der Gesetzgeber. Aus diesem Grund sind jegliche Betriebsausgaben, welche einen überwiegenden privaten Charakter haben, nicht abziehbar. Als Beispiel ist das die Kleidung.

Ordnungsgelder!

Sollten Sie ein Ordnungsgeld oder eine Verwarngeld auferlegt bekommen, dann dürfen Sie das nicht abziehen. Die Bedingung ist, dass es von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder einem Organ der EU festgesetzt wurde.

Zinsen auf hinterzogene Steuern!

Die zusätzlichen Zinsen die Sie, aufgrund einer Steuerhinterziehung, zu zahlen haben, dürfen Sie steuerlich nicht geltend machen. Andere Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge stellen seine Betriebsausgabe dar, das gilt aber nur für die Umsatzsteuer (Betriebssteuer) nicht für Steuern auf den Ertrag.

Gewerbesteuer!

Das Leid der Gewerbetreibenden wird nicht gemildert. Die Gewerbesteuer ist und bleibt eine nicht abziehbare Betriebsausgabe. Jedoch bleiben Sie als Einzelunternehmer nicht ganz darauf sitzen. Als natürliche Person können Sie die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer anrechnen lassen. Die Anrechnung beläuft sich auf das 3,8-Fache des Gewerbsteuermessbetrages. Das hat zur Folge, dass Sie in Gemeinden mit einem Hebesatz von bis zu 380 % eine volle Anrechnung erreichen. Sollten Ihre Betriebsstätte in einer Gemeinde sein, die einen höheren Hebesatz hat, dann zahlen Sie drauf.

Förderung staatspolitischer Zwecke!

Spenden an Politiker und Parteien steuerlich zu 100 % absetzen. Das wäre für manchen ein Traum. Vor allem auch, wenn sich das dann in voller Höhe auf den Gewinn auswirkt. Das ist leider in Deutschland nicht der Fall. Als Unternehmer können Sie Spenden nicht als Betriebsausgaben ansetzen. Sie können diese aber als Sonderausgaben bzw. als Steuerabzug steuerlich wirksam in Ihrer Steuererklärung ansetzen. Auf diese Weise können Sie zumindest eine geringe steuerliche Wirkung erzielen.

Aufwendungen für berufliche Erstausbildung!

Auch für Unternehmer (Junge Unternehmer) gilt, dass Sie Ihre Erstausbildung nicht steuerlich absetzen können. Das gilt auch für das Studium. Das heißt, auch hier sind die Kosten für die berufliche Erstausbildung zu 100 % privates Vergnügen.

Der Grund: Diese Regelung wurde im Rahmen der Frage nach einem Verlustvortrag auch für Unternehmen übernommen. Wäre das nicht der Fall, dann könnten Studenten bzw. Schüler ein Gewerbe anmelden und Verlustvorträge produzieren, welche in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden.

Fazit!

Sie sehen also, nicht alles was nach betriebswirtschaftlicher Sicht eine Betriebsausgabe ist, ist auch eine Betriebsausgabe im steuerlichen Sinne. Sie sollten daher bei kritischen Fragen einen Steuerberater konsultieren.

Sollten, wie bei den Bewirtungsaufwendungen besondere Aufzeichnungspflichten vorliegen, dann erfüllen Sie diese. Ich habe es oft genug erlebt, dass in einer Betriebsprüfung diese Ausgaben nicht anerkannt wurden. Der Betriebsprüfer ist formal gebunden, daher sollten Sie ihm zuvorkommen und die Voraussetzungen erfüllen.

Viel Erfolg für Ihr Unternehmen!

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