Wie legen Sie beim Finanzamt Einspruch / Widerspruch ein?

Der Einspruch ist das Hilfsmittel um sich gegen Steuerbescheide zu wehren. Doch wie setzen Sie es richtig ein? Wie legen Sie richtig Einspruch ein? In diesem Beitrag lesen Sie die Voraussetzungen für reinen ordnungsgemäßen Rechtsbehelf.

Einspruch

Der Einspruch bietet einem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten sich gegen Entscheidungen des Finanzamtes zu wehren. Alternativ gibt es noch die „schlichte Änderung“, von dieser ist jedoch im Normalfall abzuraten. Sie sollten bei Streitigkeiten daher immer einen Einspruch einlegen. Der Einspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Im Volksmund wird der Rechtsbehelf oft auch als Widerspruch genannt. Das ist für das Verfahren nicht schädlich aber nicht korrekt.

Ist der Einspruch statthaft?

Der Einspruch ist statthaft gegen einen Verwaltungsakt. Der Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid stellt einen solchen Verwaltungsakt dar. Damit können Sie diese Frage mit Ja beantworten.

Form

Die Formvorschriften müssen Sie jedoch strikt beachten. Ein mündlicher Einspruch ist nicht möglich. Sie müssen Ihr Anliegen entweder schriftlich, elektronisch (Fax / E-Mail) oder zur Niederschrift erklären. Das heißt, Sie müssen im Finanzamt vorstellig werden und Ihre Bedenken äußern.

Steuertipp: Sollten Sie die Unterschrift vergessen oder eine falsche Bezeichnung anführen (Widerspruch) dann ist das nicht schädlich. Wichtig ist beim Einspruch, dass erkenntlich ist, wer den Einspruch eingelegt hat. Das heißt, Name, Anschrift, Steuernummer oder ähnliches.

Frist

Hinsichtlich der Einspruchsfrist sollten normalerweise keine Probleme auftreten. Die Frist beträgt einen Monat und beginnt mit wirksamer Bekanntgabe. Eine wirksame Bekanntgabe findet mit ordnungsgemäßen Zugang statt. Im Normalfall ist dies, das Datum des Bescheides plus drei Tage. Der Tag der Bekanntgabe darf kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.

Merke: Bescheid-Datum plus drei Tage an einem Werktag. (Ausnahme: späterer Zugang, muss aber schriftlich festgehalten werden)

Beschwer

Die Beschwer ist im Normalfall nur noch eine Formalie. Denn es gilt, beschwert ist, wer in seinen Rechten verletzt wurde.

Was sollten Sie beachten?

Für die Frist ist entscheidend, dass der Bescheid gegen den Sie Einspruch einlegen über eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr.

Wenn Sie Ihr Anliegen zulässig vorgetragen haben, dann wird der Einspruch in vollem Umfang erneut geprüft. Das kann zur Folge haben, dass auch zu Ihren Ungunsten entschieden wird. Sollte also der Finanzbeamte etwas übersehen haben, dann sollten Sie sich den Einspruch genau überlegen.

Sie können den Einspruch während der Frist jederzeit zurücknehmen. Während der Einspruchsfrist können Sie aber auch jederzeit wieder erneut Einspruch einlegen.

Nach ordentlicher Prüfung durch das Finanzamt ergeht eine Einspruchsentscheidung. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Einspruch nicht statthaft. Wenn Sie sich gegen eine Einspruchsentscheidung wehren wollen, dann müssen Sie Klage erheben.

Begründung

Mit der Begründung liefern Sie dem Finanzbeamten die Informationen warum Sie eine Änderung wollen. Das kann sein, weil das Finanzamt einen Fehler gemacht hat. Es kann aber auch sein, dass Sie noch Werbungskosten, Betriebsausgaben oder -einnahmen nachreichen wollen. Sie müssen schlüssig darlegen, warum das Finanzamt den Bescheid ändern sollte.

Steuerberater

Für ein Einspruchsverfahren sollten Sie im Normalfall immer einen Steuerberater zur rate ziehen. Vor allem, da sich das auch zu Ihren Ungunsten entwickeln kann. Sie sind zwar nicht gezwungen einen Steuerberater zu konsultieren, aber aus der Erfahrung heraus, kann es sich für Sie lohnen. Das betrifft auch den Punkt, da der Steuerberater mehr Wissen über das Verfahrensrecht hat als Sie. Eine Beratung bei einem Steuerberater ist oftmals die günstigere Alternative.

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