Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Ein weiterer Beitrag zum Thema Behinderungen im Steuerrecht. Was ist in diesem Bereich sonst noch möglich und was sollte man noch wissen?
Steuern mit Kopf – Neues Video!
Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.
Behinderungen im Steuerrecht – Steuererklärung, Gewerbe, Kindergeld
In diesem Video beantworte ich eure Fragen zum Thema.
Auszug aus dem Video:
Müssen behinderte Menschen eine Steuererklärung abgeben?
Dies kann man leicht beantworten. Behinderte Menschen müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Genau wie bei nichtbehinderten Menschen greifen hier die Grundsätze des Einkommensteuerrechts. Auch wenn du mit Behinderung Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielst, musst du eine Anlage EÜR, eine Gewerbesteuererklärung, eine Umsatzsteuererklärung usw. abgeben.
Diese Frage kam sehr häufig. Es wird im Steuerrecht nicht unterschieden, ob du behindert bist oder nicht. Das einzige, was relevant ist, sind ein paar Pauschbeträge und Sondervorschriften, die ich schon in einem früheren Video erklärt hab. Ansonsten ist das hier ganz normal zu handhaben.
Darf ein Behinderter überhaupt gewerblich tätig sein?
Auch ein Mensch mit Behinderung darf natürlich Unternehmer sein, angestellt sein oder auch als Freiberufler oder Land- u. Forstwirt tätig sein. Das einzige, was du hier beachten musst ist, wenn du eine besondere Menge an Einkünften erwirtschaftest, dass dies zu Lasten anderer Förderungen geht. Das wäre bei Tätigkeiten der Fall, die trotz Behinderung schnell skaliert werden können. Es kann sein, dass die Krankenkasse oder ein anderer Träger dann sagt: Dem zahlen wir diese Fördermittel nicht mehr, weil er ein zu hohes Einkommen hat.
Wie lange erhalten Menschen mit Behinderung eigentlich Kindergeld?
Menschen mit Behinderung erhalten dem Gesetz nach, das ganze Leben lang Kindergeld. Das geht aus § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG hervor. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das sind für das erste und zweite Kind 204,- €, das dritte Kind 210,- € und für das vierte und jedes weitere Kind erhält man 235,- € pro Monat. Sollte das Kindergeld aber im Rahmen der Günstigerprüfung nicht die bessere Lösung sein, hat man Anspruch auf den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag.
Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.
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