Die stille Gesellschaft! – Steuertrick und Kapitalmaßnahme!

Die stille Gesellschaft als Sonderform der Gesellschaften. Keiner weiß, ob sich dahinter eine Gesellschaft verbirgt, aber für den Unternehmer hat das einige Vorteile!

Die stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft kommt häufiger vor, als man denkt. Auch, wenn es keine genauen Statistiken gibt, werden diese auf ca. 380.000 Gesellschaften geschätzt. Wobei hierin auch die Erbengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften und ähnliche enthalten sind. (Quelle)

Gründung!

Die Gründung der stillen Gesellschaft ist sehr einfach und vor allem auch kostenlos. Es wird keinerlei Eintragung oder ähnliches benötigt. Die einzige Voraussetzung ist ein Handelsgewerbe, welches bereits vorhanden ist.

Es wäre jedoch auch möglich, dass man ein Rechtsanwalt zur Erstellung des Vertrages zurate, zieht, jedoch kann darauf auch verzichtet werden. Der stille Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein.

Haftung!

Der stille Gesellschafter haftet nicht für Schulen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter an den Verlusten beteiligt wird. Das heißt, es könnte eine Nachschusspflicht vereinbart werden.

Leitung!

Der stille Gesellschafter hat keinerlei Mitspracherecht. Es steht ihm lediglich ein Kontrollrecht zu, welches er ausüben kann. Es gibt jedoch bestimmte Konstellationen bei einem atypisch stillen Gesellschafter.

Steuern!

Der typisch stille Gesellschafter ist nur am Gewinn oder Verlust des Unternehmens beteiligt. Die Einkünfte sind dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des EStG zu erklären. Die Zahlung an den typisch stillen Gesellschafter kann beim Unternehmer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Der atypisch stille Gesellschafter ist neben der Beteiligung am Gewinn und Verlust auch an den stillen Reserven beteiligt. Dementsprechend ist er auch als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln.

Die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer betrifft hier nur das Handelsgewerbe des Inhabers. Der stille Gesellschafter hat lediglich seinen Gewinnanteil mit der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zu versteuern.

Für wen geeignet?

Die stille Gesellschaft eignet sich, um bei einem Unternehmen einen Fuß in die Tür zu bekommen. Das wäre denkbar bei StartUps, der Konkurrenz oder auch vor- und nachgelagerten Unternehmen.

Vor allem die Anonymität ist für viele eine interessante Angelegenheit. Damit kann der Unternehmer weiter arbeiten wie bisher und hat vor allem erst einmal frisches Kapital.

Der Unternehmer muss auch bei der typisch stillen Gesellschaft keine Anteile oder anderes Vermögen abgeben. Lediglich ein Teil vom Gewinn muss weitergereicht werden.

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