Steuerfallen bei der vermögensverwaltenden GmbH!

Die vermögensverwaltende Gesellschaft ist mittlerweile ein Trend geworden. Immer mehr Anleger wechseln in die Vermögensverwaltung über eine Gesellschaft, doch es gibt auch Steuerfallen bei der vermögensverwaltenden GmbH!

Steuerfallen bei der vermögensverwaltenden GmbH!

Zuerst einmal darf man nicht vergessen, dass die vermögensverwaltende GmbH (VVG) nicht für jeden etwas ist. Die vermögensverwaltende GmbH lohnt sich nur für größere Vermögen. Wer also ein Depot von unter 500.000 € und keine Immobilien besitzt, der sollte von diesem Gedanken Abstand nehmen. Die Kosten können sonst die Rendite auffressen.

Wer die Grundlagen der Vermögensverwaltung über eine GmbH noch nicht kennt, der sollte sich die Grundlagenartikel durchlesen:

In diesem Artikel geht es um fünf Fallen die Steuerpflichtige übersehen und damit teuer werden können.

Mitunternehmer!

Eine Konstruktion über eine GmbH & Co. KG, KG oder GmbH & OHG kann gefährlich sein. Die Vermögensverwaltung über eine Gesellschaft wie die GmbH, AG und UG zielt immer auf eine Steuerreduzierung ab. Das geht nur in Verbindung mit einer strikten Einhaltung der Regeln.

Wird eine vermögensverwaltende Gesellschaft Mitunternehmer einer Personengesellschaft, dann besteht das Risiko, dass die Steuerbefreiung verloren geht. Es geht hier um die Steuerbefreiung bei der Verwaltung von Grundvermögen. Der Fall ist hier so gelagert, wenn eine Gesellschaft, die nur eigenen Grundbesitz verwaltet, dann wird die Gewerbesteuer auf diesen Teil des Gewerbeertrags nicht erhoben. Die Regelung findet sich in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

In den großen Fällen würde dies das Steuersparmodell mit der vermögensverwaltenden Gesellschaft zerstören, vor allem, wenn Grundvermögen zur Vermietung im Spiel ist.

Gewerblicher Grundstückshandel!

Ein ähnliches Problem stellt der gewerbliche Grundstückshandel dar. Der gewerbliche Grundstückshandel ist das größte Problem für die Steuerbefreiung in der Gewerbesteuer. Das liegt daran, dass hier die Grenzen fließend sind. Die gewerbliche Absicht kann theoretisch auch rückwirkend entstehen, wenn innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Grundstücken gekauft und / oder verkauft werden.

AirBnB!

Neue Modelle, neue Gefahren! Wer über AirBnB vermietet, der läuft schnell in die Falle und zwar in die gewerbliche Tätigkeit. Diese kann auch bei einer vermögensverwaltenden GmbH zum Problem werden. Das liegt daran, dass die VVG durch häufig wechselnde Mieter eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Das widerspricht der Vermögensverwaltung. Eine kurzfristige Vermietung, wenn zum Beispiel kein Mieter gefunden wird, ist nicht schädlich. Jedoch ist auch hier auf Art und Umfang zu achten!

Vermietung von Wirtschaftsgütern!

Einen Kran, einen Bagger oder andere Wirtschaftsgüter vermieten. Das klingt doch nach Vermögensverwaltung. Klassisch ist hier das Modell, wenn man größere Lagerplätze, Lagerhallen oder ähnliches besitzt, dass diese dann auch zusätzlich genutzt werden.

Die Vermietung Schließfächern und anderem fällt hier auch darunter. Bei der Befreiung in der Gewerbesteuer ist natürlich immer auf das Grundvermögen abgestellt. Damit sollte man hier auch vorsichtig sein, da die Grenzen sehr eng gefasst sind.

Betriebsaufspaltung!

Die Betriebsaufspaltung ist ein Konstrukt, dass viele Steuerpflichtige nicht verstehen und nicht verstehen wollen. Jedoch kann auch ähnlich wie bei der Mitunternehmerschaft die Betriebsaufspaltung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Das wäre dann der Fall, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft das Besitzunternehmen ist und eine wesentliche Betriebsgrundlage (Geschäftsgebäude, Lagerplatz oder ähnliches) an ein Tochterunternehmen vermietet.

Kryptowährungen!

Einen Punkt den viele nicht bedenken, auch der Handel mit Kryptowährungen ist eine schädliche Tätigkeit. Das liegt daran, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter sind wie Autos, Waren oder ähnliches. Damit führt der Handel mit Kryptowährungen im Rahmen der vermögensverwaltenden Gesellschaft zu einer schädlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuer!

Erstaunt sind Steuerpflichtige auch dann immer, wenn sie feststellen, dass sie keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen ziehen können. Sprich die 19 % beim Kauf eines KFZ können nicht steuerlich „erstattet / verrechnet“ werden.

Der Fall ist so gelagert, dass eine vermögensverwaltende Gesellschaft grundsätzlich nur umsatzsteuerbefreite Tätigkeiten ausführt. Hier sind die Befreiungen des § 4 UStG heranzuziehen für die Vermietung zu Wohnzwecken aber auch den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen. Es kann natürlich bei einer Vermietung an einen Unternehmer die Option genutzt werden, jedoch ist der Nutzen hier meist gering.

Erbschaftsteuer!

Unternehmen kann man grundsätzlich im Zuge der Regelverschonung oder Optionsverschonung an seine Kinder steuerfrei übertragen. Jedoch ist eine Voraussetzung, dass die Verwaltungsvermögensquote nicht größer als 20 % bzw. 50 % ist. Verwaltungsvermögen ist das fremden zur Nutzung überlassene Grundstück und Gebäude, aber auch die Beteiligung an Aktien.

Für eine steuerfreie Übertragung an die Kinder ist jedoch eine langfristige Strategie sinnvoll. Aus diesem Grund sollten die Freibeträge an Kinder und Ehegatten in Höhe von 400.000 € (Kinder) und Ehegatten (500.000 €) regelmäßig ausgeschöpft werden.

Einfach gründen?

In letzter Zeit häufen sich natürlich auch die Fälle, in denen jeder eine Gesellschaft gründen will, egal ob es sich lohnt oder nicht. Zur Gründung braucht man hier keinen Steuerberater, keinen Rechtsanwalt. Die Gründung kann grundsätzlich der Notar durchführen. Aber trotzdem sollte man sich auch mit den Nachteilen ausgiebig befassen, sonst erlebt man ein böses Erwachen.

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2 Meinungen zu “Steuerfallen bei der vermögensverwaltenden GmbH!

  1. Tom sagt:

    Hallo zusammen, erstmal möchte ich mich für den erstklassigen Blog bedanken, ich schaue fast täglich bei euch vorbei! Und seit kurzem funktioniert bei mir auch die Darstellung übers Handy perfekt. Danke dafür 🙂 Und nun zu meiner Frage. Ich habe hier gelesen https://no-single.de/steuertipps-fuer-singles dass Singles mit Kinder (getrennt von der Ex, also Kinder leben nicht bei mir) seit 2020 auch Kindes(!)-Unterhalt von der Steuer absetzen können. Ist das richtig, oder eine Fehlinformation? Falls das richtig ist, wäre das ja der Hammer!!

    Beste Grüße,
    Tom

  2. nightyhawk sagt:

    Zitat:
    „Wenn weder Kindergeld gezahlt wird, noch der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird, dann ist auch der Kindesunterhalt absetzbar.“

    Sollte mich wundern, wenn diese Voraussetzungen bei dir vorliegen?

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