Sonstige Einkünfte – Privates Veräußerungsgeschäft – Was du wissen musst! – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Heute geht es um das private Veräußerungsgeschäft. Das ist immer ein heißes Thema, sei es im Bereich der Immobilien oder der Kryptowährungen. Wie sich das Ganze verhält und was du wissen musst, erfährst du in diesem Artikel.

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Sonstige Einkünfte – Privates Veräußerungsgeschäft – Was du wissen musst!

In diesem Video geht es um das private Veräußerungsgeschäft.

Auszug aus dem Video:

Die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 EStG sind immer ein heißes Thema, denn hier geht es meistens um sehr viel Geld. Nur um klassische Bereiche zu nennen, in denen der Paragraf Anwendung findet: Kryptowährungen, KFZ, eBay-Handel. Im Bereich des § 22 Nr. 2 mit § 23 EStG ist es so, dass das private Veräußerungsgeschäft geprüft werden muss. Wenn ein solches vorliegt, ist es steuerpflichtig. Lieg es hingegen nicht vor, ist eine Steuerfreiheit vorhanden und es gibt bestimmte Fristen.

Entscheidend für diese Fristen sind immer die Anschaffung und die Veräußerung. Dieser Zeitraum muss gemessen werden. Bei Kryptowährungen und dem privaten KFZ sind es ein Jahr, bei Immobilien sind es drei bzw. zehn Jahre. Drei Jahre, wenn das Objekt zwischen Anschaffung und Veräußerung selbstgenutzt wurde. Zehn Jahre, wenn es vermietet wurde. Wenn die Fristen nicht eingehalten worden sind, muss man Steuern zahlen.

Muss man dann sofort Steuern zahlen? Nein, so ist es nicht. Hier greift natürlich auch ein Grundfreibetrag und es gibt eine Freigrenze im Bereich von 600 €. Wenn es zu einem Überschuss von unter 600 € kommt, ist es nicht steuerpflichtig. Nur, wenn er darüber liegt, fallen Steuern an. Freigrenze heißt, ab überschreiten dieser Grenze muss man ab dem ersten Euro Steuern zahlen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den privaten Veräußerungsgeschäften ist, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung auch ein Verlust entstehen kann. Wenn das der Fall ist, kann der Verlust jedoch nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht aber beispielsweise mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nichtselbständiger Arbeit oder anderen Einkünften, die ich euch schon aufgezählt habe.

Der Verlust wird nur festgestellt, wenn er innerhalb der Jahresfristen lag. Nach der Jahresfrist ist z. B. die Veräußerung einer Immobilie steuerfrei, aber folglich der Verlust nicht mehr steuerlich geltend zu machen.

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Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay