Gründen – Hauptberuf und Nebengewerbe – Kleinunternehmerregelung 2020 – Steuern mit Kopf

Auf Steuern mit Kopf erklärt Steuerberater Roland Elias das Steuerrecht in Deutschland für jeden und ganz einfach. Was steckt hinter der Kleinunternehmerregelung und was gibt es seit 2020 neues darüber zu wissen? Das erfährst du in diesem Video.

Steuern mit Kopf – Neues Video!

Jede Woche gibt es mindestens zweimal ein Video von Steuern mit Kopf. Immer Mittwochs und Sonntags um 18 Uhr gibt es ein neues spannendes Video zum Thema Steuern, Steuertipps und Steuernews.

Gründen – Hauptberuf und Nebengewerbe – Kleinunternehmerregelung 2020

Auszug aus dem Video:

Jeder Unternehmensgründer stellt sich in der Gründungsphase die Frage: „Soll ich die Kleinunternehmerregelung anwenden oder nicht?“ Spätestens wenn der steuerliche Erfassungsbogen im Briefkasten liegt, kommt man nicht mehr um die Frage herum. Man braucht eine Antwort.

Diese Frage lässt sich aber nicht so leicht beantworten, da sie von unterschiedlichen Faktoren abhängig ist. Es gibt einige Vorteile, aber auch einige Nachteile, die man gegeneinander aufwiegen sollte. Aber zuerst einmal, was ist die Kleinunternehmerregelung und wer kann Kleinunternehmer werden?

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist grundsätzlich eine Aufwandserleichterung für Gründer und wie es der Name sagt, für kleinere Unternehmen. Dazu muss man wissen, dass in Deutschland Unternehmen monatlich, vierteljährlich oder jährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Ein Video dazu findest du hier. Kleinunternehmer sind von dieser Pflicht befreit und müssen daher auch keine Voranmeldungen abgeben und Umsatzsteuersteuer abführen.

Klingt doch ganz gut, aber wieso mach das nicht jeder?

Wer darf?

Das Wahlrecht zur Kleinunternehmerregelung hat grundsätzlich jeder Unternehmer. Voraussetzung ist jedoch seit 2020, dass die Umsätze im Jahr der Gründung 22.000 € Brutto und im darauffolgenden 50.000 € Brutto nicht übersteigen.

Sollte man zum Beispiel während des Jahres erst mit der Tätigkeit beginnen, muss man den Betrag von 22.000 € Zwölfteln. Das heißt, wenn man nur zehn Monate tätig ist, beläuft sich der Betrag auf nur 18.333,33 € (22.000 € / 12 x 10).

Warum Kleinunternehmer?

Die Folgen der Kleinunternehmerregelung sind, dass man auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf und diese dann auch nicht abführen muss. Es gilt somit, Rechnungsbetrag Brutto = Rechnungsbetrag Netto. Dadurch steigert man die persönliche Rendite um 19 %, sofern man am Markt denselben Preis erzielen kann wie die Konkurrenz.

Ein zweiter Grund ist, dass man den Aufwand verringern kann. Mit den Voranmeldungen ist ein gewisser Zeitaufwand verbunden. Dieser lässt sich begrenzen oder auch auslagern. Mit der Auslagerung der Voranmeldungen auf einen Steuerberater sind jedoch auch Kosten verbunden.

Somit steht man immer vor dem Kosten / Zeit-Problem. Daher eignet sich die Kleinunternehmerregelung meist nur für Branchen oder Gewerbetreibende mit geringem Wareneinsatz bzw. geringen Kosten (Vorsteuerabzug). Aus diesem Grund wird die Kleinunternehmerregelung meist nur von Unternehmern verwendet, die Ihre Tätigkeit im Nebengewerbe ausführen.

Lohnt sich das?

Die Frage, ob sich dies rechnet, ist nicht nur von den Umsätzen abhängig. Sollte man zum Beispiel ein Unternehmen betreiben oder betreiben wollen, in dem der Wareneinsatz oder die Investitionen in Maschinen sehr hoch sind, sollte man sich das zweimal überlegen. Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass man auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht abziehen darf. Viele Unternehmen benötigen aufgrund der hohen Kosten jedoch den Vorsteuerabzug zur Finanzierung.

Der Kundenstamm ist auch entscheidend. Bei hauptsächlich privaten Kunden, welche keinen Vorsteuerabzug haben, wirkt sich die Kleinunternehmerregelung positiv aus. Hat man hingegen überwiegend Geschäftskunden, bestehen diese meist auf einen Nachlass, da Sie keinen Vorsteuerabzug (19 %) haben.

Nicht nur der Kundenstamm ist für die Entscheidung ausschlaggebend. Bei der Gründung sollte man auch Wert auf das Image legen. Wenn man als Kleinunternehmer auftritt, signalisiert es den Wettbewerbern und Partnern, dass die Umsätze gering sind oder man frisch am Markt ist. Das kann in manchen Situationen zum Nachteil sein.

Wie wählt man?

Die erste Chance zur Ausübung des Wahlrechts hat man beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens. Ein Video dazu findest du hier. In diesem Fall wählt man beim steuerlichen Erfassungsbogen entweder Zeile 134 oder 135 unter Punkt 7.3.

Sollte man schon eine Zeitlang ein Gewerbe betreiben und die Umsätze sinken, kann man auch nachträglich zur Kleinunternehmerreglung wechseln. Das Ganze kann durch eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Der Wechsel kann jedoch erst nach der fünfjährigen Bindung erfolgen.

Worauf muss man achten?

Wenn man die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, darf man auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Zudem muss man auf der Rechnung einen entsprechenden Hinweisanbringen „Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.“

Aus Rechnungen, die man von anderen Unternehmen erhält, hat man keinen Vorsteuerabzug.

Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist man fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Es soll verhindert werden, dass man sich in den ersten Jahren den Vorsteuerabzug sichert und danach „steuerfreie“ Einnahmen erwirtschaftet.

Mehr zum Autor Steuerberater Roland Elias aus Regensburg. Er ist Inhaber einer mittelständischen Kanzlei im Herzen der Oberpfalz. Von dort aus berät er Mandanten im ganzen Bundesgebiet und auch weltweit.

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Bildquelle: Pixabay