Steuercoaching im Crypto Cirlce von Dr. Julian Hosp

Der nachfolgende Text ist ein Steuercoaching vom Steuerberater für Kryptowährung Roland Elias aus Regensburg. Roland Elias ist Spezialist und Berater für die Besteuerung von Kryptowährungen. Der nachfolgende Text ist zudem ein kleiner Auszug aus dem im Dezember erscheinenden Buch von Roland Elias über die Besteuerung von Kryptowährungen.

Steuercoaching vom Steuerspezialisten für Kryptowährungen

Liebe Krypto-Enthusiasten,

Zu erst einmal darf ich mich vorstellen. Mein Name ist Roland Elias und ich bin Steuerberater aus Regensburg. Ich habe eine eigene Kanzlei mit zehn Mitarbeitern und unser Schwerpunkt liegt im Bereich Steueroptimierung bei Immobilien, Online-Marketing, Influencer aber auch Kryptowährungen.

Auf Grund meines letzt genannten Schwerpunktes bin ich heute da, um Sie bei Kryptowährungen steuerlich auf den aktuellsten Stand zu bringen und was sich in den letzten Jahren getan hat. Außerdem gehe ich auf die Frage ein, wie viel Steuern Sie auf die Kryptowährungen zahlen müssen und ob Sie überhaupt welche zahlen müssen. Es gibt bekanntlich auch den ein oder anderen Steuertrick, wie man ein bisschen Steuern sparen kann.

Was sind Kryptowährungen?

Gehen wir zunächst der Frage nach, was Kryptowährungen eigentlich sind. Kryptowährungen sind im Grunde – man kann schon fast sagen: Luft. Sie sind theoretisch nicht greifbar. Der Code, der z. B. hinter dem Bitcoin steht, läuft ja auf tausenden von Rechnern. Das heißt, Sie haben einen Bitcoin nie materiell bei sich – anders als diesen Cent, den ich hier in der Hand habe. Das ist ein Gegenstand, den kann ich greifen. Einen Gegenstand kann man packen, von hier nach da bewegen. Das kann mit Kryptowährungen nicht machen. Sie können zwar die Daten in der Blockchain bzw. Ledger sehen und nachverfolgen, aber wirklich anfassen können Sie Kryptowährungen nicht. Ein anderes Beispiel: Dieser Tisch und dieser Stuhl hier sind auch Gegenstände.

Dementsprechend fangen wir an mit der Definition Kryptowährungen. Was sind Kryptowährungen eigentlich im steuerlichen Sinne? Sie sind wie gesagt nicht greifbar. Sie sind auch nicht zu verschieben oder ähnliches. Sie sind zwar beweglich über das Smartphone, dass man sagt, man nimmt sie von A nach B mit, aber wirklich greifbar sind sie nicht.

Deswegen laufen im Steuerrecht Kryptowährungen aktuell unter der Definition der immateriellen Vermögensgegenstände bzw. auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Was bedeutet das? Eine Euro-Münze, ein Tisch, ein Stuhl – das sind Wirtschaftsgüter, greifbare Gegenstände. Hier müssen wir dann aufpassen, wie es weitergeht. Das zieht sich in dem Umfang, dass der immaterielle Vermögensgegenstand, z. B. auch Rechte, Lizenzen usw. im deutschen Steuerrecht anders bewertet werden als Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter, die greifbar sind. Das ist schon mal der erste Punkt, den Sie sich immer merken müssen: Eine Kryptowährung ist ein immaterieller Vermögensgegenstand bzw. ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Das bringt natürlich Vor- und Nachteile mit sich. Ich könnte diesen Vortrag natürlich relativ schnell beenden und Ihnen jetzt gleich die Quintessenz des Ganzen mitgeben, aber da würden wir das ein oder andere vielleicht auslassen. Es ist so, dass man unterscheiden muss: Was für ein Interesse verfolgt man eigentlich mit Kryptowährungen? Klar, viele von Ihnen, wie auch ich, sind Buy and Hold-Anleger. Buy and Hold – never gets old. Buy and Hold and Check – und man wird reich. Das ist der Grundsatz, den viele auch schon bei Kryptowährungen festgestellt haben. Viele meiner Mandanten sind First-Mover gewesen, die im Jahr 2010/2011 auf den Kryptowährungszug aufgesprungen sind, dann ein bisschen – ich nenne es mal – herumprobiert haben und heute gemütlich ihrem Lebensabend entgegenblicken können.

Private Veräußerung von Kryptowährungen

Das hat bestimmte Gründe. Kryptowährungen sind unter bestimmten Bedingungen zu 100 % steuerfrei. Die meisten von Ihnen werden wissen, dass es hier zwei Vorgänge gibt, die im deutschen Steuerrecht entscheidend sind. Zum einen die Definition, ob man im Privatvermögen ist und zum anderen, ob man im Betriebsvermögen ist. Im Privatvermögen ist der Fall relativ einfach abgehandelt. Aktuell wird im deutschen Steuerrecht nicht unterschieden zwischen ERC20-Tokens, Kryptowährungen oder anderen Vorgängen, die es sonst gibt, denn derzeit heißt es: Cryptocurrencies, Crypto = immaterieller Vermögensgegenstand.

Es wird nicht unterschieden, wie z. B. bei Beteiligungen oder ähnliches. Im Privatvermögen ist der Sachverhalt wie gesagt einfach und klar abgewickelt. Diese First-Mover hatten den Vorteil, dass sie 2010/2011 oder auch noch 2014/2015 in Kryptowährungen eingestiegen. Sie haben Euro oder Dollar gegen Bitcoin, Ethereum, Dash, Litecoin oder ähnliches getauscht und konnten diese Steuerfrei veräußern. Wie kommt das? Sie haben durch diesen Tauschvorgang eine Anschaffung ausgeführt. Eine Anschaffung bedeutet im Großen und Ganzen: Euro gegen ein Wirtschaftsgut. Das war also ein Einkauf. Dieser Einkauf hat einen Vorgang ausgelöst, bei dem sich viele nicht klar waren, was sie damit ins Rollen bringen. Im deutschen Steuerrecht sind solche Vorgänge immer steuerlich relevant. Das war im Grunde hier der Anschaffungsvorgang.

Ich möchte den privaten Teil zügig durchgehen, weil viele von Ihnen andere Interessen mit Kryptowährungen verfolgen und sicher auch einige Fragen haben. Gehen wir mal soweit und sagen: Okay, ein Anschaffungsvorgang mit Blick auf den § 23 EStG sagt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr liegt, fällt es nicht unter den § 23 EStG. Wenn ich also einen Bitcoin kaufe und ihn dreizehn Monate später verkaufe, fällt der Vorgang nicht unter den besagten Paragrafen.

Denn wenn dieser eine Vorgang vorliegt, ist der Bitcoin-Veräußerungsgewinn zu 100 % steuerfrei. Und mit steuerfrei meine ich hier wirklich null Euro und zusätzlich noch: nicht erklärungspflichtig. Sie müssen also in diesem Fall keine Steuererklärung abgeben und es dem Finanzamt sozusagen nicht mitteilen.

Praxisfalle Bank

Hier muss ich ein kleines Aber mit einfließen lassen. Wir hatten zwei Fälle, in denen Bankkonten gesperrt worden sind, weil große Mengen an FIAT eingegangen sind und die Banken Probleme gemacht haben, weil der Steuerpflichtige nicht das Vermögen hatte, um sich beispielsweise eine Million Euro auszahlen zu lassen. Das hat natürlich Aufsehen erregt und dem Mandanten Stress eingebracht. Er hatte nämlich nur ein Konto und war dann nicht mehr in der Lage, darauf zuzugreifen. Ein klassischer Glücksritter sozusagen, der sehr viel Geld mit Kryptowährungen gemacht hat. Man sollte bedenken, dass so ein Fall für Probleme sorgen kann, wenn sie es der Bank nicht vorab mitteilen. Vor allem mit Blick auf die Steuerstrafverfolgungsbehörden kann das den Blutdruck erhöhen. Ich komme am Ende nochmal ausführlicher dazu, was es da noch so aus der Praxis gibt, was Sie da wissen sollten. Grundsätzlich ist das der erste Punkt: Es ist steuerfrei, wenn Sie im Privatvermögen mit Kryptowährungen handeln und wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, in diesem Fall 365 Tage, liegen.

Gewerbliches Trading von Kryptowährungen

Viele von Ihnen werden jetzt sagen: Das kann ja nicht besser werden. Und ich muss Ihnen sagen: Jein. Besser kanns nach der aktuellen Lage nicht werden, aber schlechter. In der Praxis gibt es häufig den Fall, dass wir den Einsatz von Trading-Bots haben oder den Einsatz von professionellen Tradern, wo wahrscheinlich auch einige unter Ihnen sind, die vielleicht nebenbei schon den ganzen Tag mitgetradet haben. Ein professioneller Trader hat den Nachteil, dass er womöglich nicht mehr ganz aus privatem Interesse, aus der eigenen Vermögensverwaltung heraus handelt. Hier sind wir nämlich schon an dem Punkt, dass hier die gewerbliche Prägung Einfluss nehmen kann. Gewerbliche Prägung bedeutet im Grunde, dass der Trader vier Voraussetzungen erfüllt und eine Variable, die leider aktuell noch nicht absehbar ist.

  1. Ein gewerblicher Trader handelt selbständig. Das bedeutet auf eigene Rechnung. Das ist, denke ich mal, bei vielen von Ihnen hier schon gegeben.
  2. Er handelt auch nachhaltig. Das bedeutet, Sie kaufen z. B. Kryptowährungen ein, um nachhaltig Umsätze zu erwirtschaften.
  3. Er handelt mit Gewinnerzielungsabsicht. Ich denke, keiner von Ihnen handelt mit Kryptowährungen, um zu sagen: Yes, am Jahresende habe ich weniger als am Anfang des Jahres – Läuft!
  4. Er handelt mit Wiederholungsabsicht. Das brauche ich Ihnen glaube ich nicht näher erklären. Sie machen es in regelmäßig wiederkehrenden Abständen, um Gewinne zu erzielen. Das heißt, der gezielte Ein- und Verkauf von Kryptowährungen zur Vermögensmaximierung.

Es gibt ansonsten noch drei weitere Voraussetzungen, die ich nur am Rande erwähnen möchte:

  • Es handelt sich nicht um eine Land- und Forstwirtschaft
  • Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit in Form einer Selbständigkeit vor
  • Es liegt keine vermögensverwaltende Tätigkeit vor

Diese drei Punkte können wir ausschließen, denn die private Vermögensverwaltung wäre nur im Rahmen des § 23 EStG gegeben, den wir aber durch die vielen Trades innerhalb eines Jahres ausschließen können.

Kommen wir zu dem Punkt, der sich im Grunde nachzieht. Sobald Sie als gewerblicher Trader eingestuft werden, verlieren Sie die Steuerfreiheit. Und zwar zu 100 %. Ihr persönlicher Steuersatz, der sich durch das zu versteuernde Einkommen ergibt, wird dann ermittelt. Es fließen also alle Einkünfte, jeder Cent, den Sie verdienen, dort mit hinein. Ebenso wie bei der Veräußerung innerhalb eines Jahres im privaten Bereich, hat das Ganze natürlich zur Folge, dass Sie hier 0-45 % Einkommensteuer zahlen, aktuell 5,5 % Soli, und ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Eine weitere Folge ist die Gewerbesteuer, die je nach Gemeinde anfallen. Im Bundesdurchschnitt ca. 14 % die aber in der Einkommensteuer teilweise anrechenbar sind.

Was will ich Ihnen in diesem Zusammenhang noch auf den Weg geben? Es gibt im Bereich der Kryptowährungen Probleme, die nicht gesetzlicher Natur sind, sondern technischer. Wenn Sie beispielsweise mit Mehl handeln, können Sie sagen: 1 kg Mehl = 1 Bitcoin. Sie kaufen Mehl ein, verkaufen es mit 10 % weiter und genauso würden Sie es auch mit Bitcoin machen. Nun haben wir in diesem Zusammenhang einen Maßstab und ein Erfassungssystem, meistens ein Warenwirtschaftssystem, was die Arbeit für die Händler erleichtert. Das Problem auf der anderen Seite: Diese Systeme gibt es nur in begrenztem, teilweise nicht so optimalem Zustand für Kryptowährungen.

Kapitalertragsteuer bei Kryptowährungen

Wie Sie sehen, ist das, was ich Ihnen bisher genannt habe, mit dem übereinstimmend, was Sie bisher wahrscheinlich in dem ein oder anderen Forum oder Blogbeitrag gelesen haben. Kommen wir nun zur Kapitalertragsteuer. Immer wieder liest man: „Es wird die Kapitalertragsteuer angewendet. Maximal 25 % Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer, und man muss das auch nicht weiter erklären, denn die Steuer wird ja abgegolten.“ Das sind ein paar Punkte, die ich immer wieder in der Praxis mitbekomme, wo dann auch im Beratungsgespräch die Mandanten auf mich zukommen, aber auch in den Kommentaren unter meinen Videos von Steuern mit Kopf oder dem Blog Finanzgeflüster.

Das ist eine nicht so ganz einfach zu beantwortende Frage. Die Kapitalertragsteuer findet bei Kryptowährungen grundsätzlich keine Anwendung. Grundsätzlich deswegen, weil es sich, wie ich ja schon erläutert habe, bei Kryptowährungen handelt es sich nicht um Aktien, ETFs, die unter besagte Steuern fallen, sondern um immaterielle Vermögensgegenstände, wie ich bereits mit dem Cent-Stück erklärt habe.

Der Bezug ist hier wie gesagt ähnlich steuerrechtlich im § 23 geregelt, wie auch bei Immobilien. Aber – es kommt drauf an, denn in manchen Fällen findet die Kapitalertragsteuer doch Anwendung. Und zwar dann, wenn bestimmte, von der BaFin zugelassene Produkte gehandelt werden, wie Zertifikate, Hebelprodukte und ähnliches, oder beispielsweise die Aktie der Bitcoin Group. Hier dachten ja auch viele, dass man mit Bitcoin an der Stuttgarter Börse handeln kann, aber es war die Aktie der Bitcoin Group, die hinter bitcoin.de steht.

Wenn es sich also um Aktien und ETFs handelt, die den Index der Kryptowährungen nachverfolgen, die Sie halten und veräußern, haben Sie die bis zu 25 % Kapitalertragsteuer plus 5,5 % Soli und ggf. 8 % oder 9 % Kirchensteuer. Wenn Sie ein derartiges Produkt handeln, ist es zusätzlich so, dass die Bank bzw. das depotführende Institut die Kapitalertragsteuer gleich einbehalten. Das können Sie in der Steuererklärung angeben, und wenn Ihr persönlicher Steuersatz darunter liegt, bekommen Sie natürlich die Steuer wiedererstattet. Eine Steuerfreiheit gibt es übrigens bei Aktienveräußerungen nicht mehr. Das ist ein Thema zur Kapitalertragsteuer, was sich 2009 geändert hat.

Seit zehn Jahren ist jeder Veräußerung im Bereich der Kapitalerträge, sprich bei Finanzprodukten die Kapitalertragsteuer anzuwenden.

Das war jetzt der Abschluss zum klassischen Buy and Hold bzw. auch zur Vermögensmaximierung. Am Ende komme ich noch zu einigen Punkten, die deswegen abschließend ansprechen möchte, da das im Grunde meine zehn wichtigsten Punkte sind, die ich auch immer meinen Mandanten mitgebe, wie man optimal Steuern sparen kann und worauf man achten muss.

First In First Out bei Kryptowährungen

Ich mache es nur ganz kurz. Kryptowährungen unterliegen grundsätzlich dem FIFO-Verfahren, d. h. alles was zuerst angeschafft worden ist, wird auch zuerst veräußert. Denjenigen, den Sie vor zwei Wochen gekauft haben, hat ein Jahr Haltefrist und kann danach steuerfrei veräußert werden. Es gibt im Internet immer wieder Aussagen, dass andere Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden können, wie z. B. Durchschnitts-HIFO, -LIFO und ähnliches, aber es gibt hierfür bisher keine gesetzliche Grundlage. LIFO ist Last In First Out. Das ist nur dann anzuwenden, wenn derjenige nach § 4 Abs. 1, also im Grunde eine Bilanz aufstellt und keine Privatperson ist, sprich Unternehmer. Wer einen gewerblichen Bitcoin-Handel betreibt, kann auf FIFO wechseln. Wer aber Buy and Hold-Anleger im Privatvermögen ist, kann dies nicht anwenden.

Bewertung von Kryptowährungen

Für viele entscheidend, wie das Ganze zu bewerten ist. Durchschnittskurse, höchster, tiefster oder sonst was? Grundsätzlich ist es so: Das, was man dafür zahlt ist auch das, wie man es bewerten muss. Und umgekehrt: Das, was man dafür bekommt, ist der Bewertungsgegenstand. Eine Ausnahme ist es, wenn Sie im klassischen Beispiel durchrechnen müssen, weil eine Kryptowährung nicht gegen Euro oder Dollar handelbar ist, und dann kann es sein, dass Sie zu diesem Zeitpunkt kein sauberes Ergebnis haben, sprich keinen Euro- oder Dollarwechselkurs. Aktuell ist es anerkannt, dass man z. B. cointracking.info oder finanzen.net als Referenzwerte nimmt. Es ist noch umstritten ob hier der Eröffnungs-, Schluss- oder Durchschnittskurs gewertet werden soll, ob man das noch genauer gewichten soll anhand des Trading-Volumens, das an diesem Tag vorhanden war. Wenn das Finanzamt genau hinschaut, ist es eine Verhandlung des Preises. Die meisten gehen mit dem Schlusskurs rein, der um 24 Uhr festgestellt worden ist, z. B. durch finanzen.net. Diese Bewertungssache gilt es zu beachten.

Mining von Kryptowährungen

Im Falle des Mining muss man etwas vorsichtiger sein. Es gibt drei große Bereiche, die im Mining vorhanden sein können: Solomining, Poolmining und Cloudmining. Alle drei können unterschiedliche Ausprägungen haben und dementsprechend unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Genau wie es auch schon im Trading war, gibt es immer die Gefahr oder Vorteil, zwischen den privaten Vorgängen, dass Sie Buy and Hold machen, oder ein paar Umsätze machen, und dem Pendant dazu, welches zum steuerlichen Nachteil führt, den gewerblichen Vorgängen.

Die gewerblichen Vorgänge haben den massiven Nachteil, dass sie immer eine Steuer auslösen. Hingegen beim privaten Bereich ist das nur in manchen Fällen so.

Beginnen wir mit dem Solomining.

Solomining

Das ist deswegen so relevant, weil es den Ursprung der Kryptowährungen im Grunde im Solomining gab. Man könnte sagen: Der erste Bitcoin oder der erste Satoshi wurde mit einem Laptop, einem Handy, ich weiß nicht genau, wie dieser gemint wurde – vielleicht weiß es jemand von Ihnen? Kann ja auch sein, dass hier unter Ihnen Satoshi Nakamoto sitzt und uns sagen kann, wie er den ersten Satoshi gemint hat. Aktuell gibt es lohnendes Solomining in Deutschland meines Wissens nach nicht mehr. Zumindest nicht bei den großen, nachhaltig nennenswerten Kryptowährungen, aus dem einfachen Grund, weil es zu teuer ist.

Ich habe eine Kanzlei in Regensburg und ich weiß, wie hoch die monatliche Stromrechnung ist, wenn ich mit meinen zehn Mitarbeitern und Servern die EDV am Laufen halte, obwohl wir aber gar kein Mining betreiben und nicht auf der höchsten Auslastung arbeiten.

Bei kleinen Währungen kann es natürlich sein, dass heute auf einem Laptop die Kryptowährung der Zukunft programmiert worden ist, und diese jetzt gerade auf einem Smartphone gemint wird. Das Solomining war früher als gewerblich einzustufen, weil der Miner einen enormen Einfluss auf den Miningerfolg hatte, weil er das Ganze mit zusätzlicher Hardware und ähnlichem wie ein Fließbandproduzent erweitern konnte und dementsprechend einen höheren Output an Kryptowährungen, z. B. Bitcoin, bekommen hat. Dasselbe gilt natürlich für Ethereum und andere Währungen, die durch einen Miningprozess generiert werden.

Solomining ist, wie ich gerade erwähnt habe, heutzutage nicht mehr möglich, zumindest in meinem Mandantenkreis, weil hier schnell der Begriff Liebhaberei aufkommt, wenn langfristig kein Gewinn erzielt wird. Das Problem ist, dass Sie häufig eine Liebhaberei vorliegen haben und keine Gewinne erwirtschaften, aber wenn Sie dann mal Gewinne haben, begründen Sie eine Steuerpflicht. Denn wenn Sie später veräußern und den Gewerbebetrieb nicht aufgegeben haben, kommen Sie in den Fall einer Steuerpflicht, weil ja theoretisch der Betrieb noch besteht. Das ist eine kleine Spitzfindigkeit und ist dieses Jahr passiert, und zwar im Bereich des Poolminings – dazu komme ich noch im gewerblichen Bereich, damit Sie auch was aus der Praxis mitbekommen.

Poolmining

Kurz erklärt: Sie schließen sich auf einem Pool auf und sind am Ende im Grunde nur noch Dienstleister im Netzwerk. Während Sie im Bereich des Solominings der direkte Hersteller sind, sind sie beim Poolmining nur Dienstleister, der Dienste für das Netzwerk erbringt. Also nicht mehr die direkte Herstellung bzw. Validierung auf dem eigenen, sondern eine Konsolidierung der Rechenpower und dementsprechend auch eine Konsolidierung der Dienstleistungen vieler tausender Miner weltweit.

In vielen Fällen können Sie auch privates Mining betreiben. Sie haben z. B. einen Laptop zu Hause und lassen es zum Spaß mitlaufen. Der generiert Ihnen meinetwegen 50, 60, 100 € im Monat. Das geht dann auch als privates Mining durch. Nutzen Sie hingegen größere Hardware, sind Sie im Bereich des gewerblichen Minings. Früher galt noch die Grenze von ungefähr 20.000 € als Kapitaleinsatz bei der Anschaffung von Hardware. Steuerberater in diesem Bereich haben die Grenze gezogen, aber mittlerweile ist das anders. Da komme ich auf einen Fall zu sprechen, der leider nicht so gut gelaufen ist, weil meine Kanzlei zu spät eingeschaltet worden ist. Wir konnten am Ende nur noch Rettungsberatung betreiben, was dann für den Mandanten relativ gut ausgegangen ist.

So war der Sachverhalt: Der Mandant hat im Jahr 2010 bis ungefähr Anfang 2014 Mining betrieben, ganz klassisch bei sich zu Hause am Küchentisch. Er hatte durch den Miningprozess mehrere Tausend Bitcoins erworben. Das Ende des Liedes war, dass er irgendwann gesagt hat: Ich müsste neue Hardware anschaffen, aber es rentiert sich nicht mehr, und Bitcoin ist ja eh nichts wert. Also im Grunde war es nicht so viel wert, was er sich vorgestellt hat. Deswegen hatte er keine Lust mehr und hörte auf.

Für den Mandanten war damit alles erledigt und er dachte die Sache wäre abgeschlossen. Wie ich vorhin mein Aber erwähnt habe, kam dieses Aber auf den Mandanten zu. Das Finanzamt hat die Coins als steuerpflichtig eingestuft. Zu unterschätzen war der Fall nicht, denn es ging am Ende um eine Steuer von knapp sieben Millionen Euro. Da haben wir geschaut, wie wir das Ganze wegbekommen. Der Mandant hat dem Finanzamt alles offengelegt und gehofft, dass sie ihm entgegenkommen. Das war in Berlin und wir kennen die finanzielle Lage von Berlin. Dementsprechend sind die Finanzbeamten dort nicht so freundlich. Er hatte das Mining zwar aufgegeben, theoretisch wäre hier auch eine Geschäftsaufgabe möglich gewesen. Das Problem ist nur, dass es im Jahr 2014 einen Punkt gab, wo das Finanzgericht gesagt hat: Auch bei einem Liebhaberbetrieb muss die Aufgabe eines Gewerbebetriebs erklärt werden. Sprich: Sie wissen gar nicht, dass Sie einen Gewerbebetrieb haben, aber müssen trotzdem ein Gewerbe aufgeben, das Sie gar nicht eröffnet haben. Und genau das war der Knackpunkt, an dem unsere erste Verteidigungsstrategie gescheitert ist, weil wir darauf hinauswollten, dass durch das Verschrotten der Hardware und durch das Einstellen des Prozesses die Tätigkeit im Grunde aufgegeben wurde und er hätte gesagt: Die Steuerbelastung von, ich glaube, 100 – 200.000 € waren es, wären ihm egal gewesen, hätte er gerne aufgegeben, hätte er gezahlt, wäre für ihn total in Ordnung gewesen. Das Problem war aber dieses Urteil, dass eine Aufgabeerklärung abgegeben werden muss, und diese wurde seitens des Mandanten eben nicht gemacht. Dementsprechend führte das erst zu einer Aufgabe im Jahr 2018.

Wenn Sie auf den Chart schauen, wissen Sie, was das für ein Unterschied war in der Steuerbelastung. Das war eben hier das Problem, wo wir sagen, zur Abgrenzung des privaten und gewerblichen Minings ist sehr akut. Kommen wir zu dem Punkt, wie wir es am Ende doch noch einigermaßen hinbekommen haben. Wir haben dem Finanzamt mitgeteilt, dass das Schreiben, das der Mandant verfasst hat, nicht als Aufgabeerklärung im Jahr 2018 zu erfassen ist, sondern er lediglich darauf hinweisen wollte, dass er in diesem Zusammenhang nicht mehr aktiv tätig ist. Aber, wie uns das Finanzamt vorher schon geschrieben hatte, zählt auch der Verkaufsprozess zu einer Gewerbeaufgabe. Dadurch können wir über die nächsten 20, 30 Jahre durch die Steuerprogression, die es in Deutschland gibt, den Steuersatz geringhalten und er kann sich im Grunde nur das auszahlen lassen und versteuern, was er zum Leben braucht. Aktuell ist sein Vermögen aufgrund des Kurses zusammengeschrumpft, aber das ist ein anderes Thema.

Das ist das Problem der Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Mining im Bereich des Solominings. Am Ende komme ich wie gesagt noch zu den zehn Punkten, wie man Steuern sparen kann, welche Ausgaben und was man sonst noch alles geltend machen kann.

Cloudmining

Das brauche ich den meisten von Ihnen nicht erzählen. Cloudmining ist eine Sache, die ja teilweise etwas dubios ist. Es gibt mittlerweile einige Anbieter, die Verträge gekündigt haben, z. B. Nicehash, Genesis Mining, Bitflare glaube ich auch und Hashflare. Das sind Anbieter, die immer wieder im Raum schwirren. Das ist rein dem privaten Bereich zuzuordnen mit einer Ausnahme: Cloudmining bedeutet, dass Sie einen Dienstleistungsvertrag mit dem Anbieter schließen und sagen: Hashflare oder Genesis Mining, Sie haben einen Dienstleistungsvertrag, geben den Betrag XY und erhalten dann die Auszahlungen daraus wieder, bis Sie irgendwann vielleicht ein positives Ergebnis erwirtschaften.

Grundsätzlich ist auch hier wieder alles steueroptimal. Sie zahlen auf das, was Sie erwirtschaften, erst dann Steuern, wenn Sie Ihre Einlage wieder erwirtschaftet haben, und dann eben 0-45 % als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Problem an der ganzen Sache ist der Bereich der Provisionen. Diese fallen grundsätzlich auch unter die Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG, was an sich kein Problem ist. Einige YouTuber in Deutschland haben ein Affiliate Account und lassen sich das ganze Cash in Cloudminingverträge einzahlen. Dementsprechend erhöht sich deren Output, sie werben weiterhin damit und können auf ihren YouTube Videos sagen: Schaut her, ich habe schon so und so viel Cash gemacht und mein Konto steigt und steigt. Das Problem dahinter ist, dass es Geld der Kunden ist, was in den Cloudmininganbieter reinfließt und es keine Einnahmen, sondern Provisionseinnahmen sind. Diese Provisionseinnahmen können, wenn sie überhandnehmen, zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Dann wäre auch das Cloudmining gewerblich, aber das ist meistens im Bereich Network Marketing, Blogger auf YouTube und ähnliches, die davon betroffen sind. Wenn Sie für jemand anderes werben, sind diese Provisionen auch zu versteuern, aber solange es sich im normalen Rahmen hält, sind Sie nicht in eine gewerbliche Tätigkeit einzubringen.

Das Mining ist ein Punkt, der steuerlich relevant wird.

Kommen wir zum Staking.

Staking

Das Staking ist im Grunde die umweltfreundliche Version des Bereichs des Miningprozesses. Hier findet eine Validierung durch Buy and Hold statt, dass Sie einen Coin halten, z. B. ein klassischer Fall Neo, dieser wird verzinst und durch den Stakingprozess wir eine Validierung bzw. das Netzwerk stabilisiert. Das Staking fällt ebenfalls unter den § 22 Nr. 3 EStG als Leistungen, bis zu 256 € steuerfrei. Bei Überschreiten dieser Grenze sofort 0-45 %, je nach Höhe der sonstigen andere Einkünfte. Im Rahmen des Stakings kann man sagen, dass hier in den meisten Fällen keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Diese kann vorliegen, wenn man es im gewerblichen Umfang betreibt. Das bedeutet großer Kapitaleinsatz, evtl. ein Angestellter, der mithilft, den Prozess zu optimieren. Ein Fall, der meines Erachtens Probleme bereiten wird, sind DPOS-Coins, z. B. Dash, die einen Server benötigen.

Hier ein Fall aus der Praxis: Mandanten dachten, es ist alles steuerfrei, wenn länger als ein Jahr gehalten. Für einen Dash-Nutzer ist es hier leider schlecht ausgegangen, weil das Finanzamt sagt, wenn ein eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, und ein „Einfluss“ darauf genommen werden kann, wie das Ergebnis ausfällt – eben durch die Hinterlegung der Kryptowährungen – kann grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt werden. Natürlich gibt es auch Ausnahmen, Kleinstbeträge und ähnliches. Man muss also aufpassen, dass man es nicht übertreibt, denn es hat zur Folge: Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Soli, Kirchensteuer usw., was zu einer wirtschaftlichen Belastung führt. Das Problem bei den Dash-Fällen ist, dass diese auch im Jahr 2017 massiv aufgewertet worden sind. Da lag ja ein Dash bei 1300-1400 €. Wenn man es hochrechnet: 1.000 braucht man, also die Werte waren dementsprechend hoch. Die Verzinsung lag bei ca. 8 % über das Jahr.

Das ist auch ein Punkt, den viele vergessen: Wann muss die Steuer eigentlich gezahlt werden? Der Zeitpunkt, wann der Zufluss der jeweiligen Einnahme war, ist entscheidend. Wenn Sie Dash ausgezahlt bekommen – nicht in Euro, der Eurowechselkurs spielt im Grunde keine Rolle – sondern wenn es auf Ihrer Wallet ist. Dann müssten Sie eine Einnahme versteuern und das bedeutet im Jahr 2017, 2018 oder wann es Ihnen zugeflossen ist. Ob Sie dann im Jahr 2020, oder 2021 die Steuererklärung machen, spielt keine Rolle. Sie müssen Ihre Steuern in Euro zahlen.

Lending

Ähnlich ist es natürlich im Bereich des Lendings. Lending ist im Grunde wie beispielsweise bei Poloniex, dass Sie hier die Vergabe über das Lending betreiben und dementsprechend im privaten Bereich sind als Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Aber auch hier: Empfehlungsboni, Provision und sonstiges können zu einer gewerblichen Tätigkeit führen.

GmbH für Kryptowährungen

Kommen wir zu einem weiteren Punkt: Die GmbH. Viele Mandanten fragen gleich an, vor allem wenn, wie bei Ihnen hier, ein höherer Kapitaleinsatz und ein höheres Vermögen vorhanden ist. Da kann die GmbH schon Sinn machen. Der Steuersatz beträgt 0-45 % und in der GmbH wäre das Ganze auf ca. 30 % im Bundesdurchschnitt gedeckelt. Damit haben Sie den Vorteil, dass die Steuerlast um etwa 15 % reduziert wird. Nachteil: Keine Steuerfreiheit nach einem Jahr, sondern immer 30 %. Vorteil: Es ist zu 100 % kalkulierbar.

  1. Welche Steuer gezahlt werden muss?
  2. Wann die Steuer gezahlt werden muss?
  3. Keine Problematiken mit der Fragestellung: „Ist das jetzt steuerfrei oder steuerpflichtig?“ Es ist wie gesagt immer steuerpflichtig und gibt somit ein gewisses Maß an Sicherheit und haben später vielleicht nicht die Steuerfahndung oder das Finanzamt im Haus, dass dann sagt, Sie müssen 600.000 € Steuern nachzahlen. Das fällt dann weg.
  4. Strukturiertes und einfaches Trennen von Privat- und Betriebsvermögen, weil man sagt: Wir halten jetzt im Betriebsvermögen eine bestimmte Anzahl an Beteiligungen an Cryptocurrency-Unternehmen, wie z. B. die sich im Mining oder DeFin bewegen, um nachhaltig Gewinne zu erzielen und später ganz einfach nicht die 45 % Steuern zahlen zu müssen, weil das Ding mit einer Milliarde durch die Decke geht.

Diesen Punkt unterschätzen auch viele, weil sie sagen: Hm, jetzt 30 % zahlen? Da muss man sagen: Liegen lassen und laufen lassen, Leute. Denn das ist auch im Bereich der Finanzwirtschaft meine Erfahrung: Buy and Hold an Check, und man ist glücklich im Leben. Deswegen hier der Grundsatz, dass die GmbH zur Steueroptimierung genutzt werden kann. Eventuell auch die UG. Man muss nur schauen, wie man es richtig strukturiert.

Kommen wir nun zu meinen bereits erwähnten zehn Punkten, die ich Ihnen noch mit auf den Weg geben will.

10 Punkte für Kryptowährungen:

  1. Auch der Tausch zwischen den Kryptowährungen führt zu einem steuerpflichtigen Vorgang. Ein Beispiel, was vor drei oder vier Jahren noch nicht möglich war: Von Ethereum direkt in Neo rübergehen, weil Sie keinen direkten Eurowechselbezug zu Neo hatten. Hierfür fallen Steuern an, weil das ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang ist. Das Mysterium, dass es erst dann eine Steuerpflicht auslöst, wenn es in Euro wieder auf dem Bankkonto ist, ist leider komplett falsch.
  2. Es besteht grundsätzlich eine Steuererklärungspflicht. Diese führt dazu, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Zu Ihren sonstigen Anlagen noch eine Anlage SO, die erklärt werden muss, wenn der Veräußerungsvorgang innerhalb eines Jahres stattgefunden hat. Dann kommt noch die Gewerbesteuererklärung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, oder Bilanz dazu, je nachdem, in welchem Umfang Sie sind.
  3. Hier zählt nicht das Argument, das ich schon mal gehört hab: „Ich habe 10.000 XY, aber die sind grade nur einen Euro wert. Ich müsste aber 100.000 € zahlen. Ich will die aber in Bitcoin oder was auch immer zahlen.“ – Geht nicht. Das Finanzamt nimmt nur Euro. Viele nehmen mittlerweile sogar gar kein Bargeld mehr, nur noch in Ausnahmefällen. Das sollte man mit einkalkulieren.
  4. Grundsätzlich ist es in Deutschland mittlerweile so: zwei Monate nach Abgabe der Steuererklärung. 60 Tage ist ungefähr die durchschnittliche Bearbeitungszeit. Das heißt Sie geben die Steuererklärung ab, diese wird veranlagt, daraufhin ergeht der Steuerbescheid, dann haben Sie vier Wochen Zeit für die Zahlung. Das ist im Grunde der Normalfall. Wenn Sie schon öfter Gewinne aus Kryptowährungen erwirtschaftet haben, kann es sein, dass das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzt.
  5. Was kann man absetzen? Laptop, Handy, Internetnutzungsgebühren, Besuche von Seminaren wie dieses hier, oder Workshops. Nicht vergessen: Aufzeichnungen, Einladungen und sonstiges aufzuheben, Fahrkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen.
  6. Wenn Sie als Arbeitnehmer keinen Tankgutschein vom Arbeitgeber bekommen, können Sie steuerfrei leider nur 44 € steuerfrei in Kryptowährungen auszahlen lassen. Das ist eine Freigrenze. Wenn diese überschritten wird, wird es komplett versteuert.
  7. Steuertrick für die Teilnahme an einer ICO: Wechsel bei Teilnahme an ICOs. ICOs sind über eine extra Wallet abzuwickeln, das heißt, nicht über Mainwallet, sondern eine Sidewallet, damit keine Steuerpflicht ausgelöst wird, weil grundsätzlich immer FIFO gilt.
  8. Entscheidend ist, dass der Transfer von einer auf die andere Wallet keine Steuer auslöst. Wenn Sie zwei Wallets haben und von Wallet A auf Wallet B etwas übertragen, führt das nicht zu einer Steuerpflicht. Eine Zeit lang haben viele behauptet, dass der Wechsel zwischen den Wallets, ich sag mal blockchain.info auf die Wallet vom Ledger, zu einer Steuerpflicht führt. Das ist aber falsch, denn das ist nur bei einer Anschaffung und im Umkehrschluss bei einer Veräußerung der Fall.
  9. Verluste können steuerlich geltend gemacht werden und bringen damit im Rahmen der Steuererklärung Vorteil mit sich. Der Nachteil an den Verlusten aus der Veräußerung von Kryptowährungen ist, dass sie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Damit wäre eine Verrechnung mit den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Gewerbebetrieb und ähnlichem nicht möglich.
  10. Fehler in der Steuererklärung sollten zeitnah korrigiert werden. Bis zu einer hinterzogenen Steuer in Höhe von 25.000 € muss der steuerpflichtige nicht mit einer Haftstrafe rechnen. Lediglich die Steuernachzahlung inklusive eines Strafzuschlags und Zinsen sind zu erwarten.

Im Anschluss folgte noch ein ca. 45 minütiges Q&A zu allen Fragen der Besteuerung von Kryptowährungen.

Produktempfehlungen, die ich selbst regelmäßig nutze. Mein privates Konto, meine P2P-Empfehlung, mein Tagesgeld und meine Kreditkarte.

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